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Sonntag, 10. Mai 2015
SG R, S 2 KR 379/08 vom 18.02.2010, Sozialgericht Regensburg
anselmf
S 2 KR 379/08
SOZIALGERICHT REGENSBURG Gerichtsbescheid: in dem Rechtsstreit ... - Kläger - gegen - Beklagte - Die 2. Kammer, des Sozialgerichts Regensburg erlässt durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht ..., 18. Februar 2010 ohne mündliche Verhandlung folgenden Gerichtsbescheid: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Streitgegenstand das Rechtsstreites ist, ob der Kläger von der Beklagten eine pauschale vorherige Genehmigung für Fahrten zur ambulanten Behandlung ver- langen kann und die Beklagte ferner verpflichtet ist, im Nachhinein auch die vorh- erige Genehmigung für alle in der Vergangenheit ab dem 26.04.2007 durchgeführten entsprechenden Fahrten zu erteilen. Mit Schreiben vom 13.07.2008, 21.07.2008, 22.07.2008 und 21.08.2008 beantrag- te der Kläger bei der Beklagten die vorherige Genehmigung für Fahrten zur ambu- lanten Behandlung – unter anderem unter Auflistung einzelner bereits durchgeführ- ter Fahrten und diesbezüglich entstandener Kosten. Darüber hinaus beantragte er, Vorschusszahlung und vorläufige Leistung nach §§ 42 und 43 SGB I. Mit Bescheid vom 13.08.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine pau- schale Genehmigung nicht möglich sei, sondern im Einzelfall jeweils die Voraussetzungen zur vorherigen Genehmigung zu prüfen seien, weswegen weitere In- formationen benötigt würden. Bezüglich der Fahrtkosten zur ambulanten Behand- lung bei Herrn Dr. ... am 21.07.2008 könnten Fahrtkosten nicht erstattet wer- den, da die diesbezüglichen Voraussetzungen (inhaltlich unter Bezugnahme auf die Krankentransportrichtlinien) nicht vorliegen würden. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.08.2008 und 20.08.2008 Wider- spruch ein, wobei er zugleich weitere ambulante Behandlungen mitteilte und um entsprechende Fahrtkostenerstattung und eine vorherige Genehmigung er- suchte. Zugleich verweigerte er unter Hinweis auf den Datenschutz die von der Beklagten zuvor begehrten weiteren Auskünfte zur Prüfung der Genehmigungser- teilung zur ambulanten Behandlung im Einzelfall. Per Schriftsatz vom 20.08.2008 beantragte der Kläger für weitere in der Zukunft beabsichtigte Arztbesuche die vorherige Genehmigung und die Erstattung der entsprechenden anfallenden Fahrtkosten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, wobei sie ausführte, dass für eine entsprechende Genehmi- gungserteilung und eine Übernahme der Fahrtkosten die notwendigen Vorausset- zungen nach § 60 SGB V i.V.m. § 8 der Krankentransportrichtlinien für andere als die Fahrten zur D. nicht erfüllt seien. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.12.2008, beim Sozialgericht Re- gensburg am 18.12.2008 eingegangen, Klage erhoben und beantragt, die Beklag- zu verurteilen, vorherige Genehmigungen betreffend die Fahrten des Klägers zu ambulanten Behandlungen und die diesbezüglich anfallenden Fahrtkosten zu er- teilen. Zugleich stellte er einen Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe Mit Schriftsatz vom 23.02.2009 hat der Kläger darüber hinaus beantragt, die Be- klagte zu verurteilen, vorherige Genehmigungen auch für die Vergangenheit, das heißt für alle Fahrten ab dem 26.04.2007, zu erteilen. Hilfsweise seien ihm die bisher angefallenen Fahrtkosten nach § 13 Abs. 3 SGB V zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss des Sozialgerichts Re- gensburg vom 09.09.2009 abgelehnt und die dagegen eingelegte Beschwerde vom Bayerischen Landessozialgericht mit Beschluss vom 09.11.2009 zurückge- wiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.08.2008 in der Ges- talt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2008 zu verurteilen, vorherige Genehmigungen für Fahrkosten des Klägers zu ambulanten Behandlungen zu erteilen, ferner vorherige Genehmigungen auch für die Vergangenheit, das heißt für alle Fahrten ab dem 26.04.2007, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schreiben vom 25,11,2009 hat das Gericht die Beteiligten zu der Absicht an- gehört, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.12.2009 eingeräumt. Das Gericht hat die Beklagtenakte, sowie die Schwerbehindertenakte des Klägers vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, ferner die Akten des Sozialgerichts Regensburg S 2 KR 264/08, S 2 KR 175/09, S 2 KR 296/08 und S 2 KR 284/08 zum Verfahren beigezogen, auf deren Inhalt im Übrigen ergänzend Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschei- den, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher hier- zu gehört wurden (vgl..§ 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 07.12.2009 lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten, da die Sach- und Rechtslage insoweit geklärt und eindeutig ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2008 ist rechtmäßig, da die Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, dem Kläger pauschal eine vorherige Genehmigung für Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen zu erteilen. Gemäß § 60 Abs. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Abs. 