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Sonntag, 17. Mai 2015
LSG BAY, L 5 KR 382/09 B PKH vom 09.09.2009, Bayerisches Landessozialgericht
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L 5 KR 382/09 B PKH
S 2 KR 379/08 BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT ln dem Beschwerdeverfahren - Kläger und Beschwerdeführer - gegen -Krankenkasse, - Beklagte und Beschwerdegegnerin — wegen Prozesskostenhilfe erlässt der 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München am 9. November 2009 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge— richt M sowie den Richter am Bayer. Landessozialgericht R und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht K folgenden Beschluss: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regens— burg vom 09.09.2009 wird zurückgewiesen. - 2 — L 5 KR 382/09 B PKH Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine vorherige Genehmigung für alle Fahrtkosten, die bei Fahrten zu seinen ambulanten Behandlungen anfallen. Insoweit hat der Kläger am 16.12.2008 Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 09.09.2009 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, gem §§ 172, 173, 73a So- zialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs 2 S 2 Zivilprozessordnung (ZPO), aber unbe- gründet. Wie aus dem Beschluss des Senates vom 07.10.2009 - L 5 KR 9/09 B PKH und den dor- tigen weiteren Nachweisen ersichtlich ist, besteht für den Kläger die grundsätzliche Be- rechtigung, durch die DGB Rechtsschutz GmbH Regensburg, Richard—Wagner—Str. 2, 93055 Regensburgin sozialgerichtlichen Verfahren vertreten zu werden. Diese Berechti- gung genügt, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (BSG SozR 3—1500 § 73a Nr. 4). Denn hätte ein mittelloses Gewerkschaftsmitglied die Wahl zwischen kosten— losem gewerkschaftlichem Rechtsschutz und der Beiordnung eines frei gewählten Rechtsanwaltes, so stünde es besser als ein Beteiligter, der über genügend Mittel zur Prozessführung durch einen Rechtsanwalt Verfügt. Dieser Beteiligte würde in aller Regel verständigerweise aus wirtschaftlichen Gründen das Kostenrisiko meiden und sich regel- mäßig für kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verbandsvertreter entscheiden. Es be- steht deshalb kein Grund, dem finanziell minderbemittelten Beteiligten aus staatlichen Mit- teln die Wahlfreiheit zu finanzieren, die der bemittelte Beteiligte verständigerweise nicht in Anspruch nähme. Die Beschwerde des Klägers bleibt somit allein aus diesem Grund ohne Erfolg. —3— L 5 KR 382/09 B PKH Nach § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Eine Kostenentscheidung ist daher nicht erforderlich. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. N K R Faksimile 1 2 3 Hauptverfahren S 2 KR 379/08 ... link (0 Kommentare) ... comment SG LA, S 1O SO 13/08 vom 23.04.2009, Sozialgerichte Landshut
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S 10 SO 13/08
SOZIALGERICHT LANDSHUT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A.‚ A-Straße, A-Stadt — Kläger — gegen Bezirk Niederbayern, Sozialverwaltung‚ vertreten durch den Bezirkstagspräsidenten Gestütstraße 10, 84028 Landshut — Beklagte - B e i g e l a d e n : 1. Landkreis Passau, -—Sozialverwaltung—‚ — Beigeladener - 2. DAK — Beigeladene - Streitigkeiten nach dem SGB Xll (Sozialhilfe) Die 10. Kammer des Sozialgerichts Landshut hat auf die mündliche Verhandlung in Passau am 23. April 2009 durch den Richter am Sozialgericht B als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter S und M für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. —2— S10 SO 13/08 Tatbestand Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übernahme von Betriebskosten für sein Kraftfahrzeug in Höhe von monatlich 50,00 Euro als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusteht. Der 1934 geborene Kläger ist schwerbehindert. Nach dem Schwerbehindertenausweis vom 01.07.2005 betrug der Grad der Behinderung 80; außerdem sind die Merkzeichen G, aG und B eingetragen (Bl. 7 der Beklagtenakte). Er lebt mit seiner 1941 geborenen Ehe- frau zusammen; beide beziehen Altersrenten und ergänzende Leistungen der Grundsi- cherung im Alter von dem Beigeladenen zu 1. (Bl. 11 — 15, 77 — 80 der Beklagtenakte). Am 23.10.2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen Zuschuss zu den monatli- chen Betriebskosten seines Kraftfahrzeugs. Er legte die Kopie