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Mittwoch, 13. Mai 2015
LSG BAY, L 5 KR 383/09 B PKH vom 09.11.2009, Bayerisches Landessozialgericht
anselmf
L 5 KR 383/09 B PKH
S 2 KR 175/09 BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Beschwerdeverfahren — Kläger und Beschwerdeführer - gegen —Krankenkasse‚ - Beklagte und Beschwerdegegnerin — wegen Prozesskostenhilfe erlässt der 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München am 9. November 2009 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialge- richt Mayer sowie den Richter am Bayer. Landessozialgericht Rittweger und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Körner folgenden Beschluss: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regens— -burg vom 09.09.2009. wird zurückgewiesen. - 2 — - L 5 KR 383/09 B PKH Gründe: Der Kläger begehrt in der Hauptsache Erstattung aller Kosten, die bei Fahrten zu medizi— nischen Behandlungen anfallen und die reinen Fahrtkosten hinausgehen. lnsoweit hat der Kläger am 08.10.2008 Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hat das Sozialgericht mit Be— schluss vom 09.09.2009 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die form— und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, gem §§ 172, 173, 73a So— zialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs 2 S 2 Zivilprozessordnung (ZPO), aber unbe— gründet. Wie aus dem Beschluss des Senates vom 07.10.2009 - L 5 KR 9/09 B PKH und den dor- tigen weiteren Nachweisen ersichtlich ist, besteht für den Kläger die grundsätzliche Be- rechtigung, durch die DGB Rechtsschutz GmbH Regensburg, Richard-Wagner-Str. 2, 93055 Regensburg in sozialgerichtlichen Verfahren vertreten zu werden. Diese Berechti— ‘ gung genügt, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (BSG SozR 3—1500 § 73a Nr. 4). Denn hätte ein mittelloses Gewerkschaftsmitglied die Wahl zwischen kosten- losem gewerkschaftlichem Rechtsschutz und der Beiordnung eines frei gewählten Rechtsanwaltes, so stünde es besser als ein Beteiligter, der über genügend Mittel zur Prozeßführung durch einen Rechtsanwalt verfügt. Dieser Beteiligte würde in aller Regel verständigerweise aus wirtschaftlichen Gründen das Kostenrisiko meiden und sich regel— mäßig für kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verbandsvertreter entscheiden. Es be— steht deshalb kein Grund, dem finanziell minderbemittelten Beteiligten aus staatlichen Mit— teln die Wahlfreiheit zu finanzieren, die der bemittelte Beteiligte verständigerweise nicht in Anspruch nähme. Die Beschwerde des Klägers bleibt somit allein aus diesem Grund ohne Erfolg. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. 1 2 ... link (0 Kommentare) ... comment SG R, S 2 KR 175/09 vom 09.09.2009, Sozialgericht Regensburg
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S 2 KR 175/09
SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Rechtsstreit - Kläger - Proz.-Bev.: gegen —Krankenkasse - Beklagte - erlässt die Vorsitzende der 2. Kammer, Richterin am Sozialgericht Gmati, ohne mündliche Verhandlung am 9. September 2009 folgenden Beschluss: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. - 2 — S 2 KR 175/09 Gründe: Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit gegen die Beklagte. Streitgegenstand des zu Grunde liegenden Rechtsstreites ist, ob der Kläger von der Beklagten über die erforderlichen Fahrtkosten hinaus die Erstattung für die sonstigen Kosten, die ihm im Rahmen des Aufsuchens von Ärzten anfallen (unter anderem Umkreisungskosten, Autowärmekosten, Zubringerkosten), verlangen kann. Mit Schreiben vom 03.12.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die ihm im Rahmen des Aufsuchens von Ärzten anfallenden Umkreisungskosten, Auto— wärmekosten und Zubringerkosten jetzt und in Zukunft zu erstatten, sowie ihm ei— ne entsprechende vorherige Genehmigung diesbezüglich zu erteilen sei. Ferner beantragte er, dass das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel des § 3 Abs. 2 S. 1 der Krankentransportrichtlinien festgestellt werde. Zudem beantragte er die Erstattung der gegebenenfalls anfallenden Reststrecke per Taxi, wenn er sein Au- to weit entfernt vom Behandlungsort abstellen müsse. Darüber hinaus wurden von ihm die Kosten für den Einbau und den Betrieb einer Standheizung für alle in Fra- ge kommenden Fahrzeuge beantragt. Zudem wurde vorläufige Leistungsgewäh- rung gemäß § 43 SGB I und Vorauszahlung gemäß § 42 SGB I beantragt. Mit Bescheid vom 18.12.