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrtkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingen- den medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Nach $ 60 Abs. 1 S. 3 SGB V übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 S. 1 ergebenden Betrag- ges nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 festgelegt hat. Von dieser Ermächtigung hat der Gemeinsame Bundesausschuss Gebrauch ge- macht und die Krankentransportrichtlinien in der Fassung vom 22.01.2004 erlas- sen. Gemäß § 8 der Krankentransportrichtlinien können in besonderen Ausnahmefällen auch Fahrten zur ambulanten Behandlung außer den in § 7 Abs. 2 Buchstabe b und c geregelten Fällen bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden, wobei sie der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen. Voraussetzung ist demnach unter anderem eine Verordnung des Vertragsarztes gemäß § 2 der Krankentransportrichtlinien. Danach hat der Vertragsarzt die Not- wendigkeit der Beförderung nach § 3 der Krankentransportrichtlinien zu prüfen und das erforderliche Transportmittel nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 auszuwählen, wobei die Verordnung auf dem vereinbarten Vordruck entsprechend der Anlage 1 der Krankentransportrichtlinien auszustellen ist. Nicht erforderlich ist jedoch eine vertragsärztliche Verordnung bei Fahrten mit einem privaten Kraftfahreug oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel. (vergleiche § 2 Abs. 3 Krankentransport- richtlinien). Vorliegend mangelt es schon an einer entsprechenden vertragsärztlichen Verord- nung, auf die es allerdings nicht ankommt, sofern der Kläger Fahrten mit dem pri- vaten Kraftfahrzeug und die entsprechende Kostenübernahme begehrt. Aber auch ohne vertragsärztliche Verordnung ist die Klage zur Überzeugung der Kammer abzuweisen, da die sonstigen Voraussetzungen des § 8 der Kranken- transportrichtlinien vorliegend nicht gegeben sind. Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 8 der Krankentransportrichtlinien können Fahrten zur ambulanten Behandlung außer den ausdrücklich genannten Fällen lediglich in “besonderen Ausnahmefällen“ und bei “zwingender medizini- scher Notwendigkeit“ von der Krankenkasse übernommen werden. Unter § 8 Abs. 2 und S. 3 der Krankentransportrichtlinien sind die einzelnen Vor- aussetzungen für eine Genehmigung beziehungsweise eine mögliche Genehmi- gung seitens der Krankenkasse im Einzelnen aufgeführt. Ein Fall nach § 8 Abs. 2 der Krankentransportrichtlinien liegt hier nach Überzeugung der Kammer nicht vor, da der Kläger außerhalb der D. nicht mit einem vorgegebenem Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist. Ein solches wurde weder vorgetragen noch lässt es sich aus den sonstigen übersandten Unterlagen entnehmen. Insbesondere leidet der Kläger ausweislich der beigezogenen Schwerbehindertenakte – abgesehen von der N. – nicht unter entsprechenden Gesundheitsstörungen, die ein entsprechendes Therapieschema mit einer hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum rechtfertigen. Zwar liegen bei dem Kläger außerhalb der N. eine Viel- zahl von Erkrankungen vor, die jeweils für sich aber nicht mit einem vorgegebenen Therapieschema behandelt werden, und daher für sich nicht die hohe Behand- lungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweisen. Daneben kommt nach Überzeugung der Kammer auch keine Genehmigung der Fahrten zur ambulanten Behandlung nach § 8 Abs. 3 der Krankentransportrichtli- nien in Betracht. Das Merkzeichen “aG“ ist ausweislich des Bescheids des Zentrums Bayern Fami- lie und Soziales vom 08.03.2009 nicht vergeben. Aber auch eine Genehmigung der begehrten Fahrten nach § 8 Abs. 3 S. 2 SGB V scheidet nach Überzeugung der Kammer aus, da dies neben der vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität entsprechend dem Merkzeichen aG, BL, H oder der Pflegestufe II, einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum und einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit bedarf und es sich dabei um einen besonderen Ausnahmefall handeln muss (vergleiche § 8 Abs. 1 der Krankentrans- portrichtlinien, der nach seiner Systematik auch zur Beurteilung des § 8 Abs. 3 der Krankentransportrichtlinien heranzuziehen ist). In Anbetracht des Willens des Richtliniengebers (für die Krankentransportrichtli- nien) und des Gesetzgebers (§ 60 Abs.1 S. 3 SGB V), der Systematik und des eindeutigen Wortlauts kommt eine Übernahme von Krankenfahrten zur ambulan- ten Behandlung gemäß § 8 der Krankentransportrichtlinien nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (siehe § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V). In Anbetracht der in Anlage 2 der Krankentransportrichtlinien (beispielhaft) ge- nannten Ausnahmefälle (Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie, on- kologische Chemotherapie) sollen Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur im Falle schwerwiegender und die Mobilität erheblich beeinträchtigender Erkrankun- gen und Behandlungen gewährt werden. Mit der Wortwahl „besonderer Ausnahmefall“ haben sowohl Gesetzgeber als auch Richtliniengeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht nur um einen Aus- nahmefall, sondern zudem noch um einen besonderen Ausnahmefall handeln muss, um Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen zu können. Um einen solchen handelt es sich nach Überzeugung der Kammer bei dem Kläger im Rahmen der beantragten vorliegenden Kostenübernahme nicht. Darüber hinaus ist der Beklagte zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass eine pau- schale Vorabgenehmigung nicht möglich ist, da in jedem Einzelfall die Vorausset- zungen des § 8 der Krankentransportrichtlinien geprüft werden müssen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 07.12.2009 vorträgt, dass er bereits seine Bereitschaft signalisiert hätte, für die Prüfung der Voraussetzungen vor jeder Ein- zelfahrt zur Verfügung zu stehen, stellt sich schon die Frage, ob der Kläger damit die vorliegende Klage auf pauschale Vorabgenehmigung zurücknehmen wollte; im Interesse des Klägers ist davon allerdings nicht auszugehen. Soweit er weiter ausführt, dass für ihn nicht ersichtlich sei, warum in seinem Fall zwingend eine Ein- zelgenehmigung erteilt werden müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht nur in seinem Fall so gehandhabt wird, sondern nach dem Willen des Gesetzge- bers und Richtliniengebers in allen Fällen zu fordern ist. Diese Notwendigkeit er- gibt sich aus den soeben dargelegten einzuhaltenden und notwendig zu fordern- den Kriterien im Rahmen des § 8 der Krankentransportrichtlinien. Eine pauschale Vorabgenehmigung für alle Fahrten zu ambulanten Behandlungen kann daher aus den genannten Gründen gerade nicht erteilt werden, vielmehr sind in jedem Ein- zelfall die zu fordernden Voraussetzungen zu prüfen. Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Übernahme der Fahrkos- ten aus § 13 Abs. 3 SGB V herleitet, ergibt sich nichts anderes, da diese Norm le- diglich als Surrogat für den nicht mehr oder nicht zu erfüllenden Sachleistungsa- nspruch geschaffen wurde; ein entsprechender Anspruch auf Sachleistung steht dem Kläger nach dem oben Gesagten gerade nicht zu. Soweit der Kläger einen entsprechenden Anspruch aus § 43 Abs. 1 S. 2 SGB I stützt, ist ein entsprechender Anspruch auf “Sozialleistungen“ weder gegen die Beklagte noch gegen einen sonstigen Leistungsträger gegeben. Was in dem Zusammenhang unter Sozialleistungen zu verstehen ist, lässt sich aus § 11, §§ 18 ff SGB I entnehmen. Für die im Rahmen der Inanspruchnahme ärztlicher Behand- lung anfallenden Fahrtkosten ist die Krankenkasse der zuständige Leistungsträ- ger. Ein entsprechender Anspruch lässt sich einzig auf § 60 SGB V stützen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen nach dem oben Gesagten nicht vor. Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Rechtsmittelbelehrung Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. ... Richterin am Sozialgericht Faksimile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 L 5 KR 131/10 ... link (0 Kommentare) ... comment LSG RPF, L 5 KR 43/07 vom 06.09.2007, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
anselmf
Verkündet am: 06.09.2007
L 5 KR 43/07 S 6 KR 140/05 L Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Vorstand, Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg - Beklagte und Berufungsbeklagte — hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland—Pfalz in Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2007 durch Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. F. Richterin am Landessozialgericht Dr. J. Richter am Landessozialgericht W. ehrenamtliche Richterin O. ehrenamtlichen Richter I. für Recht erkannt: - 2 - 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.11.2006 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist die Erstattung von Fahrkosten für Fahrten zu einer ambulanten einmal wöchentlich durchzuführenden LDL-ApheresebehandIung sowie die Übernahme von Fahrkosten als Sachleistung. Die 1948 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Unter Vorlage eines Attests der Gemeinschaftspraxis Dres. H /A , I , vom 29.01.2004 beantragte sie bei der Beklagten die Kostenübernahme für die Fahrten zu einer wöchentlichen LDL-Apheresetherapie. ln dem Attest wurde ausgeführt, die Klägerin leide an einer schwersten familiären Fettstoffwechselerkrankung mit der Folge einer koronaren Herzerkrankung. Ihr Gesundheitszustand sei derzeitig ausschließlich durch eine wöchentliche LDL-Apheresetherapie zu stabilisieren, die ebenso wie eine Dialysebehandlung im Kern eine Blutwäsche beinhalte. Die Klägerin werde dabei an beiden Oberarmen punktiert und müsse während der Behandlungszeiten ca. 1,5 Stunden unbeweglich sitzen. Während der Behandlung werde die Blutgerinnung stark verändert, so dass sie für mehrere Stunden nach der Behandlung vermehrt blutungsgefährdet sei. Aus diesem. Grund empfehle es sich, dass die Klägerin von einer Begleitperson zur Behandlung gebracht und wieder nach Hause zurückgefahren werde. Von der Beeinträchtigung des Organismus her sei die gesamte Behandlung durchaus mit einer Dialysetherapie zu vergleichen. Mit Schreiben vom 17.02.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, - 3 - die Kosten für die Fahrten mit einem Pkw würden übernommen. Für Januar und Februar 2004 erfolgte sodann eine Kostenerstattung. Mit Schreiben vom 18.03.2004 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme für die Zukunft mit der Begründung ab, nach der Gesundheitsreform könnten Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur in ganz wenigen Ausnahmefällen übernommen werden. Erforderlich sei, dass eine Gefährdung für das Leben bestehe und die Behandlung mindestens zweimal in der Woche erforderlich sei. Die Klägerin legte ein Attest der Gemeinschaftspraxis Dres. H /A vom 03.05.2004 vor, die angab, durch die wöchentliche Therapie habe der Prozess der koronaren Herzerkrankung der Klägerin weitgehend verhindert werden können. Es werde um Überprüfung gebeten, ob die Klägerin bezüglich ihrer Fahrkosten unterstützt werden könne. Mit Bescheid vom 10.12.2004 und Widerspruchsbescheid vom 09.05.2005 lehnte die Beklagte die Erstattung bzw. Übernahme der beantragten Fahrkosten mit Hinweis auf die Krankentransport-Richtlinlen (KT-Rl) des Gemeinsamen Bundesausschusses ab. Die hiergegen am 09.06.2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Mainz durch Urteil vom 28.11.2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt nach § 8 S. Abs. 1 Satz 2 KT-Rl sei Voraussetzung für die beantragte Kostenerstattung, dass die Therapie eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweise und dass die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtige, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich sei. Vorliegend könne dahingestellt bleiben, ob eine hohe Behandlungsfrequenz in diesem Sinne gegeben sei, denn es fehle schon an der zwingenden medizinischen Notwendigkeit des Krankentransports. Die Gemeinschaftspraxis Dres. H /A habe lediglich ausgeführt, es empfehle sich, dass die Klägerin von einer Begleitperson zur Behandlung und wieder nach Hause gebracht werde. - 4 - Gegen das ihr am 08.02.