des Fahrzeugscheins vor; aus dieser ergibt sich, dass es sich um einen PKW der Marke Mazda handelt, der erst- mals 1996 zugelassen wurde (Bl. 10 der Beklagtenakte). Der Beklagte holte eine Stel- lungnahme des Landratsamtes Passau — Gesundheitsamt - ein. Dieses teilteunter dem 08.11.2006 mit, der Kläger habe 1998 eine Kniescheibenfraktur rechts erlitten. Als Folge sei eine vollkommene Versteifung des rechten Kniegelenks in Streckhaltung aufgetreten. Er benutze außer Haus zwei Gehstöcke, mit denen er nur kurze Wegstrecken zurückle- gen könne. Die Ehefrau des Klägers leide an intermittierendem Asthma bronchiale. Des- wegen könne sie nicht über längere Strecken schwer heben und tragen. Sie besitze kei- nen Führerschein. Beide Eheleute seien auf die regelmäßige Benutzung und Verfügbar- keit eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Dieses werde in erster Linie für Einkaufsfahrten sowie für Arztbesuche und Krankengymnastiktermine venNendet. Zusätzlich dienten die Fahrten der Aufrechterhaltung des sozialen Lebens (Bl. 30 f. der Beklagtenakte). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.02.2007 ab. Der Kläger sei wegen Art und Schwere seiner Behinderung zum Zweck seiner Teilnahmeam Leben in der Ge- meinschaft gelegentlich auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen. Überwie- gend und vorrangig werde das Kraftfahrzeug jedoch für Arzt-‚ Therapie- und Einkaufsfahr- ten genutzt. Diese Lebensbereiche seien im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe für Schwer- behinderte nicht berücksichtigungsfähig (Bl. 35 f. der Beklagtenakte). -3- S 10 SO 13/08 l\/lit Schreiben vom 15.02.2007, bei dem Beklagten eingegangen am 16.02.2007, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.02.2007 (Bl. 37 der Beklagtenakte). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger benötige das Fahrzeug auch regelmäßig für Fahrten im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten. Diese nähmen seine Ehefrau und er 10 - 12 mal im Monat wahr. Ab 24.04.2007 sei ihm ein Grad der Behinderung von 100 zugebilligt worden (Bl. 47 f, 58 und 60 der Beklagtenakte). Die Regierung von Niederbayern wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2008 zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird verwiesen. Am 26.02.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut. Er benötige sein Kraftfahrzeug ständig in allen Lebensbereichen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht zuzumuten. Den Sonderfahrdienst für Behinderte könneer nicht in Anspruch nehmen, weil dieser nur für Personen zur Verfügung stehe, die kein eigenes Fahrzeug besäßen. In der mündlichen Verhandlung am 23.04.2009 stellte der Kläger folgenden Antrag: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2007 und des Wi- derspruchsbescheides vom 04.02.2008 verurteilt, Betriebskosten des Kraftfahrzeugs des Klägers in Höhe von monatlich 50,00 Euro zu übernehmen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er verteidigte die angegriffenen Bescheide und führte aus, Kosten für Arzt- und Therapie- fahrten fielen in die vorrangige Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2. als zuständiger Krankenkasse. Auch Einkaufsfahrten seien nicht berücksichtigungsfähig, weil diesbezüg- liche Leistungen der Grundsicherung im Alter zuzuordnen seien, für die der Beigeladene zu 1. zuständig sei. Der Kläger benötige sein Fahrzeug daher allenfalls gelegentlich, z. B. für Besuchsfahrten und für Fahrten zu Veranstaltungen. Nach den Kfz- Empfehlungen sei damit allenfalls die Bezuschussung eines notwendigen behindertengerechten Umbaus eines Kraftfahrzeugs bzw. ein Zuschuss für die Kosten eines Automatikgetriebes möglich. -4- S 1O SO 13/08 In der mündlichen Verhandlung am 23.04.2009 erklärte der Vertreter des Beigeladenen zu 1., der Kläger und seine Ehefrau erhielten gegenwärtig auf der Grundlage von 5 28 Abs. 1 Satz 2 SGB Xll einen Aufstockungsbetrag in Höhe von monatlich insgesamt 31,00 Euro. Dieser Betrag sei für eine Haushaltshilfe im Umfang von vier Stunden pro Monat zu je 7,75 Euro bestimmt. Jeweils die Hälfte des Betrages werde dem Kläger und seiner Ehefrau zugerechnet. Der Kläger habe einen Antrag auf Erhöhung dieses Betrages ge- stellt; der Beigeladene zu 1. sei bereit, den gegenwärtig gewährten Aufstockungsbetrag zu verdoppeln. Der Fahrdienst für Behinderte könne in der Tat nur in Anspruch genom- men werden, wenn im Haushalt kein fahrbereites Fahrzeug vorhanden sei oder wenn niemand im Haushalt in der Lage sei, ein Fahrzeug zu führen. Im Übrigen wird auf die Niederschrift vom 23.04.2009 verwiesen. Am 27.03.2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie für notwendige Reparaturen und ggf. Aus- tauschteile (BI. 104 der Beklagtenakte). Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 31.03.2008 und nochmals unter dem 10.06.2008 mit, über diese Anträge werde erst nach Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens entschieden (BI. 108, 117 der Beklagtenak- te). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die bei- gezogene Akte des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die §§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB Xll i.V.m. § 10 Abs. 6 EinglH-VO heranzuziehen. Diese Vorschrif- ten regeln die hierin Betracht kommende Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis; entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und wurden auch von dem Beklagten nicht vorgetragen. -5- S 10 SO 13/08 Einschlägig ist damit § 10 Abs. 6 EingIH-VO. Diese Verordnung beruht auf der Verord- nungsermächtigung in § 60 SGB XII, wonach u.a. Bestimmungen über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe durch Verordnung erlassen werden können. § 10 EingIH-VO regelt den Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln. Nach § 10 Abs. 6 EingIH-VO kann als Versorgung Hilfe in an- gemessenem Umfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie durch Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 EingIH-VO nicht gegeben. Der Kläger bedarf nicht der regelmäßigen Benutzung eines Kraftfahrzeugs. 1. Das Tatbestandsmerkmal „regelmäßig“ in § 10 Abs. 6 EingIH-VO entspricht in seiner Bedeutung dem Tatbestandsmerkmal „insbesondere zur Teilnahme am Arbeitsle- ben“ in 5 8 Abs. 1 Satz 2 EingIH-VO. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Ver- hältnis der beiden Vorschriften folgendes ausgeführt (Urteil vom 20.07.2000, 5 C 43/99, juris Rn. 15): „Hinsichtlich des Eingliederungszweckes wird in 5 8 Abs. 1 Satz 2 EinglH— VO durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "vor allem in das Ar- beitsleben" deutlich gemacht, dass hierin der vom Gesetz vorgesehene Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug liegt. Sind damit an- dere Gründe zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, so müssen sie je- doch mindestens vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehört — wie derSenat aus der Bezeichnung des Hauptzwecks geschlossen hat — auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich besteht (Urteil vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 15.77 — BverwGE 55, 31, <33> = Buchholz 436.0 5 40 BSHG Nr. 8 S. 15). In 5 8 Abs. 1 Satz 2 EinglH— VO F. 1964 hieß es nämlich: "wenn er (der Behinderte) wegen sei- ner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist". In derjetzt geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 EingIH-VO, die er durch die Zweite Änderungsverordnung vom 28. Mai 1971 (BGBI l S. 728) erhalten hat, fehlt zwar das Wort "regelmäßige". Auch wenn es in der Begründung der Bundesregierung heißt, die Neufassung bedeute insgesamt eine gewisse Besserstellung des Behinderten, sollte mit -6- S 10 SO 13/08 dem Weglassen des Tatbestandsmerkmals "regelmäßige" nicht zum Aus- druck gebracht werden, dass eine nur vereinzelt und gelegentlich beste- hende Notwendigkeit der Benutzung ausreichen sollte. Denn zu § 10 Abs. 6 EinglH—VO in seiner Fassung durch die Zweite Änderungsverordnung 1971, die dort das Tatbestandsmerkmal "regelmäßige" eingeführt hat, heißt es in der Begründung der Bundesregierung (BRDrucks 127/71 Begründung zu Nr. 11 S. 11): wird die Anpassung der Bestimmung insoweit an die für die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges geltende Regelung in 5 8 Abs. 1 vorgeschlagen." Was der Senat in BVerwGE 55, 31, 33 dahin for- muliert hat, dass die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur ver- einzelt und gelegentlich, bestehen muss, hat der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 6 EinglH—VO dahin ausgedrückt, dass der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges ange- wiesen ist.