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Montag, 11. Mai 2015
LSG HES, L 7 AS 41/09 B ER und L 7 AS 42/09 B vom 16.06.2010, Hessisches Landessozialgericht
Hessisches Landessozialgericht

L 7 AS 41/09 B ER und L 7 AS 42/09 B

S 29 AS 1467/08 ER (Sozialgericht Frankfurt am Main)

Beschluss

In den Beschwerdeverfahren

A.,

A-Straße, A-Stadt,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Rhein-Main-Job-Center GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,

Geleitsstraße 25, 60599 Frankfurt am Main,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

hat der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt am 16. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht K., den Richter am
Landessozialgericht H. und den Richter am Sozialgericht R. beschlossen:

I. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den
Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
2. Januar 2009 werden zurückgewiesen.

II. Kosten des Beschwerdeverfahrens mit dem
Az. L 7 AS 41/09 B ER sind auch nicht zu erstatten.

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Gründe

Die am 7. Januar 2009 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) eingelegten
Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 2. Januar 2009 mit
den sinngemäßen Anträgen,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2009
aufzuheben und

a) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2008 anzuordnen, soweit die Bewilligung
von Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 25. Juli 2008 für den Zeitraum ab
1. September 2008 bis 28. Februar 2009 zurückgenommen oder aufgehoben
ist,

b) Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter anwaltlicher Beiordnung
zu bewilligen.

sind zulässig, ohne in der Sache Erfolg zu haben.

1. Statthaft ist das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung
anzuordnen, gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 SGG.

Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen
(Anfechtungs-) Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (S. 1). Ist der
Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden,
kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen (S. 2).

Die Voraussetzungen liegen vor, weil dem Widerspruch des Antragstellers gemäß § 39
Nr. 1 SGB II gesetzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit die Aufhebung
oder Rücknahme der Leistungsbewilligung betroffen ist (so: Sächsisches LSG, 3.11.2008
– L 7 B 154/07 AS-ER; LSG Niedersachsen-Bremen, 30.7.2007 – L 8 AS 186/07; LSG
Berlin-Brandenburg, 2.3.2007 – L 5 B 125/07 AS-ER; LSG Bad.-Württ., 21.11.2006
- L 8 AS 4680/06 ER-B; Thür. LSG, 14.8.2006 – L 7 AS 772/05 ER; LSG Schleswig-
Holstein, 5.7.2006 – L 6 B 196/06 AS-ER; LSG Rhld.-Pf., 4.4.2006 – L 3 ER 46/06 AS;
LSG NRW, 31.3.2006 – L 19 B 15/06 AS-ER; a.A. Hess. LSG, 17.7.2007 – L 9 AS
89/07 ER; LSG Sachsen-Anhalt, 27.04.2006 – L 2 B 62/06 AS-ER). Allein hinsichtlich der

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Erstattungsregelung kommt dem Widerspruch des Antragstellers ohnehin aufschiebende
Wirkung zu, wie § 39 Nr. 1 SGB II idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der
arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) – SGB II F. 2009 -
nach Auffassung des Senats mit Wirkung ab 1. Januar 2009 nur klarstellt (so auch:
Sächsisches LSG, 10.12.2007 - L 2 B 442/07 AS-ER; Berlit, info also 2005, 3, 5; Eicher in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 39 Rn. 12; Groth, NJW 2007, 2294 f. und
Udsching/Link, SGb 2007, 513, 518; anderer Auffassung zB der 3. Senat des Sächs.
LSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. zB Beschlüsse vom 16. Juli 2007 - L 3 B
381/06 AS-ER und 1. November 2007 - L 3 B 292/07 AS-ER; jeweils m.w.N.).

Ist der Antrag damit zulässig, insbesondere statthaft, liegen gleichwohl die
Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vor.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der
aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG
nicht vor. Entscheidungserheblich ist, ob im Rahmen einer offenen Interessenabwägung
einem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang
gegenüber schützenswerten Interessen des Adressaten einzuräumen ist (vgl. Krodel,
NZS 2001, S. 449 ff. m.w.N.). Sind Widerspruch oder Klage in der Hauptsache
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ohne weitere Interessenabwägung grundsätzlich abzulehnen,
weil der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes kein
schützenswertes Interesse des Bescheidadressaten entgegenstehen kann. Sind
dagegen Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich zulässig und
begründet, ist hingegen dem Antrag stattzugeben, weil dann kein öffentliches Interesse
an der sofortigen Vollziehung besteht. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens,
wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen
Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden,
welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Vorrang einzuräumen
ist. Dabei darf einerseits in die Abwägung einfließen, dass der Gesetzgeber für den
Regelfall die sofortige Vollziehung vorgesehen hat, solange das Rechtsschutzinteresse
des Antragstellers unter Beachtung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG
berücksichtigt bleibt; insbesondere mit einer sofortigen Vollziehung keine schwere,
unzumutbare Härte für ihn verbunden ist. Andererseits ist dem Aussetzungsinteresse des

Antragstellers je eher der Vorrang einzuräumen, desto wahrscheinlicher sein Erfolg in der

Hauptsache ist (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl., § 86b, Rn. 12c m.w.N.).