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.03.2007 Berufung eingelegt. Sie hat eine Stellungnahme des Dr. H vom 15.03.2007 vorgelegt, in der ausgeführt wird, zusätzlich zu den vorhandenen chronischen Erkrankungen habe sich ein Diabetes mellitus entwickelt, der die Multimorbidität der Klägerin noch vermehre. Sie werde derzeit alle fünf Tage behandelt. Die Einrichtung sei für die Behandlung in besonderer Weise geeignet, da es sich um ein Dialysezentrum mit erheblicher Erfahrung mit extrakorporalen Blutreinigungsverfahren handele und zugleich die Infrastruktur einer diabetischen Schwerpunktpraxis vorhanden sei. Im Sinne der Sicherheit der Klägerin vor dem Hintergrund ihrer Mehrfacherkrankungen sei es "mehr als sinnvoll", dass sie von ihrem Ehemann zu den Behandlungen gebracht und wieder zurücktransportiert werde. Die Klägerin sei im Anschluss an die Behandlung sicherlich nicht in der Lage, einen Pkw zu steuern. Es dauere ca. 4 Stunden bis sich der Stoffwechsel wieder normalisiere. In einer weiteren Bescheinigung vom 26.06.2007 hat Dr. H mitgeteilt, die Klägerin werde im Durchschnitt einmal pro Woche behandelt. Es bestehe die Möglichkeit, sie nach der Behandlung in einem Wartebereich unterzubringen. Nach der ca. 2-stündigen Behandlungszeit stelle sich lediglich noch die Frage der Zumutbarkeit einer anschließenden 4-stündigen Aufenthaltszeit. Der Bescheinigung ist eine Aufstellung über die Behandlungstage in der Zeit vom 07.01.2004 bis zum 12.06.2007 beigefügt. Die Klägerin hat mitgeteilt, die Entfernung von ihrem Wohnort zur Praxis Dres. H /A betrage 60,2 km. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.11.2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18.03.2004 und 10.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die wöchentliche Beförderung in einem Pkw zu den LDL-Apheresetherapien in der Gemeinschaftspraxis Dres. H / - 5 - A in Höhe von jeweils 24,08 € zu erstatten und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, diese Kosten auch künftig zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, es liege keine hohe Behandlungsfrequenz im Sinne der KT-Rl vor. Die Richtlinien gingen davon aus, dass eine hohe Behandlungsfrequenz bei Dialysebehandlungen, onkologischen Strahlentherapien und onkologischen Chemotherapien gegeben sei. Ein vergleichbarer Fall sei vorliegend nicht gegeben. Wenn das Komplikationsrisiko, wie Dr. H nunmehr attestiert habe, auf 4 Stunden nach der Behandlung beschränkt sei, sei es der Versicherten außerdem zumutbar, diese Zeit in den Räumen der Praxis zu verbringen und anschließend selbst oder unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wieder nach Hause zu fahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Pkw-Fahrten mit Begleitperson zu den ambulanten Behandlungsterminen in der Gemeinschaftspraxis Dres. H /A in l . - 6 - Als Anspruchsgrundlage für das Kostenerstattungsbegehren kommt allein § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Betracht. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V erhalten die Versicherten die Leistungen als Sach- oder Dienstleistungen. Das gilt auch für Fahrkosten nach § 60 SGB V. Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kosten nur erstatten, soweit es das SGB V oder das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vorsieht (§ 13 Abs. 1 SGB V). Ein Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als der entsprechende Sachleistungsanspruch. Vorliegend ist indessen ein Sachleistungsanspruch nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Abs. 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall (§ 60 Abs. 1 S. 2 SGB V). Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 S. 1 SGB V ergebenden Betrags nur noch nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 SGB V festgelegt hat. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KT-Rl können in besonderen Ausnahmefällen auch Fahrten zur ambulanten Behandlung bei der zwingenden medizinischen Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen V und vom Vertragsarzt verordnet werden; sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind nach Abs. 2, dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen sind in den in Anlage 2 dieser Richtlinien genannten Ausnahmefällen (Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie, onkologische Chemotherapie) erfüllt. Diese Liste ist nicht abschließend. Diese - 7 - gesetzeskonforme Konkretisierung der Ausnahme nach § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V durch die KT-Rl ist nicht aufgrund ranghöheren Rechts erweiternd auszulegen. Mit der Änderung des § 60 SGB V zum 01.01.2004 wird stärker als zuvor auf die medizinische Notwendigkeit der im Zusammenhang mit der Krankenkassenleistung erforderlichen Fahrt abgestellt. Fahrkosten in der ambulanten Behandlung sollen grundsätzlich nicht mehr erstattet werden; Ausnahmen sollen nur noch nach Genehmigung der Krankenkassen gelten. Die Möglichkeit der Krankenkassen, Fahrkosten generell in Härtefällen zu übernehmen, soll somit ausgeschlossen werden. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen BSG 26.09.2006 - B 1 KR 20/05 R, juris, Rn. 13 f). Vorliegend ist eine hohe Behandlungsfrequenz i. S. d. § 8 Abs. 2 KT—Rl nicht gegeben. Die in der Anlage 2 der Richtlinien genannte Dialysebehandlung, die onkologische Strahlentherapie sowie die onkologische Chemotherapie erfordern in der Regel mehr als eine Behandlung wöchentlich (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17.08.2006 - L 5 KR 65/06, juris, Rn. 17 m. w. N.). Auch wenn die erforderliche Behandlungshäufigkeit unterschiedlich ist und in einzelnen Fällen bei den aufgezählten Therapien auch eine höhere Frequenz in Betracht kommen mag, erscheint es angemessen, ausgehend von der regelmäßigen Behandlungshäufigkeit eine Therapiedichte von mindestens zwei Mal pro Woche zu fordern. Unter Berücksichtigung des oben dargelegten Ziels des Gesetzgebers, die Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen nicht generell in Härtefällen, sondern nur in besonderen Ausnahmefällen zu erstatten, ist diese enge Auslegung des Begriffs der hohen Behandlungsfrequenz geboten. Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall i.S.d. § 8 Abs. 2 KT-Rl sind somit nicht erfüllt, so dass - da auch Abs. 3 nicht eingreift - es bei dem Grundsatz verbleibt, dass Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen vom Versicherten selbst aufzubringen sind. - 8 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr.1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. - Rechtsmittelbelehrung - ... B 1 KR 27/07 R Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 KR 43/07 vom 06.09.2007 ... link (0 Kommentare) ... comment LSG NSB, L 4 KR 212/04 vom 12.08.2004, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
anselmf
LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN
L 4 KR 212/04 ER S 11 KR 413/04 ER (Sozialgericht Hannover)! BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.‚ gegen C., Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, nicht am Verfahren beteiligt: Landeshauptstadt Hannover, vertreten durch den Oberstadtdirektor, Fachbereich Recht und Ordnung, Fachbereichsübergreifende Rechtsangelegenheiten, Schmiedestraße 24, 30159 Hannover, Beschwerdeführerin, hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 12. August 2004 in Celle ‚ durch die Richterin S. - Vorsitzende -, den Richter S. und die Richterin P. beschlossen: Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 4. Juni 2004 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die Fahrkosten des Antrag- stellers zur Substitutionstherapie (abzüglich etwaiger Zuzahlun- gen) ab 30. September 2004 bis zum Abschluss der Therapie - 2 - bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Hauptsachever— fahrens vorläufig zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückge- wiesen. Die Beschwerde der Landeshauptstadt Hannover wird verworfen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtli- chen Kosten zu drei Vierteln zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Das Verfahren betrifft die vorläufige Übernahme von Fahrkosten zu einer Substitutions- therapie. Der Antragsteller ist arbeitslos. Er erhält Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach 5 72 Bundessozialhilfegesetz, deren Durchführung der Landes- hauptstadt Hannover obliegt. Der Antragsteller unterzieht sich einer Substitutionsbehand- lung. Hierzu muss er sich täglich in der Praxis des behandelnden Facharztes für Allge- meinmedizin Dr. D., Hannover, vorstellen. Er ist dazu auf die Benutzung öffentlicher Ver- kehrsmittel angewiesen. Im Frühjahr 2004 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die vorläufige Übernahme der Fahrkosten zur Substitutionsbehandlung in Höhe von 55,00 Euro für eine Monatskarte der Üstra. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Mai 2004 ab. Am 17. Mai 2004 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Hannover die Ge- währung vorläufigen Rechtsschutzes, den das SG mit Beschluss vom 4. Juni 2004 ab- lehnte. Gegen den ihm am 17. Juni 2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13. Juli 2004 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zuvor hatte der Antragsteller am 30. Juni 2004 die Übernahme der Fahrkosten bei der Landeshauptstadt Hannover beantragt. In Ansehung des ablehnenden Bescheides der Antragsgegnerin gewährte die Landeshauptstadt Hannover dem Antragsteller für die Zeit vom 30. Juni bis 29. September 2004 vorläufig Fahrkosten in Form einer Mobilcard. Die Landeshauptstadt Hannover ist zum Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz weder beigeladen noch hat sie einen Antrag auf Beiladung gestellt, der abgelehnt worden wäre. Gleichwohl hat sie am 13. Juli 2004 Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 4. Juni 2004 eingelegt. Die Beschwerde der Landeshauptstadt Hannover ist unzulässig. - 4 - Die Landeshauptstadt Hannover ist im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren weder Antragstellerin noch Antragsgegnerin. Sie ist zum Verfahren auch weder beigela- den, noch ist ein Antrag auf Beiladung abgelehnt worden. Sie ist daher nicht befugt, ge- gen den Beschluss des SG vom 4. Juni 2004 ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, Vor § 143 Rn. 4). Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und überwiegend begründet. Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Be- zug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwen- dung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen für die Zeit ab 30. September 2004 vor. Ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Nach § 60 Abs. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) übernimmt die Kranken- kasse die Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind (Satz 1). Für Fahrkosten zu ei- ner ambulanten Behandlung übernimmt die Krankenkasse die Kosten nur nach vorheri- ger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesaus- schuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V festgelegt hat ( Satz 3). § 8 dieser Krankentransport-Richtlinien vom 22. Januar 2004 (BAnz 2004 Nr. 18) knüpft die ausnahmsweise Übernahme der Fahrkosten u.a. an die Voraussetzung, dass die Be- handlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Als Ausnahme nennen die Krankentransport-Richtlinien in Anlage 2: Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie und onkologische Chemo- therapie. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Krankentransport—Richtlinien sind diese Behandlungen nicht abschließend. Im vorliegenden Fall wird auch von der Antragsgegnerin nicht bezweifelt, dass der An- tragsteller zur Substitutionsbehandlung täglich die Praxis des behandelnden Arztes auf- suchen muss und hierzu auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist, deren Kosten er - 5 - — der Antragsteller - nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Die tägliche Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist also erforderlich, damit der Antragsteller überhaupt ärztlich behandelt werden kann. Nur auf diese Weise können bei ihm Schäden an Leib und Le- ben vermieden werden. Ob dieser Sachverhalt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V erfüllt oder ob — wie die Antragsgegnerin meint — die Beförderung selbst medizinisch indiziert sein muss, kann der Senat im vorliegenden Eilverfahren nicht ab- schließend entscheiden. Daher ist es in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geboten, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf der Grundlage einer Folgenab- wägung zu entscheiden (so BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2002 — 1 BvR 1586/02 — in NZS 2003, 253 f. und vom 19. März 2004 — 1 BvR 131/04 — in GesR 2004, 246 f.). Danach hat die Antragsgegnerin die Fahrkosten (abzüglich etwaiger Zuzahlungen) ab 30. September 2004 vorläufig zu übernehmen. Der Antragsteller muss zur Durchführung der Substitutionsbehandlung täglich zu seinem behandelnden Arzt fahren. Hierzu ist er — wie die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt — auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen. Ist ihm das nicht möglich, muss er die Behandlung abbrechen. Dadurch würde seine Gesundheit in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die ihm entstehenden Nachteile wiegen erheblich schwerer, als die Nachteile für die Antragsgegnerin, wenn sie die Fahrkosten vorläufig übernimmt. Denn nach unwidersprochener Feststellung des SG betragen die Kosten für eine Monatskarte der Üstra nicht mehr als 55,00 Euro. Die Antragsgegnerin ist zur vorläufigen Übernahme der Fahrkosten jedoch erst ab dem 30. September 2004 verpflichtet. Die Landeshauptstadt Hannover hat die Fahrkosten vor- läufig bis 29. September 2004 übernommen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Durchfüh- rung der Behandlung des Antragstellers gesichert. Er hat insoweit keine Nachteile zu be- fürchten. Die Pflicht zur vorläufigen Fahrkostenübernahme durch die Antragsgegnerin beschränkt sich daher auf die Zeit vom 30. September 2004 an. Sie dauert bis zur Been- digung der Substitutionsbehandlung bzw. bis zu dem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller zu einem überwiegenden Teil obsiegt hat. - 6 - Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). S. S. P. ... link (0 Kommentare) ... comment LSG BW, L 4 KR 907/12 NZB vom 18.12.2012, Landessozialgericht Baden-Württemberg
anselmf
Landessozialgericht Baden-Württemberg
L 4 KR 907/12 NZB S 5 KR 1763/11 Beschluss Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 18. Dezember 2012 für Recht erkannt: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: I. Im Streit steht die Erstattung von Fahrkosten für Taxifahrten für die Hinfahrt zur Dialysebehandlung vom 01. Februar bis 30. April 2011. Die 1979 geborene Klägerin war bis 30. April 2011 bei der Beklagten krankenversichert. Sie hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und das Merkzeichen G. Sie leidet unter Niereninsuffizienz und muss sich seit April 2008 dreimal wöchentlich einer Dialysebehandlung unterziehen. Am 04. November 2010 verordnete der Internist und Nephrologe Dr. M., Dialysezentrum und Gemeinschaftspraxis, eine Krankenbeförderung zu einer ambulanten Behandlung beim Vertragsarzt gemäß Anlage 2 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinien) dreimal wöchentlich vom 01. Januar bis 31. Dezember 2011 mit Taxi oder Mietwagen von der Wohnung zur Dialyse Wiesloch, Hin- und Rückfahrt. Zur medizinischen Begründung gab er an, es bestehe eine komplexe Situation mit massiver aneurysmatischer Aufweitung des Dialyse-Shunts und Schwellung des gesamten Armes (Z 49.0). Die Klägerin sei gehfähig, medizinisch-technische Ausstattung des Transportfahrzeugs oder medizinische Betreuung sei nicht erforderlich. Dr. R. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) befand auf Anfrage der Beklagten in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 29. Dezember 2010, aus medizinischer Sicht seien öffentliche Verkehrsmittel ausreichend. Ob diese tatsächlich verfügbar seien, sei nach den Krankentransport-Richtlinien nicht entscheidungsrelevant. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte alle medizinisch notwendigen Krankenfahrten zur Dialysebehandlung für den Zeitraum vom 01. bis 31. Januar 2011. Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 bewilligte die Beklagte ab 01. Februar 2011 nur noch die Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Nach einem Aktenvermerk vom 27. Januar 2011 bestehe eine Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Ö., dem Wohnort der Klägerin, bis W.. Die Dialysepraxis liege jedoch in F., einem 5 km entfernten Vorort von W., „in der Pampa“. Dorthin bestehe keine Busverbindung. Mit dem Taxi sei die Entfernung zwischen dem - 3 - Wohnort und der Dialysepraxis 7 km. Nach der Dialyse dürfe die Klägerin wohl nicht selbst Auto fahren. Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 bewilligte die Beklagte vom 01. Februar 2011 bis 31. Dezember 2011 Krankenfahrten mit dem Taxi für die Rückfahrt von der Dialyse zum Wohnort. Mit Schreiben vom 01. Februar 2011 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Januar 2011. Der öffentliche Nahverkehr zwischen Ö. und F. sei denkbar schlecht. Sie müsse dienstags, donnerstags und samstags jeweils bereits um 6:15 Uhr im Dialysezentrum sein. Der Bus ab Ö. verkehre zwar bereits ab 5:00 Uhr, allerdings nur bis W.