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine ent- sprechende Erstattung nicht möglich sei, da es sich bei den begehrten Kosten nicht um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handele. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vorn 25.12.2008 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die begehrte Kostenübernahme nach den ge- setzlichen Bestimmungen nicht möglich sei. Insbesondere sei eine Verrechnung -3- S 2 KR 175/09 ersparter Aufwendungen (die durch eine Taxifahrt anfallen würden) nicht möglich, da für eine Taxifahrt andere medizinische Indikationen gegeben sein müssten. Andernfalls könnte auch die krankenversicherungsrechtliche Beschränkung auf eine bestimmte Form der Leistungserbringung durch den Anspruch auf teilweise Kostenerstattung ohne Weiteres durchbrochen werden. Es sei auch keine Leis- tungsgewährung nach 5 43 SGB l möglich, da die Beklagte für die Leistungsge- währung von Fahrtkosten zur ambulanten und stationären Behandlung zuständig sei. Darüber hinaus handele es sich bei der beantragten Umkreisungs-, Autowär- me- und Zubringerkosten um keine Sozialleistungen. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2009, beim Sozialgericht Re— gensburg am 25.05.2009 eingegangen, Klage erhoben und einen Antrag auf Ge— währung von Prozesskostenhilfe gestellt. Nach seiner Auffassung sei für die be- gehrte Leistung nicht § 60 SGB V, sondern § 11 SGB V insbesondere Abs. 1 Nummer 2, 3 und 4 maßgebend. Als Prozessbevollmächtigter sei ihm Herr ... beizuordnen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbe— scheid beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Gericht hat die Beklagtenakte, sowie die Schwerbehindertenakten des Klä— gers vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, ferner die Akten des Sozialge— richts Regensburg S 2 KR 296/08, S 2 KR 379/08, S 2 KR 264/08 und S 2 KR 284/08 beigezogen, auf deren Inhalt im Übrigen ergänzend Bezug genommen wird. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. - 4 - S 2 KR 175/09 Nach § 73 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die, beab- sichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Er- folg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deshalb aus, weildie Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da für die Rechtsverfol— gung nicht einmal eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht, so dass es auf die weiteren Voraussetzungen nicht ankommt. ln dem Zusammenhang hat die Kammer auch verfassungsrechtliche Vorgaben (vorallem das Verbot überspann- ter Anforderungen um eine Rechtsschutzgleichheit zwischen bemittelten und un- bemittelten Klägern zu gewährleisten (Art. 3, 19 IV, 20 lll (3(3)) berücksichtigt, da die hier vorliegende Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vergleiche dazu Bundesverfassungs— gericht, Beschluss vom 14.06.2006, Aktenzeichen 2 BVR 626/06) und eine Be- weiserhebung nicht notwendig ist (vgl. Meyer—Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73 a Rn. 7a). Nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Abs. 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingen— den medizinischen Gründen notwendig sind. Schon aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 1 und der diesbezüglichen Legaldefi- nition ergibt sich eindeutig, dass von der Krankenkasse ausschließlich die Kosten für "Fahrten" zu übernehmen sind. Eine Übernahme der begehrten Umkreisungs— kosten, Autowärmekosten und Zubringerkosten, sowie die Übernahme der gege— benenfalls erforderlichen Reststrecke per Taxi und die Übernahme der Kosten für den Einbau und den Betrieb einer Standheizung für alle in Frage kommenden FahrzeUge scheidet daher schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Anspruchs- norm aus. Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten auf § 11 SGB V stützen will, kommt eine entsprechende Über— -5- S 2 KR 175/09 nahme auch insoweit nicht in Betracht, da es sich bei § 11 SGB V nicht um eine Anspruchsgrundlage handelt. Vielmehr ist in § 11 Abs. 1 ausdrücklich ausgeführt, dass Versicherte "nach den folgenden Vorschriften" Anspruch auf Leistungen ha- ben. Die erforderlichen Vorschriften sind in dem Zusammenhang die Paragraphen 20 ff auf die in § 11 Abs. 1 Bezug genommen wird. In allen diesen Vorschriften wird ein entsprechender Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten nicht genannt und lässt sich auch sonst nicht daraus ableiten. Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf § 43 Abs. 1 S. 2 SGB l stützt, ist ein entsprechender Anspruch auf "Sozialleistungen" weder gegen die Beklagte noch gegen einen sonstigen Leistungsträger gegeben. Was in dem Zu- sammenhang unter Sozialleistungen zu verstehen ist, lässt sich aus § 11, §§ 18 ff SGB I entnehmen. Wie die Beklagte richtig ausgeführt hat, ist für die im Rahmen der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung anfallenden Fahrtkosten die Kran- kenkasse der zuständige Leistungsträger. Ein entsprechender Anspruch lässt sich einzig auf § 60 SGB V stützen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nach dem oben Gesagten nicht vor. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher mangels Vorliegen einer entsprechenden Anspruchsgrundlage und daher mangels Erfolgsaussicht der Klage abzulehnen. Faksimile 1 2 3 4 5 L 5 KR 383/09 B PKH ferner L 5 KR 131/10 ... link (0 Kommentare) ... comment SG R, S 2 KR 175/09 vom 18.02.2010, Sozialgericht Regensburg
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S 2 KR 175/09
SOZIALGERICHT REGENSBURG GERICHTSBESCHEID in dem Rechtsstreit — Kläger - gegen -Krankenkasse, - Beklagte - Die 2. Kammer des Sozialgerichts Regensburg erlässt durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht G, am 18. Februar 2010 ohne mündliche Verhandlung folgenden Gerichtsbescheid: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. —2- S 2 KR 175/09 Tatbestand Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, ob der Kläger von der Be- klagten über die erforderlichen Fahrtkosten hinaus die Erstattung für die sonstigen Kosten, die ihm im Rahmen des Aufsuchens von Ärzten entstehen (unter anderem Umkreisungskosten, Autowärmekosten, Zubringerkosten), verlangen kann. Mit Schreiben vom 03.12.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die ihm im Rahmen des Aufsuchens von Ärzten anfallenden Umkreisungskosten, Autowär- mekosten und Zubringerkosten jetzt und in Zukunft zu erstatten, sowie ihm eine entsprechende vorherige Genehmigung diesbezüglich zu erteilen. Ferner bean— tragte er, dass das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel des § 3 Abs. 2 S. 1 der Krankentransportrichtlinien festgestellt werde. Zudem beantragte er die Erstat- tung der gegebenenfalls anfallenden Reststrecke per Taxi, wenn er sein Auto weit entfernt vom Behandlungsort abstellen müsse. Darüber hinaus wurden von ihm die Kosten für den Einbau und den Betrieb einer Standheizung für alle in Frage kommenden Fahrzeuge beantragt. Zudem wurde vorläufige Leistungsgewährung gemäß § 43 SGB l und Vorauszahlung gemäß § 42 SGB l beantragt. Mit Bescheid vom 18.12.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine ent— sprechende Erstattung nicht möglich sei, da es sich bei den begehrten Kosten nicht um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung handele. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.12.2008 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die begehrte Kostenübernahme nach den ge— setzlichen Bestimmungen nicht möglich sei. Insbesondere sei eine Verrechnung ersparter Aufwendungen (die durch eine Taxifahrt anfallen würden) nicht möglich, da für eine Taxifahrt andere medizinische Indikationen gegeben sein müssten. Andernfalls könnte auch die krankenversicherungsrechtliche Beschränkung auf ' eine bestimmte Form der Leistungserbringung durch den Anspruch auf teilweise Kostenerstattung ohne Weiteres durchbrochen werden. Es sei auch keine Leis— —3- S 2 KR 175/09 tungsgewährung nach § 43 SGB I möglich, da die Beklagte für die Leistungsge— währung von Fahrtkosten zur ambulanten und stationären Behandlung zuständig sei. Darüber hinaus handele es sich bei der beantragten Umkreisungs-, Autowär- me- und Zubringerkosten um keine Sozialleistungen. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2009, beim Sozialgericht Re— gensburg am 25.05.2009 eingegangen, Klage erhoben und einen Antrag auf Ge- währung von Prozesskostenhilfe gestellt. Nach seiner Auffassung sei für die be— gehrte Leistung nicht § 60 SGB V, sondern § 11 SGB V insbesondere Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 maßgebend. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss des Sozialgerichts Re- gensburg vom 09.09.2009 abgelehnt und die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 09.11.2009 zurückgewie- sen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2009 aufzuheben und festzustellen, dass ihm über die erforderlichen Fahrtkosten hinaus Erstattung für sonstige Kosten für das Aufsuchen von Ärzten zu medizinisch notwendigen ambulanten Behandlungen und Untersuchungen zusteht, soweit diese zusätzlichen Kosten unabweisbar letztendlich dadurch entstehen, dass er einer Aufforderung der Beklagten nachkomme, diese Termine auf eine bestimmte Art und Weise wahrzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2009 hat das Gericht die Beteiligten zu der Absicht an- gehört, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entScheiden und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.12.2009 eingeräumt. -4- S 2 KR 175/09 Das Gericht hat die Beklagtenakte, sowie die Schwerbehindertenakten des Klä— gers vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, ferner die Akten des Sozialge- richts Regensburg S 2 KR 296/08, S 2 KR 379/08, S 2 KR 264/08 und S 2 KR 284/08 beigezogen, auf deren Inhalt im Übrigen ergänzend Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschei— den, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher hier— zu gehört wurden (vgl. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Entgegen der Ausführungen des Klägers weist der Rechtsstreit keine Schwierig- keiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, da die Sach- und Rechtslage insoweit eindeutig ist. Die Klage ist zulässig. Insbesondere lässt sich der subsidiäre Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umdeuten. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Be— scheid der Beklagten vom 18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2009 ist rechtmäßig, da die Beklagte zu Recht die vom Kläger begehr- ten Kosten über die reinen Fahrtkosten hinaus abgelehnt hat. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Abs. 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingen- den medizinischen Gründen notwendig sind. Schon aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 1 und der diesbezüglichen Legaldefi- nition ergibt sich eindeutig, dass von der Krankenkasse ausschließlich die Kosten für "Fahrten" zu übernehmen sind. Eine Übernahme der begehrten Umkreisunng kosten, Autowärmekosten und Zubringerkosten, sowie die Übernahme der gege— benenfalls erforderlichen Reststrecke per Taxi und die Übernahme der Kosten für -5- S 2 KR 175/09 den Einbau und den Betrieb einer Standheizung für alle in Frage kommenden Fahrzeuge scheidet daher schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Anspruchs- norm aus. Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Übernahme der geltend - gemachten Kosten auf § 11 SGB V stützen will, kommt eine entsprechende Über- nahme auch insoweit nicht in Betracht, da es sich bei § 11 SGB V nicht um eine Anspruchsgrundlage handelt. Vielmehr ist in § 11 Abs. 1 SGB V ausdrücklich aus- geführt, dass Versicherte "nach den folgenden Vorschriften" Anspruch auf Leis- tungen haben. Die erforderlichen Vorschriften sind in dem Zusammenhang die §§ 20 ff. auf die in § 11 Abs. 1 SGB V Bezug genommen wird. In allen diesen Vor— schriften wird ein entsprechender Anspruch auf Übernahme der geltend gemach- ten Kosten nicht genannt und lässt sich auch sonst nicht daraus ableiten. Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf § 43 Abs. 1 S. 2 SGB l stützt, ist ein entsprechender Anspruch auf "Sozialleistungen" weder gegen die Beklagte noch gegen einen sonstigen Leistungsträger gegeben. Was in dem Zu- sammenhang unter Sozialleistungen zu verstehen ist, lässt sich aus § 11, §§ 18 ff. SGB l entnehmen. Wie die Beklagte richtig ausgeführt hat, ist für die im Rahmen der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung anfallenden Fahrtkosten die Kran- kenkasse der zuständige Leistungsträger. Ein entsprechender Anspruch lässt sich einzig auf § 60 SGB V stützen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nach dem oben Gesagten nicht vor. Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf ä 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. -6- S2KR175/09 Rechtsmittelbelehrung Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Lan- dessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landes- sozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Re- gensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten An- trag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel ange- ben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteilig— ten beigefügt werden. G Richterin am Sozialgericht /P. Ausgefertigt -.Beglaubigt Sozialgericht Regensburg Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Faksimile 1 2 3 4 5 6 L 5 KR 131/10 ... link (0 Kommentare) ... comment ... older stories
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