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Der anderslautende Maßstab des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG, nach dem der
Sozialleistungsträger von sich aus die Vollziehung aussetzen soll, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im Sinne des
§ 86 a II Nr. 1 SGG bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder
Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86 a III S. 2 SGG), ist zwar im Rahmen des
gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu beachten, gilt aber
als spezialgesetzliche Regelung nur für die ausdrücklich in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG
genannten Bescheide, insbesondere Versicherungs-, Beitrags und Umlagebescheide
(Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 12b m.w.N. auch zur Gegenansicht).

Hiernach ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin
mit der Folge als rechtmäßig anzusehen ist, dass ein berechtigtes Aufschubinteresse des
Antragstellers ausgeschlossen ist.

Die Befugnis zur Aufhebung oder Rücknahme der Leistungsbewilligung folgt aus § 40
Abs. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 oder 3 SGB III und § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2,
Abs. 3 - 5 SGB X oder § 48 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 und S. 3 und Abs. 4 SGB X.

Danach ist ein Bewilligungsbescheid auch für die Vergangenheit aufzuheben, wenn er
rechtswidrig ist und die Bewilligung auf mindestens grob fahrlässig falschen oder
unterbliebenen Angaben beruht, zu deren Mitteilung der Bescheidadressat durch
Rechtsvorschrift verpflichtet ist.

Das ist vorliegend der Fall, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom
25. Juli 2008 Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis
28. Februar 2009 bewilligt hat, obwohl die Leistungsvoraussetzungen jedenfalls ab dem
1. September 2008 nicht vorgelegen haben.

Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als
Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1
SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder

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nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen
oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere
von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Die danach erforderliche Hilfebedürftigkeit des Antragstellers hat entgegen seiner
Angaben im Weiterzahlungsantrag vom 20. Juli 2008 nicht vorgelegen. Insoweit stützt
sich der Senat auf die öffentlichen Außerungen des Antragstellers in privaten
Medienunternehmen, in denen er selber angegeben hat, Arbeitslosengeld II zu erhalten,
obwohl er nicht bedürftig sei. Soweit der Antragsteller im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren behauptet, die Außerungen seien nur Ausdruck einer Provokation
in den Fernsehmedien gewesen, tatsächlich verfüge er entgegen seiner Außerungen
über kein Einkommen, ist er nicht glaubwürdig. Entgegen seiner Behauptung haben im
Beschwerdeverfahren sowohl XY.Produktions-GmbH (XY.) als auch ZZ. Service GmbH
bestätigt, an den Antragsteller im Bewilligungszeitraum Honorare gezahlt zu haben.

Erschüttert ist die Glaubwürdigkeit des Antragstellers darüber hinaus besonders, weil er
zunächst die Verwechslung des Vornamens durch XY. dazu benutzt hat, vorsätzlich
wahrheitswidrig zu behaupten, das Honorar habe allenfalls ein anderes Familienmitglied
erhalten und sich letztlich zu diesem Vorhalt trotz Aufforderung auch nicht mehr geäußert
hat.

Aufgrund dieser erheblichen Täuschung des Senats ist davon auszugehen, dass der
Antragsteller entgegen seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2
SGB I vorsätzlich seine Bedürftigkeit falsch behauptet oder wenigstens eine wesentliche
Anderung nicht mitgeteilt hat. Ungeachtet dessen soll es allein der Antragsgegnerin als
Geschädigte vorbehalten bleiben, ggf. nach eigener Prüfung Strafanzeige zu erstatten.

Nicht zu entscheiden ist, ob die Bedürftigkeit bereits bei Erlass des
Bewilligungsbescheides vom 25. Juli 2008 oder erst zu Beginn des
Bewilligungszeitraumes weggefallen ist. Für beide Sachverhaltsalternativen liegen die
Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Rücknahme der Bewilligung vor.

Insbesondere die weiter erforderlichen Fristen sind eingehalten.
Rechtfertigt allein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids kein vorrangiges
Vollzugsinteresse des Leistungsträgers, ist das hier ausnahmsweise der Fall, weil ein
öffentliches Interesse daran besteht, einen öffentlich zur Schau gestellten
Leistungsmissbrauch rechtzeitig korrigieren zu können.

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2. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das SG die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung für das Ausgangsverfahren abgelehnt
hat.

Insoweit fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, weil er im
Ausgangsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen ist und daher im Rahmen der
Prozesskostenhilfe übernahmefähige Kosten nicht angefallen sein können.

Einer Kostenentscheidung bedarf es insoweit nicht, da das Bewilligungsverfahren wie
das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem
Gegner entstandenen Kosten ausgeschlossen ist (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118
Abs. 1 S. 4 ZPO, für Beschwerdeverfahren: § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung in dem Beschwerdeverfahren mit dem Az. L 7 AS 41/09 B ER
beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits entsprechend § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden
(§ 177 SGG).

