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Sonntag, 3. Januar 2016
LSG BAY, L 8 SO 64/09 B ER vom 22.07.2009, Bayerisches Landessozialgericht
anselmf
L 8 SO 64/09 B ER
S 4 SO 16/09 ER Bayerisches Landessozialgericht In dem Beschwerdeverfahren H. Antragsteller und Beschwerdeführer gegen B. Antragsgegner und Beschwerdegegner Beigeladen L. wegen einstweiliger Anordnung erlässt der 8. Senat des Bayr. Landessozialgerichts in München am 22. Juli 2009 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozial- gericht S. sowie die Richter am Bayr. Landessozialgericht K und K folgenden Beschluss I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt Gründe: Zwischen den Beteiligten ist die Frage der vorläufigen Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs streitig. Der 1963 geborene Kläger ist multimorbid erkrankt (unter anderem Zustand nach dreimaliger Nierentransplantation, Peritonealdialyse, Schilddrüsenkarzinom) und bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung. Beim Antragsteller wurde eine Schwerbehinderung mit dem Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzei- chen “G“ und “Rf“ festgestellt. Ein zunächst im Februar 2007 beim Landratsamt Regensburg gestellter Antrag auf Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wurde zur weiteren Bearbeitung an den Beklagten weitergeleitet. Mit Schreiben vom 11.04.2007 wurde vom Antragsgegner angeregt sich noch- mals mit der Krankenkasse bezüglich der Frage einer Kostenbeteiligung zur Repa- ratur beziehungsweise Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs zu wenden. Mit Schreiben vom 02.12.2008 teilte der Antragsteller mit, dass die Krankenkasse er- neut eine Beihilfe abgelehnt habe. Danach sei eine Übernahme nur möglich, wenn ein Arzt die Benutzung eines Taxis verordne. Dies könne er jedoch nur, wenn zwingende medizinische Gründe die Benutzung eines privaten Kfz ausschließen. Hinsichtlich der Frage der Kostenübernahme habe er bereits gegen seine Kran- kenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, eine ent- sprechende Unterstützung zu erlangen. Gleichzeitig widersprach der Antragsteller der Ablehnung im Bescheid vom 11.04.2007. Daneben begehrte er vorläufige Leistungen nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) I sowie eine Vorschusszahlung (§ 42 SGB I). Mit einem weiteren Schreiben vom 03.12.2008 beantragte er die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nach § 44 SGB X. Im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens (Az.: S 14 KR 60/08) hat der Antragsteller gegenüber seiner Krankenversicherung die Übernahme der anfallenden Kosten für die Nutzung eines Taxis für seine Fahrten zu ambulanten Untersuchungen und Behandlungen begehrt. Das Sozialgericht Regensburg – SG – hat mit Gerichtsbescheid vom 13.06.2008 die Klage abgewiesen und ausgeführt, soweit es Taxifahrten betreffe, seien die Voraussetzungen der anwendbaren Krankentransportrichtlinie nicht erfüllt. Eine hohe Behandlungsfrequenz sei zu Recht vom MDK abgelehnt worden. Im Rahmen des sich daran anschließenden Berufungsverfahrens, hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, der Kläger sei aufgrund seiner körperlichen Konstitution nicht in der Lage, die notwendigen Termine für die Dialyse oder zu den genannten Ärzten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Der Kläger besitze kein eigenes Kfz und werde durch eine Bekannte zu den Terminen gefahren. Eine Entscheidung über das Berufungsverfahren liegt noch nicht vor (Az. L 5 KR 187/08). Mit Bescheid vom 13.02.2009 lehnte der Antragsgegner die Gewährung einer Betriebskostenpauschale sowie die Übernahme von Instandhaltungskosten für ein Kraftfahrzeug ab. Nach § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 10 Abs. 6 der Verordnung zu § 60 SGB XII könnten die Fahrten zum Arzt und ärztlich verordneten Therapien nicht berücksichtigt werden, weil diese Fahrten bei zwingender Notwendigkeit von der Krankenkasse sicherzustellen sind. Aufgrund des Nachrangsprinzips seien sie daher nicht zu berücksichtigen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 18.02.2009 Widerspruch. Mit Bescheid vom 06.03.2009 wies die Regierung der Oberpfalz den Widerspruch zurück. Am 18.03.2009 hat der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Leistungen für Krankenfahrten beim SG beantragt. Er müsse durchschnittlich zwei bis dreimal pro Monat notwendige Krankenfahrten durchführen. Er habe bis Dezember 2008 aufgrund seines niedrigen Einkommens Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Am 21.02.2009 habe ihm das Sozialamt Regensburg mitgeteilt, dass der monatliche Bedarf der Grundsicherung nunmehr um 18,19 € überstiegen werde. Aufgrund seiner finanziellen Situation müsse er Fahrten von Dritten erbitten. Mit Beschluss des SG Regensburg vom 16.04.2009 hat dieses den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 11.05.2009 beim Landessozialgericht (LSG) erhobene Beschwerde. Mit Beschluss des LSG vom 25.06.2009 hat dieses den Landkreis Regensburg gemäß § 175 Abs. 1, 153, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG beigeladen. