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Freitag, 22. Mai 2015
SG KI, S 36 AS 1459/13 vom 30.04.2015, Sozialgericht Kiel
anselmf
Az.: S 36 AS 1459/13
SOZIALGERICHT KIEL IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit 1. Frau . Kiel 2. Herrn , Kiel 3. Herrn Kiel 4. Herrn , Kiel. - Kläger - Prozessbevollmächtigter ‚ zu 1—4: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel 256/13 gegen Jobcenter Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer, Adolf-Westphal-Straße 2, 24143 Kiel - Beklagter - hat die 36. Kammer des Sozialgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2015 in Kiel durch den Richter am Sozialgericht , den ehrenamtlichen Richter den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt: Der Bescheid des Beklagten vom 18.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 24.10.2013 wird abgeändert, und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfah- ren W 2264/13 zu erstatten. Der Beklagte erstattet den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten wer- den. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemein- samen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Gottorfstr. 2 24837 Schleswig schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Die Frist beträgt bei einer Zustellung im Ausland drei Monate. Die Beschwerdeschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden i Tatsachen und Beweismittel angeben. - 3 - Tatbestand Die Parteien streiten um die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens. Die Kläger beziehen dauerhaft Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Sie leben in ei- ner Wohnung, für die monatlich Kosten oberhalb der vom Beklagten angesetzten Mietober— grenze anfallen. Hierauf wurden die Kläger erstmals mit Schreiben vom 06.04.2010 hinge- wiesen. Wegen nachgewiesener dauerhafter gesundheitlicher Einschränkungen hat der Be- klagte in der Folge jedoch keine Absenkung vorgenommen. Mit Schreiben vom 17.01.2013 forderte der Beklagte die Kläger erneut zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Die Kosten für die von Ihnen bewohnte Unterkunft sei zu hoch und müsse innerhalb von sechs Monaten durch Umzug oder Untervermietung gesenkt werden. Das Schreiben enthielt zudem die Bitte, sich im Fall der Unzumutbarkeit an die zuständige Integrationsfachkraft zu wenden; die bisher berücksichtigten gesundheitlichen Einschrän— kungen wurden nicht erwähnt. In der Folge gab es wiederholten telefonischen Kontakt, wobei der Inhalt der Gespräche umstritten ist. Mit Bescheid vom 26.07.2013 gewährte der Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeit— raum August 2013 bis Januar 2014 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe der Mietobergrenze. Hiergegen erhoben die Kläger mit der Begründung Widerspruch, es sei Ihnen aus verschie- denen Gründen nicht zumutbar umzuziehen. So seien der Schulbesuch der Kinder, die be- vorstehende Verkleinerung der Bedarfsgemeinschaft und die gesundheitlichen Einschrän- kungen zu berücksichtigen. Außerdem sei die vom Beklagten angesetzte Mietobergrenze ohnehin fehlerhaft festgesetzt. Mit Abhilfebescheid vom 18.10.2013 half der Beklagte dem Widerspruch in der Sache ab. Kosten seien für das Widerspruchsverfahren jedoch nicht zu erstatten, da die Kläger erst- mals im Laufe des Widerspruchsverfahrens aktuelle medizinische Nachweise vorgelegt hät- ten, die die Unzumutbarkeit des Umzuges belegten. Gegen diese Kostenentscheidung erhoben die Kläger Widerspruch. Der Beklagte habe seit Jahren Kenntnis von den dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen. Außerdem sei hie- rauf von der Klägerin zu 1. auch im Laufe des Kostensenkungsverfahrens ausdrücklich im Rahmen der telefonischen Kontakte hingewiesen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 wies der Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger geltend, es bestehe ein Anspruch auf Erstat— tung der Kosten des Widerspruchsverfahrens, da sie die entsprechenden Angaben nicht erst nach Erlass des Bescheides vom 26.07.2013 gemacht hätten. Außerdem fehle es auch an einer entsprechenden Mitwirkungsaufforderung durch den Beklagten. - 4 - Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 18.