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SG R, S 16 SO 4/14 ER vom 03.04.2014, Sozialgericht Regensburg
S 16 SO 4/14 ER

SOZIALGERICHT REGENSBURG

in dem Antragsverfahren

- Antragsteller -

Proz.-Bev.:

Rechtsanwälte Treutler u. Koll., Prüfeninger Straße 62. 93049 Regensburg - 1503/2013 -

gegen

Bezirk Oberpfalz - Sozialverwaltung, vertreten durch den Bezirkstagsprasidenten, Lud-
wig-Thoma-Straße 14, 93051 Regensburg

- Antragsgegner -

Beigeladen:

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse -, Direktion Regensburg vertreten durch den Direk-
tor; Bruderwöhrdstraße 9. 93055 Regensburg

- Beigeladene -

erlässt die Vorsitzende der 16. Kammer, Richterin am Sozialgericht W , ohne münd-
liche Verhandlung am 3. April 2014 folgenden

Beschluss:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem
Antragsteller für den Zeitraum 01.04.2014 bis 30.06.2014 weitere Leistungen der
Grundsicherung in Höhe von insgesamt 700 € zur Deckung der Kosten für die
Fahrten zu den ambulanten Zahnarztbehandiungen im Universitätsklinikum Re-
gensburg zu gewähren.

2. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstat-
ten.

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Gründe:

I.

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt der Antragsteiler die Übernahme der
Kosten für Fahren zu einer ambulanten zahnärztliche Behandlung.

Bei dem geborenen Antragsteller, der u. a. an Epilepsie und einer Sehschwäche lei-
det, besteht eine geistige Behinderung in Folge eines Gehirninfarkts mit einem Grad der
Behinderung von 90. Er verfügt über die Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer
Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel). Nach dem Verfügungssat-
zes des bestandskräftigen Bescheides vom 23.10.2009 des Zentrums Bayern Familie und
Soziales liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „Bl, H, RF, 1.
Kl. und Gl" nicht vor. Der Antragsteller steht unter gesetzlicher Betreuung. Ausweislich
eines ärztlichen Attestes des behandelnden Hausarztes vom 02.12.2013 ist der An-
tragsteller auf Grund eines Gesichtsfeldsausfalls nicht in der Lage, öffentliche Verkehrs-
mittel zu nutzen.

Der Antragsteiler wird im pflegerisch betreut. Das Heim
stellt keinen unentgeltlichen Fahrdienst für seine Bewohner zur Verfügung. Nach § 5 c)
des Heimvertrages umfasst die Hilfe zur Mobilität u. a. „das Organisieren und Planen von
Verrichtungen außerhaib der Einrichtung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung
notwendig sind und das persönliche Erscheinen der Hilfebedürftigen erfordern. Des Wei-
teren ist unter Ziffer 3 der Anlage 1 zum Heimvertrag (Katalog von Zusatzleistun-
gen/Sonstige Leistungen) der Anfall einer zusätzlichen Vergütung von 18 € für Beleit-
dienste z. Bsp. zu Arztbesuchen sowie 0,48 € pro Kilometer Fahrdienst ausgewiesen.

Eine zivilrechtliche Klage vor dem Amtsgericht Regensburg auf Verpflichtung des Heimes,
den Antragsteller zu ambulanten Arztbesuchen zu fahren, wurde nach Hinweis des Ge-
richts zurückgenommen.

Mit Bescheid vom 11.07.2008 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller, der neben
dem Unterhalt von seiner Mutter in Höhe von 54,96 € über kein eigenes Einkommen oder
Vermögen verfügt, ab dem 27.03.2008 u. a. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des So-
zialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) als Hilfe zum Lebensunterhalt in
Einrichtungen sowie Leistungen nach dem Neunten Kapitel des SGB XII als Hilfe in sons-

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tigen Lebenslagen. Der Antragsteller erhält derzeit einen Barbetrag in Höhe von 105,57 €
monatlich.

Der Antragsteller benötigt dringend Zahnimplantate, da auf Grund seiner Epilepsie eine
Versorgung mit Prothesen nicht möglich ist. Hierfür sind voraussichtlich zehn Behandlun-
gen an der Universitätsklinik Regensburg nötig. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom

16.01.2014 erneut die Kostenzusage für die Behandlung erteilt. Die erste Behandlung
wird am 10.04.2014 stattfinden. Auf Grund seiner Entzündungen im Mund hat der An-
tragsteller bereits stark abgenommen. Der behandelnde Hausarzt des Antragstellers hat
eine Krankenbeförderung hierfür am 16.03.2014 verordnet. Als geeignetes Beförde-
rungsmittel wurde ein Taxi angegeben. Ausweislich eines Kostenvoranschlages werden
die Fahrtkosten mittels eines Taxis vom Wohnort des Antragstellers bis zum Universitäts-
klinikum ca. 35 € einfach betragen.

Die Beigeladene lehnte mit Bescheid vom 01.02.2012 die am 30.01.2012 erstmals bean-
tragte Erstattung der Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung in der Zahnklinik der Uni-
versität Regensburg ab. Die im Jahr 2012 erteilte Kostenzusage für die Zahnarztbehand-
iung verfiel. Am 07.03.2014 beantragte der Betreuer des Antragstellers bei der Beigela-
denen erneut die Übernahme der Fahrtkosten. Mit Bescheid vom 10.03.2014 lehnte die
Beigeladene den Antrag wiederum ab, da der Antragsteller nicht im Besitz eines Schwer-
behindertenausweises mit den Merkzeichen „aG“. „BL“ oder „H“ sei. im Übrigen ließen
auch die Erkrankungen des Antragstellers keine Übernahme der Kosten als Krankenfahrt
nach den Krankentransport-Richtlinien zu.