“ Entsprechende Ausführungen finden sich auch in dem Urteil des Bayer. VGH vom 26.07.2004 (12 B 03.2723, juris Rn. 26). Anhaltspunkte dafür, dass diese Recht- sprechung durch zwischenzeitliche Änderungen der EinglH—VO obsolet geworden wäre, sind nicht ersichtlich. Die Kammer schließt sich ihr nach eigener Prüfung in vollem Umfang an. Soweit die Hilfe — wie vorliegend — zu anderen Zwecken als der beruflichen Einglie- derung beantragt wird, müssten diese Gründe also mindestens vergleichbar gewich- tig sein. Dazu gehört auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines Kraftfahr- zeugs ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich besteht (Bayer. LSG, Beschluss vom 22.09.2008, L 8 B 684/08 SO ER, juris Rn. 9; BVerwG, a.a.O.; Bayer. VGH, a.a.O. sowie Beschluss vom 24.02.2000, 12 ZB 00.219, juris Rn. 3). Bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang der Kläger ein Kraftfahrzeug benö- tigt, haben Fahrten zu Ärzten und zu ärztlich verordneter und verantworteterKran— kengymnastik außer Betracht zu bleiben. Insoweit ist der Kläger auf die vorrangigen Leistungen der Beigeladenen zu 2. als zuständiger Krankenversicherung zu ven/vei- sen. Diese gewährt auf Antrag Leistungen nach § 60 SGB V. -7- S 10 SO 13/08 Hilfe, die wegen erforderlicher Einkäufe notwendig ist, ist Bestandteil der Grundsi- cherung im Alter (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 24.02.2000, 12 ZB 00.219,juris Rn. 5 m.w.N., zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG; durch die Einführung des SGB XII ist keine sachliche Änderung eingetreten). Bei einer solchen Hilfe muss es sich im Übrigen nicht notwendig um die (teilweise) Übernahme von Betriebskos- ten eines Kraftfahrzeugs handeln (Bayer. VGH, a.a.O.). In Betracht kommt alternativ insbesondere die Bezahlung einer Haushaltshilfe (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 13.12.1996, 12 B 94.4117, juris Rn. 24). Der insoweit zuständige Beigeladene zu 1. gewährt tatsächlich entsprechende Leistungen auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2009 hat er ihre Verdopp- lung zugesagt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Leistungen — auch in der bisherigen Höhe — für die Sicherstellung der erforderlichen Einkäufe nicht ausgereicht hätten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Le— ben im Sinne von § 58 SGB IX begehrt, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er deswegen ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen wäre. Er selbst hat vorgetragen, seine Ehefrau und er nähmen ca. 10 - 12 mal monatlich an Freizeitaktivitäten teil (Bl. 58 der Beklagtenakte). Dieser Umfang bleibt deutlich hinter demjenigen zurück, der bei einer Teilhabe am Arbeitsleben entstehen würde. Damit ist der Zweck der Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben im vorliegenden Fall erheblich weniger gewichtig als es der Zweck der Teilhabe am Arbeitsleben wäre; er reicht für sich al- lein zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs nicht aus (so. unter 2.). Eine nähere Prüfung des Freizeitverhaltens des Klägers kann unter diesen Umstän- den unterbleiben. Gleichwohl weist das Gericht in diesem Zusammenhang noch auf zwei Aspekte hin: a) Der Kläger hat keine konkreten Angaben zum Inhalt der von seiner Ehefrau und ihm selbst verfolgten Freizeitinteressen gemacht. Er hat insoweit aus- schließlich in allgemeiner Form auf Zeitungen bzw. Zeitschriften und Prospekte Bezug genommen (Bl. 58 der Beklagtenakte). Dies spricht nach Einschätzung der Kammer dagegen, dass ausgeprägte Gewohnheiten oder Interessen be- stehen, die einen nachvollziehbaren Bedarf begründen könnten. —8- S 10 SO 13/08 b) Der Kläger lebt in A-Stadt, von wo aus viele Freizeitangebote auch für gesunde Menschen kaum ohne Kraftfahrzeug erreicht werden können. Erschwernisse, unter denen alle Bewohner seines Wohnortes zu leiden haben, bestehen nicht wegen der Behinderung des Klägers und können daher nicht im Wege der Eingliederungshilfe ausgeglichen werden (Bayer. VGH, Beschluss vom 24.02.2000, 12 ZB 00.219, juris Rn. 4). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. —9- S 10 SO 13/08 Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialge- richt‚'Ludwigstr. 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. B Ausgefertigt — Beglaubigt Sozialgericht Landshut Landshut, den als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Faksimile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 ... link (0 Kommentare) ... comment ... older stories
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