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdeschrift zusammenfassend ausgeführt, er sei kein Dialysepatient und benötige keine Fahrten zu Dialysebehandlung. Aus sonstigen medizinischen Gründen seien jedoch regelmäßige Arztbesuche notwendig. Entgegen der Auffassung des SG bestehe eine besondere Eilbedürftigkeit. Es sei ihm letztlich nicht zumutbar, gegenüber nicht unterhaltspflichtigen Personen durch “Erbetteln“ die notwendigen Leistungen zu erhalten. Ergänzend weist der Antragsteller auf die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz hin. Ferner wird die unterlassene Beiladung der Krankenversicherung gerügt. Auf Nachfrage durch den Senat, welche ärztlichen Termine im Zeitraummärz bis Mai 2009 stattfanden, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 06.07.2009 mitgeteilt, er habe am 03.03.2009 einen Zahnarzttermin in Schierling, am 13.03.2009, 24.04.2009 und 20.05.2009 jeweils einen Termin in Regensburg zur Verabreichung von Vitaminpräparaten gehabt. Die letzten drei Behandlungen wurden auch nicht direkt durch Ärzte, sondern von nicht ärztlichem Personal in der Praxisgemeinschaft durchgeführt. Ferner hat der Antragsteller gerügt, dass nicht unverzüglich Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Ergänzend wird auf die umfangreichen Schriftsätze, zuletzt vom 16.07.2009, des Antragstellers verwiesen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 16.04.2009 den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges sowie die Übernahme der Betriebskosten für ein Kraftfahrzeug, hilfsweise die Übernahme von Taxikosten und Prozesskosten zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beigeladene hat mit Schreiben vom 09.07.2009 mitgeteilt, er würde gegebenenfalls eine erneute Bedarfsprüfung nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII durchführen, wenn die Nichtleistungspflicht der Krankenkassen verbindlich festgestellt ist und sich daraus dem Grunde nach eine Leistungspflicht des Beigeladenen ergäbe. Der Senat hat zur weiteren Aufklärung die Akten des Antragsgegners, des Sozialgerichts München in den Verfahren S 4 SO 16/09, S 14 KR 60/08, S 14 KR 69/08 ER, S 14 KR 70/08, S 14 KR 66/08 sowie des LSG in den Verfahren L 5 KR 161/08, L 5 B 314/08 KR ER, L 5 B 748/08 KR ER C, L 5 KR 187/08 und L 5 KR 9/09 B PKH beigezogen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Eine Regelungsanordnung kann grundsätzlich nur erlassen werden, wenn das Gericht die für die Bejahung des Hauptsacheanspruchs (Anordnungsanspruch) wie auch für die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils (Anordnungsgrund) erforderlichen Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung im Sinne des Beweismaßstabes) bejaht. Nach Auffassung des Senats verbleibt es bei der oben dargestellten Maßstabsbildung, da auch bei Versagen des einstweiligen Rechtsschutzes keine schwere und unzumutbare – anders nicht abwendbare Beeinträchtigung – insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens oder des Gesundheitsschutzes (Art. 1 und 2 Grundgesetz – GG - ) droht (Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 12.05.2005. 1 BvR 569/05 und Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06.). Der Antragsteller ist gesetzlich krankenversichert und damit wird grundsätzlich ausreichend Gesundheitsschutz gewährt. 1. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf die begehrten Leistungen zusteht. a) Soweit der Antragsteller die Übernahme der Anschaffungskosten bzw. Unterhaltskosten für ein Kfz begehrt, lässt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 53 ff SGB XII in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfeverordnung – EinglhVO -, ableiten. Die Kfz-Hilfe, deren Voraussetzungen durch § 8 Abs. 1 EinglhVO ausgestaltet wird, dient vorwiegend der Teilhabe am Arbeitsleben und auch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Im vorliegenden Fall geht es jedoch vorwiegend um die Frage der Ermöglichung von Arztbesuchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu etwa Urteil des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs München vom 26.07.2004, Az.: 12 B 03.2723 bzw. Verwaltungsgericht B-Stadt vom 30.09.2003, Az.: Au 3 K 03.748, m.w.N.) ist § 8 EinglhVO eng auszulegen. Soweit die Hilfe zu anderen Zwecken als der beruflichen Eingliederung beantragt wird, müssen diese Gründe mindestens vergleichbar gewichtig sein. Dem schließt sich auch der erkennende Senat an (vgl. Bayerisches Landessozialgericht v. 22.09.2008 Az.: L 8 B 684/08 SO ER) Nur ausnahmsweise wäre dies bei besonderen Fallkonstellationen im Hinblick auf den Gesundheitsschutz denkbar. Da jedoch beim Antragsteller nur