Mit Schreiben vom 11.04.2012 lehnte der Antragsgegner die Übernahme von Fahrtkosten
als Krankenhilfe unter Hinweis auf den Vorrang der Leistung durch die Krankenkasse des
Antragstellers ab. Mit Schreiben vom 12.09.2012 wiederholte der Antragsgegner erneut
die Ablehnung der Übernahme von Fahrtkosten im Rahmen der Krankenhilfe.

Mit seiner am 17.04.2013 zum Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage (Az. S 16
SO 38/13) verfolgte der Kläger sein Begehren gegenüber dem Antragsgegner weiter.

Am 16.01.2014 rief der Antragsteller das Sozialgericht Regensburg an und beantragt,

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die dem
Antragsteller ab Antragstellung entstehenden, notwendigen Fahrtkosten, insbesondere

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Taxikosten, zu medizinisch notwendigen ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Be-
handlungen zu übernehmen, soweit diese Kosten nicht durch Dritte übernommen werden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, da sich der Antragsteller vorrangig an die Beigeladene
zu wenden habe. Bereits 2009 habe man den Betreuer des Antragstellers darauf hinge-
wiesen, dass Krankenhilfeaufwendungen, die von der Krankenkasse nicht übernommen
werden, nicht vorn Träger der Sozialhilfe übernommen werden könnten. Auch erhalte die
Einrichtung nach der Leistungsvereinbarung für die soziale Betreuung ein anteiliges Pfle-
geentgelt. Das Heim sei daher zur Begleitung des Antragstellers zu seinen Arztbesuchen
verpflichtet, sofern dessen Krankenkasse nicht zur Übernahme der Fahrtkosten verpflich-
tet sei.

Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und zur Beweiserhebung am
02.04.2014 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin
ist die Leiterin des Heimes, in dem der Antragsteller betreut wird.
Die Zeugin gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Antragsteller auf Grund seiner
geistigen Einschränkungen nicht in der Lage sei, alleine mittels öffentlicher Verkehrsmittel
von zur Behandlung in die Universitätsklinik zu fahren. Das Heim könne kein Per-
sonal für die Fahrten des Antragstellers zur Verfügung steilen. Für die ansonsten erforder-
liche ärztliche Versorgung des Antragstellers kommen die Hausärzte in das Pflegeheim.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Ver-
waltungsakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im tenorierten Umfang
begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist vorliegend, ob dem Antragsteller eine höherer Anspruch
auf höhere Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum der zahnärztlichen Behandlung
durch Erhöhung seines Barbedarfes zusteht.

- 5 -

Zwar hat der Antragsteller derzeit noch keinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hin-
sichtlich des Bewilligungsbescheides vom 11.07.2008 bzw. eine Neuverbescheidung be-
antragt, gleichwohl ist der vorliegende Eilantrag zulässig. Der Antragsgegner hat wieder-
holt zum Ausdruck gebracht, dass er sich für die Übernahme dieser Kosten nicht zustän-
dig halte. Die bereits im Jahr 2012 vom Beigeladenen genehmigte Behandlung konnte
deshalb nicht angetreten werden. Zwar ist ein Antrag bei dem Antragsgegner dem Grund
nach erforderlich, trotzdem ist es dem Antragsteller nicht zumutbar eine (weiter ablehnen-
de) Entscheidung des Antragsgegners abzuwarten. Für das Anliegen des Antragsteller ist
daher ein Rechtschutzinteresse gegeben.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vor-
läufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhäitnis zulässig, wenn eine sol-
che Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist der Fall,
wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare,
nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in
der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so Bundesverfassungsgericht - BVerfG -
vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69, 74; vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179 und vom
22.11.2002 NJW 2003, 1236).

Demzufolge setzt der Erlass einer Regelungsanordnung setzt voraus, dass neben einem
Anordnungsanspruch (dem materiellen Rechtsanspruch) auch ein Anordnungsgrund als
Ausdruck der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung glaubhaft gemacht worden ist (§
86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Zwischen Anordnungsgrund
und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei (ab-
schließender) Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr
wahrscheinlich ist. Wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig
oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer
einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hin-
gegen offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit exis-
tenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungen
grund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. in diesem Falle ist ge-
gebenenfalls anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechttichen
Belange des Antragstellers zu entscheiden (Urteil des BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BVR
569/05).

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Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben hat der Antrag des Antragstellers Erfolg, da ihm
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme der begehrten Fahrt-
und Begleitungskosten nach §§ 41 Abs. 1, 42 in Verbindung mit 27 b Abs. 2 Satz 2 SGB
XII zusteht.

Der Antragsteller ist auf Grund seiner Behinderung auf Dauer voll erwerbsgemindert und
hilfebedürftig und damit nach §§ 41 Abs. 1, 42 SGB XII leistungsberechtigt. Dem ent-
spricht der Antragsgegner durch die Gewährung von iaufenden Leistungen nach dem
Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) als Hilfe zum
Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie Leistungen nach dem Neunten Kapitel des SGB
XII als Hilfe in sonstigen Lebenslagen.

