Ausgewählte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung
Mittwoch, 20. Mai 2015
Vergabepraxis von Betreuungsplätzen in Einrichtungen freier Träger
Gekürzte Chronologie
der Petition Pet 3-18-17-2165-18257
Vergabepraxis von Betreuungsplätzen in Einrichtungen freier Träger

20.03.2015 Kurzfassung der Petition

Petition 58089 an den Deutschen Bundestag (mit der Bitte um Veröffentlichung) vom 20.03.2015

Kinder- und Jugendhilfe - Vergabepraxis von Betreuungsplätzen in Einrichtungen freier Träger

Wortlaut der Petition

Der Deutsche Bundestag möge, gegebenenfalls durch eine Gesetzesänderung, wirksame Vorkehr treffen, dass
es bei der Vergabe von Betreuungsplätzen in Einrichtungen jeglicher Träger, insbesondere auch jeglicher
freier Träger nicht zu Diskriminierungen, insbesondere nicht aufgrund rein glaubensbasierter Vorgaben
kommt. Die Begründung nimmt Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung in der Petition 45587 „Kinder- und
Jugendhilfe - Vergabepraxis von Betreuungsplätzen in konfessionellen Einrichtungen".


Begründung

Eine betroffene Mutter legte dar, dass ihr in KITAs freier, in ihrem konkreten Fall konfessioneller Träger,
gesagt wurde, dass ihre Kinder keine Chance auf Plätze hätten, da sie nicht getauft sind. Sie führte weitere,
gleichartige Erfahrungen von Personen aus ihrem Umfeld an. Mit der genannten Petition hatte die Petentin
beantragt, der Deutsche Bundestag möge die Rolle der Konfession bei der Vergabepraxis von
Betreuungsplätzen in konfessionellen Einrichtungen überprüfen.

Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden könne. Zur Begründung hat der Petitionsausschuss im Wesentlichen ausgeführt, dass sich
die Petentin auf konfessionelle Träger bezieht, der Petitionsausschuss aber eine Einschränkung der
Trägerautonomie nur für diese nicht unterstütze. Obwohl die Petentin nicht ausdrücklich verlangt hatte, dass
die Regelungen für andere Träger unangetastet bleiben, sondern diese nur nicht ausdrücklich für auch möglich
erklärte, hat der Petitionsausschuss das Anliegen implizit so interpretiert als wäre eine Sondereinschränkung
nur für konfessionelle Träger begehrt. Bei dieser Interpretation ist die ablehnende Haltung nicht
verwunderlich.

Durch die Nichtweiterbefassung verbleibt es jedoch beim von der Petentin bemängelten Zustand, dass Kinder
aufgrund einer an ihnen vollzogenen reinen Kulthandlung beziehungsweise des Fehlens einer solchen, bei der
Vergabe von regelmäßig in erheblichem Umfang öffentlich finanziell geförderten Betreuungsplätzen
systematisch benachteiligt werden. Das trifft für konfessionelle Einrichtungen sicher zu und mag in ähnlicher
Weise auch für andere freie Träger zutreffen. Der jetzige Petent hält diesen Zustand für nicht erstrebenswert
und im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung für bedenklich und zwar
unabhängig davon bei welchen freien Trägern solche Benachteiligungen auftreten mögen. Die Erfüllung des
Anspruchs nach § 24 SGB VIII ist staatlicherseits zu garantieren, sie muss daher zwingend
diskriminierungsfrei sein, auch wenn sich der Staat – was ihm ja freisteht – freier Träger als Gehilfen bedient.
Der Petent macht sich daher das Begehren der Petentin zu eigen, indes mit der wesentlichen Modifikation,
dass er ausdrücklich fordert sämtliche freien Träger gleichermaßen zu verpflichten.

Anregungen für die Forendiskussion

Für Ansätze, welche Normen sinnvollerweise angepasst werden könnten, verweist der Petent auf die bereits
abgeschlossene Petition, hebt allerdings ausdrücklich hervor, dass dies nicht von vorneherein andere oder
weitere Anpassungen ausschließen soll, wenn diese im Hinblick auf die formulierten Ziele zweckmäßig
erscheinen. Insbesondere schließt der Petent auch weitere Folgeänderungen des SGB VIII oder anderer
Normengefüge ausdrücklich nicht von vornherein aus, soweit solche erforderlich sein sollten.

Als konkrete Möglichkeit käme etwa eine Verankerung im SGB VIII, Zweites Kapitel, Zweiter Abschnitt und
Drittes Kapitel, Zweiter Abschnitt in Frage, die die Zulassung der Träger und deren (Teil-)Finanzierung aus
öffentlichen Mitteln an eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung bindet, deren Einlösung kontrolliert
und Verletzung sanktioniert wird und ein Diskriminierungsverbot, das notfalls von Betroffenen mit
Rechtsmitteln durchsetzbar ist.