vereinzelte Fahrten zum Arzt erforderlich sind, kommt dies im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Dabei stützt sich der Senat auf den vom Antragsteller in seinen Schriftsätzen vom 16.03.2009 sowie vom 06.07.2009 vorgetragenen Sachverhalt, wonach durchschnittlich zwei bis dreimal im Monat notwendige Krankenfahrten zu erledigen sind. Im vom Senat nachgefragten Zeitraum von März bis Juni waren insgesamt nur drei außerhalb des Wohnorts des Antragstellers gelegene Termine erforderlich. Ferner hat der medizinische Dienst in seiner Stellungnahme vom 13.11.2007 festgestellt, dass beim Antragsteller aufgrund seiner chronischen Erkrankung keine hohe Behandlungsfrequenz erforderlich sei. Nur bei auftretenden Komplikationen könnte sich die Zahl erhöhen. Auf die Frage der Unterhaltskosten für ein Kfz ist daher nicht weiter einzugehen. b) Nach Auffassung des Senats besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Wegekosten nach § 48 SGB XII, da nach Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art 82 Bayerisches Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) der Antragsgegner nicht zuständiger Leistungserbringer ist und die Leistungen der Krankenhilfe gegenüber den Leistungen des SGB V nachrangig sind. 2. a) Hinsichtlich der Übernahme der Beschaffungs- und Unterhaltskosten für ein Kfz besteht gegenüber dem Beigeladenen kein Anordnungsanspruch, da für die Kfz-Hilfe als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB XII gemäß Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AGSG der Antragsgegner zuständiger Leistungsträger ist. b) Soweit hilfsweise die Übernahme der Taxikosten begehrt wird, besteht nach Auffassung des Senats gegenüber dem Beigeladenen jedenfalls kein Anordnungsgrund. Wie der Antragssteller in seinem Schreiben vom 06.07.2009 selbst ausführt, sind aufgrund des „guten Verhältnisses“ des Antragstellers zu der Person, die ihn zur Behandlung nach Regensburg fährt, grundsätzlich die Fahrten gesichert. Dabei ist ihm zuzumuten, auch wenn der Antragsteller nur ein geringes Einkommen hat, das lediglich 18,41 € über dem errechneten Bedarf liegt, demjenigen, der ihn nach Regensburg fährt angemessen zu entschädigen. Der Gesetzgeber hat gleichzeitig mit der Einführung des SGB XII zum 01.01.2005 durch Erhöhung der Regelsätze pauschal die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfassten Leistungen als abgegolten gesehen. So enthält der Regelsatz nach § 28 SGB XII für die Gesundheitspflege Leistungen in Höhe von 3,68% sowie für Fahrtkosten und Verkehr in Höhe von 4,48%. Aus der vom Beigeladenen vorgelegten Bedarfsberechnung für den Zeitraum Februar bis Juni 2009 ergibt sich ferner, dass der Beigeladene auch einen Mehrbedarf wegen Erwerbsminderung in Höhe von 47,77 € berücksichtigt hat. Auch dieser Mehrbedarfszuschlag steht insoweit dem Antragsteller zumindest teilweise für Fahrtkosten zur Verfügung. Aufgrund des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) hat sich der Antragsteller insoweit die Leistungen Dritter zurechnen zu lassen. Ferner hat der Antragsteller auch keinen Antrag auf Übernahme von Taxikosten bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung – vor – der Fahrt nach Regensburg gestellt. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Akten des Sozialgerichts Regensburg (vgl. Gerichtsbescheid des SG vom 13.06.2008, Az.: S 14 KR 60/08) Danach konnte das SG insbesondere nicht über einen möglichen Anspruch nach § 60 I S. 3 SGB V entscheiden. Nach Auffassung des Senats ist es dem Antragsteller aber grundsätzlich zuzumuten, zunächst – vor – einer Fahrt zum Arzt nach Regensburg die Übernahme von Taxikosten zu beantragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich nur um wenige Fahrten handelt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass grundsätzlich Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung gegen den Beigeladenen keinen Anordnungsanspruch haben. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz-GMG) vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I, 2003, Nr. 55, S. 2190ff.) ist § 60 SGB V neugefasst worden. Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V darf die Krankenkasse nur Fahrkosten übernehmen, die aus „zwingenden medizinischen Gründen notwendig“ sind. Dass die vorliegenden Gründe medizinischer Art und zwingend sein müssen, ist durch das GKV-ModernisierungsG vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, mWv 01.01.2004) klargestellt worden. Allerdings hat man bereits vorher dem Begriffsmerkmal „notwendig“ entnommen, dass es sich um zwingend und unvermeidlich entstehende Aufwendungen handeln muss (BSGE 55, 37 = SozR 2200 § 194 Nr. 10). Andere Behandlungsalternativen, bei denen keine Fahrkosten anfallen, dürfen daher nicht bestehen (vergleiche Höfler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 60. Ergänzungslieferung 2009, RdNr. 11; Gerlach