Nach § 27 b SGB XII ist jedoch für den Antragsteller abweichend vom Regelbedarf in Ein-
richtungen die Übernahme der Kosten für die Fahrt und die Begleitung zu den ambulanten
Zahnarztbehandlungen festzulegen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Versorgung des Leistungsempfängers im
Falle einer Krankheit und zur Erhaltung der Gesundheit durch die Leistungen der gesetzli-
chen Krankenkasse erfolgt. Aus dem Grundsatz der Nachrangigkeit (§ 2 Abs. 1 SGB XII)
ergibt sich, dass der Leistungsempfänger vorrangig ihre Ansprüche gegenüber der Kran-
kenkasse geltend machen müssen.

Dies hat der Antragsteller wiederholt getan. Zu Recht hat jedoch die Beigeladene des An-
tragstellers die Übernahme der begehrten Fahrtkosten abgelehnt, da ein Anspruch nach §
60 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 12 SGB V weder nach § 7 noch nach § 8 der Krankentransport-Richtlinie be-
steht. Der Antragsteiler, der nicht in der Lage ist selber zu den erforderlichen Arztterminen
zu fahren, begehrt die Kosten für eine Krankenfahrt im Sinne von § 7 Abs. 1 der Kranken-
transport-Richtlinie mittels eines privaten Pkws ohne spezifische medizinische Betreuung
in Sinne von § 8 Abs. 1 der Richtlinien. Die Voraussetzung zur Verordnung einer solchen
Krankenfahrt liegen jedoch nicht vor, da es sich bei dem Einsetzen von Zahnimplantate
nicht um eine ambulante Operation im Sinne von § 115 b SGB V in Verbindung mit dem
AOP-Vertrag handelt. Auch liegen keine Ausnahmetatbestände nach § 8 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Abs. 3 der Richtlinie vor. Der Antragsteller verfügt (noch) nicht über die erfor-
derlichen Merkzeichen „aG“ oder „H“. Da die Beigeladene nicht zur Übernahme der Kos-
ten für die Krankenfahrten des Antragsteilers verpflichtet ist, kommt eine Verpflichtung

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des Antragsgegners nach § 48 SGB XII, dessen Leistungen insoweit auch auf die Leis-
tungen nach dem SGB V beschränkt ist, nicht in Betracht.

Bei den vom Antragsteller begehrten Leistungen handelt es sich um Kosten der für die
Gesundheitspflege bzw. Krankenbehandlung, die zwar dem Grunde nach dem vom Re-
gelbedarf umfasst sind, vorliegend jedoch nicht aus dem Regelbarbedarf bestritten wer-
den können. Damit scheidet eine Übernahme der Kosten nach § 73 SGB XII aus, da hier-
nach nur sog. atypische Bedarfs, für die nicht bereits andere Vorschriften des SGB XII
einschlägig sind, erfasst werden.

Die Fahrten, die der Antragsteller nicht alleine mittels öffentlicher Verkehrsmittel bewälti-
gen kann, sind für die Durchführung der dringend benötigten Zahnbehandlung erforder-
lich. Dies geht aus der Verordnung des Hausarztes hervor und wird durch die Aussage
der Zeugin bestätigt. Insbesondere können diese Behandlungen nicht am Wohnort des
Antragstellers durchgeführt werden, sondern müssen auf Grund der gesundheitlichen
Einschränkungen des Antragstellers in der Universitätsklinik Regensburg erfolgen. Bei
veranschlagten 3 Behandlungen pro Monat entstehen dem Antragsteller hierbei Fahrtkos-
ten in Höhe von ca. 210 € Hieraus ergibt sich eine unabweisbare, erheblich vom durch-
schnittlichen Bedarf abweichende Bedarfslage des Antragstellers.

Dieser Bedarf ist auch nicht - wie vom Antragsgegner abgenommen - durch die Über-
nahrne der Kosten für die Heimunterbringung abgedeckt. Das Pflegeheim ist weder nach
dem Pflegevertrag noch nach der Leistungsvereinbarung mit dem Antragsgegner nach §
75 SGB XII verpflichtet, den Antragssteller zu seinen Arztterminen zu begleiten. Der ver-
tragliche Leistungsumfang umfasst nach § 5 c) das Organisieren und Planen von Verrich-
tungen außerhalb der Einrichtung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung not-
wendig sind und das persönliche Erscheinen der Hilfebedürftigen erfordern. Nach dem
eindeutigen Wortlaut des Vertrages ist hiervon jedoch nicht die Durchführung dieser Ver-
richtungen außerhalb des Heimes umfasst. Dies wird auch deutlich durch die Anlage 1
zum Heimvertrag, nach der eine zusätzliche Vereinbarung (mit weiteren Kosten) zur Be-
gleitung außerhalb der Pflegeeinrichtung erforderlich ist. Die von dem Antragsgegner im
Rahmen der Vereinbarung nach § 75 SGB XII abgegolten Leistungen betreffen aus-
schließlich Leistungen, die innerhalb der Einrichtung zu erbringen sind. Begleitung und
Fahrdienste sind hiervon nicht erfasst und damit auch nicht abgegolten.