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LSG BAY, L 5 KR 381/09 B PKH vom 09.11.2009, Bayerisches Landessozialgericht
L 5 KR 381/09 B PKH
S 2 KR 296/08

BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT

In dem Beschwerdeverfahren

- Kläger und Beschwerdeführer -

gegen

Krankenkasse,

— Beklagte und Beschwerdegegnerin -

wegen Prozesskostenhilfe

erlässt der 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München
am 9. November 2009

ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landes—
sozialgericht Mayer sowie den Richter am Bayer. Landessozialgericht Rittweger

und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Körner folgenden
Beschluss:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschlüss des Sozialgerichts Regens—
burg vom 09.09.2009 Wird zurückgewiesen.

-2— L 5 KR 381/09 B PKH

Gründe:

Der Kläger begehrt in der Hauptsache Kostenerstattung in der Vergangenheit angefalle-
ner sowie die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten- künftig entstehender
Parkgebühren anlässlich medizinischer Behandlungen. insoweit hat der Kläger am
08.10.2008 Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hat das Sozialgericht mit Beschluss vom
09.09.2009 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Die form— und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, gem §§ 172, 173, 73a So—
zialgerichtsgesetz (SGG) IVm § 127 Abs 2 S 2 Zivilprozessordnung (ZPO), aber unbe-
gründet.

Wie aus dem Beschluss des Senates vom 07.10.2009 - L 5 KR 9/09 B PKH und den dor-
tigen weiteren NachWeisen ersichtlich ist, besteht für den Kläger die grundsätzliche Be—
rechtigung, durch die DGB Rechtsschutz GmbH Regensburg, Richard-Wagner-Str. 2„
93055 Regensburg in sozialgerichtlichen Verfahren vertreten zu werden. Diese Berechti—
gung genügt, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (BSG SozR 3-1500
§ 73a Nr. 4). Denn hätte ein mittelloses Gewerkschaftsmitglied die Wahl zwischen kosten-
losem gewerkschaftlichem Rechtsschutz und der Beiordnung eines frei gewählten
Rechtsanwaltes, so stünde es besser als ein Beteiligter, der über genügend Mittel zur
Prozeßführung. durch einen Rechtsanwalt verfügt. Dieser Beteiligte würde in aller Regel
verständigerweise aus wirtschaftlichen Gründen das Kostenrisiko meiden und sich regel—
mäßig für kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verbandsvertreter entscheiden. Es be—
steht deshalb kein Grund, dem finanziell minderbemittelten Beteiligten aus staatlichen Mit—
teln die Wahlfreiheit zu finanzieren, die der bemittelte Beteiligte verständigerweise nicht in
Anspruch nähme.

Die Beschwerde des Klägers bleibt somit allein aus diesem Grund ohne Erfolg. Dieser
Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Faksimile 1 2

Hauptverfahren S 2 KR 296/08 vom 18.02.2010

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SG R, S 2 KR 296/08 vom 09.09.2009, Sozialgericht Regensburg
S 2 KR 296/08

SOZIALGERICHT REGENSBURG

ln dem Rechtsstreit

- Kläger -
Proz.-Bev.:

gegen

-Krankenkasse‚

- Beklagte -

erlässt die Vorsitzende der 2. Kammer, Richterin am Sozialgericht G, ohne
mündliche Verhandlung am 9. September 2009 folgenden

Beschluss:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

- 2 — S 2 KR 296/08

Gründe:

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit gegen die Beklagte.
Streitgegenstand des zu Grunde liegenden Rechtsstreites ist, ob die Beklagte in
der Gestalt tätig bzw. untätig war, als dass sie nicht beschieden hat, ob und wa-
rum dem Kläger die nach § 43 Abs. 1 SGB I beantragte Leistung gewährt bezie-
hungsweise versagt wird.

Mit Schreiben vom 08.05.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstat-
tung von im April 2007 angefallenen Fahrtkosten, woraufhin die Beklagte mit Be-
scheid vom 08.05.2007 mitteilte, dass die geltend gemachten Fahrtkosten teilwei-
se erstattet werden könnten; Kosten für die Taxifahrt am 26.04.2007 könnten je-
doch nicht übernommen werden, da die diesbezügliche Behandlung bei Dr. S
nicht im Zusammenhang mit der Dialyse gestanden hätte.

Dagegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 15.05.2007 Widerspruch ein, wobei
er ausführte, dass die Praxis Dr. S und Dr. P wegen der Praxiszeiten
nur an einem dialysefreien Tag aufgesucht werden könne, wodurch zusätzliche
Fahrkosten anfallen würden. Zugleich beantragte er, die Leistung als vorläufige
Leistung gemäß § 43 SGB I zu erbringen.

Mit Bescheid vom 24.05.2007 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass
kein anderer Leistungsträger für die begehrte Leistung zuständig sei, weswegen
§ 43 SGB l nicht einschlägig sei.

Mit Schreiben vom 07.07.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstat-
tung von im Juni 2007 angefallenen Fahrtkosten, wobei er auch einen Antrag auf
vorläufige Leistungsgewährung nach § 43 SGB I stellte.

— 3 — S 2 KR 296/08

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22.08.2007 mit, dass
im Falle des Klägers nur die Fahrten im Zusammenhang mit der Dialyse erstat-
tungsfähigseien; angesichts dessen könnten die Krankenfahrten am 26.04.2007
und 28.06.2007 zur ambulanten Behandlung nicht erstattet werden.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.09.2007 Widerspruch ein. Zur
Begründung führte er aus, dass er aufgrund seiner Gesundheitsstörungen auch zu
den übrigen Behandlungsmaßnahmen und Kontrolluntersuchungen außerhalb der
Dialyse aus zwingenden medizinischen Gründe nur per Taxi erscheinen könne,
wobei er eine entsprechende ärztliche Bescheinigung von Dr. L vom
07.09.2007 und ein ärztliches Attest von Dr. S vom 18.09.2007 beifügte.
Der Seitens der Beklagten befasste Medizinische Dienst der Krankenversicherung
(MDK) führte in zwei Stellungnahmen nach Aktenlage vom 13.11.2007 und
27.11.2007 aus, dass beim Kläger zwar die Mobilität beeinträchtigt sei, allerdings
keine hohe Behandlungsfrequenz von dreimal pro Woche vorliegen würde, wes-
wegen die Voraussetzungen für die Kostenerstattung der Fahrtkosten durch die
gesetzliche Krankenversicherung nicht erfüllt seien. Darüber hinaus läge beim
Kläger keine vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität analog den Merkzeichen
"aG, "Bl "‚ "H" beziehungsweise der Pflegestufen II oder III und keine Behandlung
über einen längeren Zeitraum vor.

Dementsprechend wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Wider-
spruchsbescheid vom 05.02.2008 zurück.

Gegen den Widerspruchsbescheid wurde seitens des Klägers kein Rechtsbehelf
eingelegt.

Mit Klage vom 18.10.2008, beim Sozialgericht Regensburg am 20.10.2008 einge-
gangen, hat der Kläger Untätigkeitsklage gegen die Beklagte der Gestalt erhoben,
dass die Beklagte zu verurteilen sei, unverzüglich zu bescheiden, ob und warum
dem Kläger die in seinem Schreiben vom 15.05.2007 nach § 43 Abs. 1 SGB I be-
antragte Leistung gewährt beziehungsweise versagt wird. Zudem hat er einen An-
trag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Die Beklagte hat beantragt, den Antrag abzulehnen.

- 4 — S 2 KR 296/08

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass über den entsprechenden Antrag des
Klägers auf Erstattungvon Fahrtkosten längst - und zwar noch vor Erhebung der
Untätigkeitsklage — entschieden worden sei. Soweit der Kläger eine Auseinander-
setzung mit der Vorschrift des § 43 SGB I vermissen würde, beziehe er sich auf
sein Widerspruchsschreiben vom 15.05.2007. Die hiesige Klage sei als unzulässig
zurückzuweisen.

Das Gericht hat die Beklagtenakte, sowie die Schwerbehindertenakte des Klägers
vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, ferner die Akten des Sozialgerichts
Regensburg S 2KR 284/08, S 2 KR 175/09, S 2 KR 379/08 und S 2 KR 264/08
zum Verfahren beigezogen, auf deren lnhalt im Übrigen ergänzend Bezug ge—
nommen wird.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Nach § 73 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114
S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beab—
sichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Vorliegend scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deshalb aus,
weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da für die Rechtsverfol-
gung nicht einmal eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht, so dass es auf
die weiteren Voraussetzungen nicht ankommt. ln dem Zusammenhang hat die
Kammer auch verfassungsrechtliche Vorgaben (vor allem das Verbot überspann—
ter Anforderungen, um eine Rechtsschutzgleichheit zwischen bemittelten und un-
bemittelten Klägern zu gewährleisten (Art. 3, 20 lll, 19 lV GG)) berücksichtigt, da

- 5 - S 2 KR 296/08

die hier vorliegende Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung ohne
Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vergleiche dazu Bundesverfassungs-
gericht, Beschluss vom 14.06.2006, Aktenzeichen 2 BVR 626/06) und eine Be-
weiserhebung nicht notwendig ist (vgl. Meyer—Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG,
9.Aufl.‚ § 73 a Rn. 7a).