in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch V, § 60, Rz.: 18). Sofern jedoch in Ausnahmefällen – etwa bei einer Dialysebehandlung – aus medizinischen Gründen darüber hinaus Fahrten erforderlich sind, werden diese nach § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V nach vorheriger Genehmigung übernommen. Zugleich hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Modernisierungsgesetz auch die Hilfen bei Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII strikt an das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung angebunden (vergleiche Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 17. Aufl., § 52, Rz.: 2). So richtet sich nach § 52 Abs. 1 SGB XII auch die Krankenhilfe nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus ist für den Senat nicht erkennbar, aus welchen dringenden medizinischen Gründen die Verabreichung von Vitaminpräparaten, welche in der in Regensburg gelegenen Praxis durch nicht ärztliches Personal erfolgt, nicht auch durch den Hausarzt des Antragstellers, Dr. Großhauser, am Wohnort des Klägers erfolgen kann. Auch der Antragsteller hat insoweit kein Gründe angeführt. Sofern aus medizinischen Gründen jedoch diese Fahrten nach Regensburg erforderlich sein sollten, wäre es dem Antragsteller bei der niedrigen Frequenz an Behandlungsterminen zumutbar, eine vorherige Genehmigung bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung zu beantragen und insoweit auch die Übernahme nach § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V zu begehren. Soweit des SG in seinem Gerichtsbescheid vom 13.06.2008 die Übernahme von Taxifahrten ablehnte, fehlte es bereits an einer – vorherigen – Genehmigung, so dass durch das SG keine weitere Prüfung veranlasst war. Sofern aufgrund der chronischen Erkrankung des Antragstellers eine Summierung von fortlaufenden Belastungen auftreten würde, die weder durch den Regelsatz noch durch einen Mehrbedarf im Sinne des § 30 SGB XII erfasst werden, käme ausnahmsweise eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes in Betracht. Hierbei dürfen jedoch die gesetzlichen Vorgaben von § 52 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 60 SGB V nicht umgangen werden. Da jedoch derzeit aufgrund des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 SGB XII ein dahingehender Bedarf durch Leistungen Dritter gesichert ist, sieht der Senat insoweit keine Veranlassung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, eine weitere Prüfung durchzuführen. Sollten diese Fahrten zukünftig nicht mehr gesichert sein, wird der Beigeladene jedoch im Rahmen eines entsprechenden Antrags gegebenenfalls unter anderem über ein medizinisches Gutachten zu klären haben, inwieweit dem Antragsteller die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar, eine Behandlung in Regensburg medizinisch notwendig ist und eine übermäßige, vom Regelsatz nicht gedeckte Belastung besteht. 3. Eine Beiladung der DAK ist nach Auffassung des Senats nicht sachdienlich, da durch die vorliegende Entscheidung nicht unmittelbar die Interessen der Krankenversicherung berührt waren. Die Voraussetzungen von § 75 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist zulässig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO), aber nicht begründet. Nach § 73 a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 9. Aufl., RdNr. 7b zu § 73 a). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen und liegen bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige (summarische) Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 9. Aufl., RdNr. 7, 7 a zu § 73 a). Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei ist, wie sich aus dem auf die Rechtsverfolgung abstellenden Wortlaut und dem Normzweck der §§ 114 Satz 1, 119 Satz 2 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb auch nicht zu bewilligen, wenn das materielle Ergebnis sich in der Berufungsinstanz voraussichtlich nicht ändern wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. September 1993 - III ZA 3/93 – ZIP 1993, 1729). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozesskostenaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mit berücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff = NJW 1991, 413f,; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665). Wie sich aus den Ausführungen zu II. ergibt, konnte dem Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht stattgegeben werden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe des Antragstellers nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGG gegen die DGB-Rechtsschutz GmbH besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). S. K. K. Ausgefertigt Bayerisches Landessozialgericht, München, den 24. Juli 2009 Faksimile noch nicht verfügbar ... link (0 Kommentare) ... comment ... older stories
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