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Damit ergibt sich ein Anspruch aus § 27 b Abs. 2 Satz 2 SGB XII auf Erhöhung des Bar-
bedarfes für die Zeit der Behandlungen am Universitätsklinikum. Aus dem Wortlaut der
Vorschrift geht hervor, dass der „Regelbarbedarf“ mindestens 27 % der Regelbedarfstufe
beträgt. In entsprechender Anwendung von g 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist der individuel-
le Bedarf abweichend vom Regelsatz daher festzulegen, wenn der Bedarf unabweisbar
seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Behrend in
jurisPK-SGB XII, Stand: 06.01.2014, § 27b SGB XII, Rn. 45 ff). Vorliegend ergibt sich die
Unabweisbarkeit des Bedarfes daraus, dass die Beigeladene die Fahrtkosten des An-
tragsstellers auf Grund der Gesetzeslage nicht zu übernehmen hat, dieser aber Fahrten
zur ambulanten Behandlung zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Ge-
sundheit dringend benötigt. Die (gesundheitliche) Existenzsicherung des Einzelnen im
Falle der Bedürftigkeit ist insoweit den Sozialhilfeträgern zugewiesen (so im Ergebnis: Ur-
teil des BSG vom 06.03.2012 - B 1 KR 24/10 R und Urteil des BSG vom 15.11.2012 u B
8 SO 6/11 R). Da für jede Fahrt zur Behandlung Kosten von mindestens 50 € bis 70 €
ausgegangen werden muss, weicht der dadurch verursachte weitere Bedarf des An-
tragstellers auch erheblich vom Durchschnitt ab,

Die Lücke in der Bedarfsdeckung hat der Antragsgegner durch entsprechende Erhöhung
des Barbedarfes zu decken. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die zehn Behand-
lung innerhalb von drei Monaten erfolgen werden.

Vorliegend kann dem Antragsteller auch kein Abwarten in der Hauptsache zugemutet
werden, da die dringend benötigten Behandlungen unmittelbar bevorstehen, so dass auch
ein Anordnungsgrund besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG entsprechend.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit §
144 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Beschwerde ausgeschlossen, da der Beschwerdewert 750 €
nicht übersteigt. Das der vorliegende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt,
kann nur zu einer Zulassung der Berufung in dem Hauptsacheverfahren, nicht jedoch zur
Zulässigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz führen (so auch mit weiteren
Nachweisen Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage, § 172 Rn. 6 g).

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SG R, S 2 KR 379/08 vom 18.02.2010, Sozialgericht Regensburg
S 2 KR 379/08

SOZIALGERICHT REGENSBURG

In dem Rechtsstreit

- Kläger -

Proz.-Bev.:

gegen

...-Krankenkasse,

- Beklagte -

erlässt die Vorsitzende der 2. Kammer, Richterin am Sozialgericht G., ohne
mündliche Verhandlung am 9. September 2009 folgenden

Beschluss:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

- 2 — S 2 KR 379/08

Gründe:

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit gegen die Beklagte.

Streitgegenstand des zu Grunde liegenden Rechtsstreites ist, ob der Kläger von
der Beklagten eine pauschale vorherige Genehmigung für Fahrten zur ambulanten
Behandlung verlangen kann und die Beklagte ferner verpflichtet ist, im Nachhinein
auch die vorherige Genehmigung für alle in der Vergangenheit ab dem 26.04.2007
durchgeführten entsprechenden Fahrten zu erteilen.

Mit Schreiben vom 13.07.2008, 21.07.2008, 22.07.2008 und 21.08.2008 beantrag-
te der Kläger bei der Beklagten die vorherige Genehmigung für Fahrten zur ambu—
lanten Behandlung — unter anderem unter Auflistung einzelner bereits durchgeführ— .
ter Fahrten und diesbezüglich entstandener Kosten. Darüber hinaus beantragte er,
Vorschusszahlung und vorläufige Leistung nach §§ 42 und 43 SGB l.

Mit Bescheid vom 13.08.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine pau-
schale Genehmigungserteilung nicht möglich sei, sondern im Einzelfall jeweils die
Voraussetzung zur vorherigen Genehmigung zu prüfen sei, weswegen weitere ln-
formationen benötigtwerden. Bezüglich der Fahrtkosten zur ambulanten Behand-
lung bei Herrn Dr. W. am 21.07.2008 könnten Fahrtkosten nicht erstattet wer—
den, da die diesbezüglichen Voraussetzungen (inhaltlich unter Bezugnahme auf
die Krankentransportrichtlinien) nicht vorliegen würden.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.08.2008 und 20.08.2008 Wider-
spruch ein, wobei er zügleich weitere ambulante Behandlungen mitteilte und um
eine entsprechende Fahrtkostenerstattung und eine vorherige Genehmigung er-
suchte. Zugleich verweigerte er unter Hinweis auf den Datenschutz die von der
Beklagten zuvor begehrten weiteren Auskünfte zur Prüfung der Genehmigungser—

- 3 - S 2 KR 379/08

teilung zur ambulanten Behandlung im Einzelfall.