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Abs. 2 und 3
die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrtkosten),
wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingen-
den medizinischen Gründen notwendig sind.

Die vorliegenden Anträge des Klägers vom 08.05.2007 und 07.07.2007 auf Über-
nahme der geltend gemachten Fahrtkosten hat die Beklagte mit Bescheiden vom
08.05.2007 und 22.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
05.02.2008 abgelehnt. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid
vom 24.05.2007 mitgeteilt, dass auch kein anderer Leistungsträger für die begehr-
te Übernahme der Fahrtkosten zuständig sei, weswegen eine Leistungsgewäh-
rung nach § 43 SGB I ausscheide.

Vorliegend hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts über die Anträge des
Klägers vom 08.05.2007 und 07.07.2007 durch die Bescheide vom 08.05.2007,
24.05.2007 und 22.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
05.02.2008 bestandskrätig entschieden, da gegen den Widerspruchsbescheid
vom 05.02.2008 keine Klage beziehungsweise verspätet — d.h. außerhalb der Mo-
natsfrist des § 87 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - eingelegt wurde. Für eine Un-
tätigkeitsklage des Klägers (wie hier mit Klageschriftsatz vom 18.10.2008 begehrt)
ist daher kein Raum, da über die zwei Anträge des Klägers vom 08.05.2007 und
07.07.2007 auf Vornahme eines Verwaltungsaktes mit den oben genannten Ver-
waltungsakten sachlich beschieden worden ist. Die Voraussetzungen für eine Un-
tätigkeitsklage nach § 88 SGG sind daher nicht gegeben, so dass die vorliegende
Klage mangels Erfolgsaussicht als unzulässig abgewiesen werden müsste.

Sofern der Kläger vorträgt, dass über seinen Antrag nach § 43 SGB I (mit Wider-
spruchsschreiben vom 15.05.2007 und Antrag vom 07.07.2007) nicht entschieden
worden ist, ist auszuführen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 24.05.2007 dem
Kläger mitgeteilt hat, dass kein anderer Leistungsträger für die begehrte Leistung
zuständig sei, so dass die Voraussetzungen des § 43 SGB l nicht vorliegen wür—

- 6 — S 2 KR 296/08

den. Damit hatte die Beklagte aber gerade auch — entgegen der Ausführungen des
Klägers — zum § 43 SGB I Stellung bezogen. Darüber hinaus hat sie durch die ge-
nannten Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2008
zum Ausdruck gebracht, dass kein Anspruch auf die begehrte Sozialleistung
"Fahrtkosten" besteht. Darüber hinaus handelt es sich bei § 43 Abs. 1 SGB I auch
nicht um eine Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger sein Klagebegehren stützen
kann, sondern lediglich um eine Regelung der Gestalt, wer zur vorläufigen Leis-
tungsgewährung verpflichtet ist, wenn ein Anspruch auf Sozialleistung besteht und
zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist.
Vorliegend sind diese Voraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt, da die Beklag-
te unstreitig für Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung zuständig ist, während
demgegenüber für diesen Regelungsbereich eine Zuständigkeit eines anderen
Sozialleistungsträgers nicht gegeben ist. Ihre entsprechende Zuständigkeit hat die
Beklagte auch durch die oben genannten Bescheide in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 05.02.2008 und zudem durch den Bescheid vom
24.05.2007 zum Ausdruck gebracht. Eine Untätigkeit der Beklagten im Sinne des
§ 88 SGG vermag das Gericht vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Für den
Kläger war durch die Bescheide vom 08.05 2007, 24.05.2007 und 22.08.2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2008 eindeutig erkennbar,
dass die Beklagte für die begehrte Leistung (Übernahme beziehungsweise Erstat—
tung der Fahrtkosten) der zuständige Leistungsträger ist.

Die vorliegende Untätigkeitsklage müsste daher als unzulässig abgewiesen wer-
den, so dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Er-
folgsaussicht der Klage abzulehnen ist.

- 7 - S 2 KR 296/08

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 73a, 172 Abs. 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz
2 ZPO Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist
binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Re-
gensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder zur Nieder-
schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der
Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel—
le eingelegt wird .‚

Die Vorsitzende der 2. Kammer

G
Richterin am Sozialgericht

Ausgefertigt - Beglaubigt
Sozialgericht Regensburg

Regensburg, den

als Urkundsbeamtin der Geschäfts-
stelle

Faksimile 1 2 3 4 5 6 7

L 5 KR 381/09 B PKH

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