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern die not— wendigen außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren W 2264/13 zu er- statten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Vermerke seien von den Klägern im Kostensenkungsverfahren keine Angaben zu den gesundheitlichen Einschränkungen gemacht worden Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten haben der erkennenden Kammer ' vorgelegen und. sind Grundlage der vorliegenden Entscheidung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Kostenentscheidung des angegriffenen Abhilfebescheides erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen. der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckent- sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Wider- spruch erfolgreich ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus weichen Gründen ' ein Widerspruch erfolgreich gewesen ist. ‘ Erfolgreich ist ein Widerspruch im Sinne des § 63 SGB X jedoch regelmäßig nur dann, wenn er auch ursächlich für die abhelfende Entscheidung ist. Dies ist nach der Rechtsprechung regelmäßig dann nicht der Fall, wenn die abhelfende Entscheidung zum Beispiel auf der Nachholung von Mitwirkungspflichten oder veränderten Tatsachen beruht. Es kann insofern vorliegend dahin stehen, ob die Kläger im Rahmen des Kostensenkungs- verfahrens auf die fortbestehenden gesundheitlichen Einschränkungen hingewiesen haben, denn es fehlt bereits an einer entsprechenden Mitwirkungsverpflichtung. -5- Die die Kostenfolge des § 63 SGB X ausschließende Nachholung einer Mitwirkungshandlung setzt nämlich zunächst voraus, dass eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung besteht. Welche Mitwirkungspflichten bestehen, ergibt sich im Wesentlichen aus § 60 SGB l. Danach besteht insbesondere die Pflicht, alle leistungserheblichen Tatsachen und alle diesbezüglich erfolgenden Änderungen mitzuteilen. Die leistungserheblichen Angaben sind dabei grund- sätzlich mit den in den entsprechenden Antragsformularen abgefragten Sachverhalten iden- tisch. Insoweit sind aber keine fehlerhaften oder unzureichenden Angaben der Kläger er- sichtlich. Gleiches gilt für die Mitteilung leistungserheblicher Änderungen, da hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen gerade keine Änderung der Tatsachen vorliegt. Weiter— gehende Mitwirkungspflichten bestehen aber nur insoweit, wie die Behörde den Leistungs- bezieher hierzu ausdrücklich auffordert. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde das Fortbe- stehen bestimmter Umstände — wie hier der gesundheitlichen Einschränkungen - überprüfen will, denn ohne eine solche Aufforderung sieht das Gesetz keine Verpflichtung vor, unverän- derte Tatsachen in bestimmten Abständen erneut durch entsprechende Nachweise zu bele- gen. Es besteht dann ein Spannungsfeld zwischen Mitwirkung (§§ 60 ff. SGB I) und. Amtser— mittlung (§ 20 SGB X). Will die Behörde eine grundsätzlich bekannte und in der Vergangen- heit bereits belegte Tatsache auf ihr Fortbestehen überprüfen, muss sie dies von Amts we- gen selbst ermitteln. Benötigt sie dafür die Mitwirkung des Betroffenen (z.B. weil sie aus Gründen der Schweigepflicht keinen Zugang zu medizinischen Unterlagen erhält), muss sie diesen individuell und konkret hierzu auffordern. Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Die Kostensenkungsaufforderung vom 17.01.2013 enthält zwar alle für den Standardfall erforderlichen Angaben, sie fordert die Kläger aber nicht auf, neue Nachweise über ihre gesundheitliche Situation vorzulegen. Dies wäre aber aufgrund der Umstände des konkreten Falles erforderlich gewesen, da gerade hierauf das bisherige Absehen von einer Kostensenkung beruhte. Insofern reicht auch der allgemeine Hinweis auf die Benennung von Gründen für eine Unzumutbarkeit des Umzugs nicht aus, wenn konkrete Gründe bislang für eine Unzumutbarkeit als ausreichend angesehen worden sind. Denn wenn der Behörde ein derart konkreter Sachverhalt bekannt ist, muss sie diesen auch konkret im Rahmen der bestehenden Pflicht zur Amtsermittlung überprüfen und kann dies nicht durch einen pauschalen Hinweis auf den Leistungsbezieher abwälzen. Ein solcher allgemeiner Hinweis ist allenfalls dann ausreichend, wenn für die Behörde nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Umzuges bestehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und orientiert sich am_Ergebnis in der Hauptsache. Richter am Sozialgericht Faksimile ... link (0 Kommentare) ... comment ... older stories
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