Per Schriftsatz vom 20.08.2008 beantragte der Kläger für weitere in der Zukunft
beabsichtigte Arztbesuche die vorherige Genehmigung und die Erstattung der
entsprechend anfallenden Fahrtkosten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch
des Klägers zurück, wobei sie ausführte, dass für eine entsprechende Genehmi-
gungserteilung und eine Übernahme der Fahrtkosten die notwendigen Vorausset-
zungen nach 5 60 SGB V in Verbindung mit 5 8 der Krankentransportrichtlinien für

andere als die Fahrten zur Dialyse nicht erfüllt seien.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.12.2008, beim Sozialgericht Re-
gensburg am 18.12.2008 eingegangen, Klage erhoben und beantragt, die Beklag-
te zu verurteilen, vorherige Genehmigungen betreffend die Fahrten des Klägers zu
ambulanten Behandlungen und die diesbezüglich anfallenden Fahrtkosten zu er-
teilen. Zugleich stellte er einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2009 hat der Kläger darüber hinaus beantragt, die Be-
klagte zu verurteilen, vorherige Genehmigungen auch für die Vergangenheit, das
heißt für alle Fahrten ab dem 26.04.2007, zu erteilen. Hilfsweise seien ihm die
bisher angefallenen Fahrtkosten nach § 13 Abs. 3 SGB V zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe man-
gels Erfolgsaussicht der Klage abzulehnen.

Das Gericht hat die Beklagtenakte, sowie die Schwerbehindertenakte des Klägers
vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, ferner die Akten des Sozialgerichts
Regensburg S 2 KR 264/08, S 2 KR 175/09, S 2 KR 296/08 und S 2 KR 284/08
zum Verfahren beigezogen, auf deren Inhalt im Übrigen ergänzend Bezug ge-
nommen wird.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

-4- S 3 KR 379/08

Nach § 73 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 S. 1
Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Vorliegend scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deshalb aus,
weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da für die Rechtsverfol-
gung nicht einmal eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht, so dass es auf
die weiteren Voraussetzungen nicht ankommt. In den Zusammenhang hat die
Kammer auch verfassungsrechtliche Vorgaben (vor allem das Verbot überspannt
ter Anforderungen um eine Rechtsschutzgleichheit zwischen bemittelten und un-
bemittelten Klägern zu gewährleisten (Art. 3, 19 IV, 20 Ill GG)) berücksichtigt, da
hier vorliegende Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung ohne
Schwierigkeiten beantwortet werden können (vergleiche dazu Bundesverfas-
sungsgericht, Beschluss vom 14.06.2006, Aktenzeichen 2 BvR 626/06) und eine
Beweiserhebung nicht notwendig ist (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG,
9.Aufl., ä73a Rn. 7a).

Gemäß § 60 Abs. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Abs. 2 und 3
die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrtkosten),
wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingen-
den medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug dabei benutzt
werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
Nach § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten zu einer
ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 S. 1 ergebenden Betra—
ges nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der
Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12
festgelegt hat.

- 5 - S 2 KR 379/08

Von dieser Ermächtigung hat der Gemeinsame Bundesausschuss Gebrauch ge- '
macht und die Krankentransportrichtlinien in der Fassung vom 22.01.2004 erlas-
sen.

Gemäß § 8 der Krankentransportrichtlinien können in besonderen Ausnahmefällen
auch Fahrten zur ambulanten Behandlung außer den in § 7 Abs. 2 Buchstabe b
und c geregelten Fällen bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der
Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden, wobei sie
der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen.

Voraussetzung ist demnach unter anderem eine Verordnung des Vertragsarztes
gemäß § 2 der Krankentransportrichtlinien. Danach hat der Vertragsarzt die Not-
wendigkeit der Beförderung nach § 3 der Krankentransportrichtlinien zu prüfen
und das erforderliche Transportmittel nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 auszuwählen,
wobei die Verordnung auf dem vereinbarten Vordruck entsprechend der Anlage 1
der Krankentransportrichtlinien auszustellen ist. Nicht erforderlich ist jedoch eine
vertragsärztliche Verordnung bei Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder
mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (vergleiche § 2 Abs. 3 Krankentransportricht-
linien).

Vorliegend mangelt es schon an einer entsprechenden vertragsärztlichen Verord-
nung, auf die es allerdings nicht ankommt, sofern der Kläger Fahrten mit dem pri-
vaten Kraftfahrzeug und die entsprechende Kostenübernahme begehrt.

Aber auch ohne vertragsärztliche Verordnung hat die Klage zur Überzeugung der
Kammer keine Aussicht auf Erfolg, da die sonstigen Voraussetzungen des § 8 der
Krankentransportrichtlinien vorliegend nicht gegeben sind.

Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 8 der Krankentransportrichtlinien
können Fahrten zur ambulanten Behandlung außer den ausdrücklich genannten
Fällen lediglich in "besonderen Ausnahmefällen" und "bei zwingender medizini-
scher Notwendigkeit " von der Krankenkasse übernommen werden.

Unter § 8 Abs. 2 und S. 3 der Krankentransportrichtlinien sind die einzelnen Vor-
aussetzungen für eine Genehmigung beziehungsweise eine mögliche Genehmi-
gung seitens der Krankenkasse im Einzelnen aufgeführt. Ein Fall nach § 8 Abs. 2
der Krankentransportrichtlinien liegt hier nach Überzeugung der Kammer nicht vor,
da der Kläger außerhalb der Dialysebehandlung nicht mit einem vorgegebenen
Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen

- 6 — S 2 KR 379/08

längeren Zeitraum aufweist. Ein solches wurde weder vorgetragen noch lässt es
sich aus den sonstigen übersandten Unterlagen entnehmen. Insbesondere leidet I
der Kläger ausweislich der beigezogenen Schwerbehindertenakte - abgesehen
von der Nierentransplantation in Heilungsbewährung - nicht unter entsprechenden
Gesundheitsstörungen, die ein entsprechendes Therapieschema mit einer hohen
Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum rechtfertigen. Zwar liegen bei
dem Kläger außerhalb der Nierentransplantation in Heilungsbewährung eine Viel-
zahl von Erkrankungen vor, die jeweils für sich aber nicht mit einem vorgegebenen
Therapieschema behandelt werden, und daher für sich nicht die hohe Behand-
lungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweisen.

Daneben kommt nach Überzeugung der Kammer auch keine Genehmigung der
Fahrten zur ambulanten Behandlung nach 5 8 Abs. 3 der Krankentransportrichtli-
nien in Betracht.

Das Merkzeichen '"aG" ist ausweislich des Bescheides des Zentrum Bayern Fami-
lie und Soziales vom 06.03.2009 nicht vergeben.

Aber auch eine Genehmigung der begehrten Fahrten nach § 8 Abs. 3 S. 2 SGB V
scheidet nach Überzeugung der Kammer aus, da dies neben der vergleichbaren
Beeinträchtigung der Mobilität entsprechend dem Merkzeichen aG, BL, H oder der
Pflegestufe II, einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum und
einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit bedarf und es sich dabei um einen
besonderen Ausnahmefall handeln muss (vergleiche § 8 Abs. 1 der Krankentrans—
portrichtlinien, der nach seiner Systematik auch zur Beurteilung des § 8 Abs. 3 der
Krankentransportrichtlinien heranzuziehen ist).

In Anbetracht des Willens des Richtliniengebers (für die Krankentransportrichtli-
nien) und des Gesetzgebers (§ 60 Abs. 1 S. 3 SGB V), der Systematik und des
eindeutigen Wortlauts kommt eine Übernahme von Krankenfahrten zur ambulan-
ten Behandlung gemäß § 8 der Krankentransportrichtlinien nur in besonderen
Ausnahmefällen in Betracht (siehe auch § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V).

In Anbetracht der in Anlage 2 der Krankentransportrichtlinien (beispielhaft) ge-
nannten Ausnahmefälle (Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie, on—
kologische Chemotherapie) sollen Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur im
Falle schwerwiegender und die Mobilität erheblich beeinträchtigender Erkrankun-
gen und Behandlungen gewährt werden.

- 7 - S 2 KR 379/08

Mit der Wortwahl "besonderer Ausnahmefall" haben sowohl Gesetzgeber als auch >
Richtliniengeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht nur um einen Aus-
nahmefall, sondern zudem noCh um einen besonderen Ausnahmefall handeln
muss, um Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen zu können.
Um einen solchen handelt es sich nach Überzeugung der Kammer bei dem Kläger
im Rahmen der beantragten vorliegenden Kostenübernahme nicht.

Die Klage hat daher schon aus diesem Grund keine Aussicht auf Erfolg.

Darüber hinaus ist der Beklagten zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass eine pau-
schale Vorabgenehmigung nicht möglich ist, da in jedem Einzelfall die Vorausset-
zungen des § 8 der Krankentransportrichtlinien geprüft werden müssen, so dass
die Klage auch aus diesem Grunde keine Aussicht auf Erfolg hat.

Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Übernahme der Fahrkos-
ten aus § 13 Abs. 3 SGB V herleitet, ergibt sich nichts anderes, da diese Norm le-
diglich als Surrogat für den nicht mehr oder nicht zu erfüllenden Sachleistungsan-
spruch geschaffen wurde; ein entsprechender Anspruch auf Sachleistung (das
heißt schon im Vorfeld Freistellung von den anfallenden Parkgebühren) steht dem
Kläger nach dem oben Gesagten gerade nicht zu.

Soweit sich der Kläger auf einen entsprechender Anspruch auf § 43 Abs. 1 S. 2
SGB I stützt, ist ein entsprechender Anspruch auf "Sozialleistungen" weder gegen
die Beklagte noch gegen einen sonstigen Leistungsträger gegeben. Was in dem
Zusammenhang unter Sozialleistungen zu verstehen ist, lässt sich aus § 11, §§ 18
ff SGB l entnehmen. Für die im Rahmen der Inanspruchnahme ärztlicher Behand-
lung anfallenden Fahrtkosten ist die Krankenkasse der zuständige Leistungsträ-
ger. Ein entsprechender Anspruch lässt sich einzig auf § 60 SGB V stützen. Die
diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nach dem oben Gesagten nicht vor.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher mangels Erfolgsaus-
sicht der Klage abzulehnen.

-8- SZKR 379/08

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 73a, 172 Abs.1 SGG iVm § 127 Abs.2 Satz
2 ZPO Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist
binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Re—
gensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder zur Nieder-
schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der
Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel—
le eingelegt wird. '

DieVorsitzende der 2. Kammer

G.
Richterin am Sozialgericht


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L 5 KR 382/09 B PKH

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