- Arbeitsamt. Von dort müsse die Klägerin 1,5 km laufen, die letzten 500 m entlang einer stark befahrenen Straße ohne Gehweg. Samstags fahre der erste Bus um 7:00 Uhr, so dass keine Möglichkeit bestehe, mit dem Bus zur Dialyse zu kommen. Auf dem Rückweg sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Unwohlsein, Schwindel, Müdigkeit nicht möglich. Mit undatiertem Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass aufgrund des Bescheides vom 31. Januar 2012 ab dem 01. Februar 2011 die Rückfahrt von der Dialyse zum Wohnort mit dem Taxi mit ihr abgerechnet werden könne, nach Ansicht des MDK aus medizinischer Sicht öffentliche Verkehrsmittel ausreichten, deren Verfügbarkeit nach den Krankentransport- Richtlinien nicht entscheidungsrelevant sei. Den Widerspruch vom 15. Februar 2011 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 07. April 2011 zurück. Mit ihrer am 21. April 2011 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragte Kostenübernahme für die im Februar, März und April 2011 durchgeführten Krankenfahrten und legte Rechnungen über die Hinfahrten für Februar 2011 in Höhe von € 226,56; März 2011 in Höhe von € 264,32 und April 2011 in Höhe von € 245,44 vor. Außerdem legte sie einen von Dr. M. am 02. März 2011 ausgestellten Dauertransportschein vor, demzufolge der Transport zur Behandlung und zurück im Februar 2011 mit dem Taxi medizinisch erforderlich gewesen sei. Mit Urteil vom 23. Januar 2012 wies das SG die Klage ab. Der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung bestehe nicht, weil der Sachleistungsanspruch nicht bestehe. Die Krankenkasse übernehme gemäß § 60 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) die Kosten für Fahrten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig seien. Die Notwendigkeit sei für Hin- und Rückweg gesondert zu prüfen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V - 4 - i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 Krankentransport-Richtlinien). Welches Fahrzeug benutzt werden könne, richte sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Bei der Auswahl sei insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand und die Gehfähigkeit ausschlaggebend. Die Krankenfahrt mit einem Taxi sei nur dann zu verordnen, wenn der Versicherte aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen könne. Die Verordnung könne nicht darauf gestützt werden, die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, zu deren Nutzung der Versicherte gesundheitlich prinzipiell in der Lage wäre, sei vor Ort unzureichend. Maßgeblich sei nämlich ausschließlich die medizinische Notwendigkeit. Auch bei anderen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, vom Bundessozialgericht (BSG) entschieden bezüglich der Hilfsmittelversorgung und Krankenhausbehandlung, lasse sich die medizinische Notwendigkeit nicht mit örtlichen Verhältnissen oder sonstigen persönlichen Umständen begründen. Daran gemessen benötige die Klägerin kein Taxi für die Fahrten zur Dialysebehandlung. Trotz der Niereninsuffizienz sei sie gesundheitlich in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und fahre - nach ihren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung - selbst mit dem Auto zur Arbeit. Es bestehe kein Grund, die Berufung zuzulassen. Gegen das über ihren Prozessbevollmächtigten am 06. Februar 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. Februar 2012 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Die dem Urteil des SG zugrunde liegende Rechtsauffassung, eine Verordnung von Krankenfahrten mit dem Taxi könne nur darauf gestützt werden, der Versicherte könne öffentliche Verkehrsmittel oder einen Pkw aus zwingenden medizinischen Gründen nicht benutzen und nicht darauf, dass die Anbindung vor Ort unzureichend sei, stehe in krassem Widerspruch zu deutlichen Stimmen in der Kommentarliteratur. Die Frage sei in der Rechtswissenschaft höchst streitig. Zum Teil werde vertreten, dass es nicht ausgeschlossen sei, die örtlichen Verhältnisse in die Beurteilung einzubeziehen. Die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel könne ausgeschlossen sein, weil die dadurch erforderlichen längeren Wartezeiten aufgrund zwingender gesundheitlicher Gründe unzumutbar seien (Hasfeld/Waßer in juris-PK SGB V, § 60 RdNr. 61; Baier in Krauskopf, Stand März 2012, § 60 RdNr. 9). Das SG habe verkannt, dass diese grundsätzliche Rechtsfrage keineswegs eindeutig beurteilt werde. Das BSG habe hierzu bisher keine eindeutige Entscheidung getroffen. - 5 - Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2012 zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 144 Abs. 1 SGG sei wie in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG auszulegen. Eine Rechtssache habe über den Einzelfall hinaus nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwerfe, die aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten sei (Klärungsfähigkeit). Ein Individualinteresse genüge nicht. Maßgebend sei nicht die richtige Einzelfallentscheidung; sie sei nur eine Folge der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage. Das BSG habe mit Beschluss vom 03. April 2008 (B 11b AS 15/07 B in juris) verdeutlicht, dass es regelmäßig an der Klärungsbedürftigkeit fehle, wenn sich die Antwort unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften ergebe. Nach § 60 Abs. 1 SGB V übernehme die Krankenkasse nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden könne, richte sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Der Gesetzestext sei eindeutig. Eine grundsätzliche Bedeutung liege danach nicht vor. Hierfür sei unerheblich, ob bereits Rechtsprechung des BSG zu der Frage vorliege. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 23. Januar 2012 ist zulässig. Die Beschwerde der Klägerin ist jedoch nicht begründet, weil keine Gründe für eine Zulassung der Berufung gegeben sind. - 6 - 1. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, € 750,00 oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden € 10.000,00 nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 23. Januar 2012 bedarf der Zulassung, denn der Beschwerdewert von mehr als € 750,00 ist hier nicht erreicht. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Fahrkosten in Höhe von € 736,32. Diese betreffen keinen Zeitraum von mehr als einem Jahr, sondern nur von 3 Monaten (01. Februar bis 30. April 2011). Schließlich hat das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen. 2. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner dieser Gründe ist gegeben. a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine grundsätzliche Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch eine höherinstanzliche Entscheidung zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 16. November 1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr. 60; Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 16). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf - 7 - die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 17. April 2012 - B 13 R 347/10 B - in juris). Den von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Rechtsfrage, ob ausschließlich medizinische Gründe als Kriterium bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Beförderungsmittels bei einer Krankenbeförderung heranzuziehen sind oder ob die örtlichen Verhältnisse mitberücksichtigt werden müssen, ist nicht klärungsbedürftig. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Nach Satz 2 der Vorschrift richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall, welches Fahrzeug benutzt werden kann. Die Krankentransport-Richtlinien (in der Fassung vom 22. Januar 2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004; Nr. 18; S. 1342; zuletzt geändert am 21. Dezember 2004; veröffentlicht im Bundesanzeiger 2005; Nr. 41; S 2937; in Kraft getreten am 02. März 2005) sehen in § 4 für die Auswahl des Beförderungsmittels ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots als maßgeblich. Für die Auswahlentscheidung ist deshalb insbesondere der Gesundheitszustand des Versicherten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen. Damit ist die Frage, welche Auswirkungen die örtlichen Verkehrsverhältnisse haben, bereits nach dem Wortlaut von Gesetz und Richtlinie nicht klärungsbedürftig und klärungsfähig, weil sie keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat, der Senat bei inhaltlicher Befassung mit der Rechtssache nur eine Einzelfallentscheidung durch Anwendung geltenden Rechts treffen könnte. Außerdem ergibt sich die Antwort unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften, aufgrund derer eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen ist. Die Frage, ob vorliegend aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Hinweg zur Dialysebehandlung aufgrund der 1,5 km weiten, mangels Busanbindung zu Fuß zurückzulegenden Wegstrecke der Klägerin angesichts eines GdB von 100 und dem Merkzeichen G gesundheitlich unzumutbar ist, ist aber eine Frage des Einzelfalls. Die Klägerin rügt mit der Beschwerde letztlich eine unrichtige Einzelfallentscheidung durch unzutreffende Auslegung der zugrunde liegenden Vorschriften. Dies ist nach der Systematik der §§ 143 bis 145 SGG gerade nicht möglich, wenn die Berufung nicht zulässig ist und - mangels - 8 - Vorliegens der im Gesetz abschließend genannten Zulassungsgründe - weder vom SG noch auf Beschwerde vom LSG zugelassen wird. Vorliegend war die Berufung mangels Erreichens des Berufungsstreitwerts nicht zulässig; sie wurde vom SG zu Recht nicht zugelassen, da ein Grund für die Zulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG nicht vorliegt. b) Eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG und ein Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 23. Januar 2012 (S 5 KR 1763/11) rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 9 SB 90/12 B vom 23.01.2013, Bundessozialgericht
anselmf
BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 9 SB 90/12 B L 7 SB 29/10 (LSG Sachsen-Anhalt) S 12 SB 137/07 (SG Halle) Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landesverwaltungsamt - Landesversorgungsamt, Maxim-Gorki-Straße 7, 06114 Halle/Saale, Beklagter und Beschwerdegegner. Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. L. sowie die Richter K. und O. beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes- sozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. September 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. - 2 - Gründe: [Abs 1] Mit Urteil vom 25.9.2012 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er macht eine grundsätzli- che Bedeutung der Rechtssache geltend. [Abs 2] Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG ab- schließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden. [Abs 3] Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG - wie sie der Kläger geltend macht - hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm an- gestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. [Abs 4] Der Kläger misst folgenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung bei: 1. Ergibt sich aus Art. 9 Abs 1, Art 20 Buchst a), Art 30 Abs 1 Buchst c) Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) ein An- spruch auf das Merkzeichen aG auch außerhalb der Normierungen des § 3 Abs 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) i.V.m. § 6 Abs 1 Nr. 14 Straßenver- kehrsgesetz (StVG), § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO), § 46 Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO), soweit und solange es sich bei diesem Merkzeichen um die einzige Möglichkeit handelt, im gesamten Bundesgebiet Parkerleichterungen zu erhalten? 2. Ergibt sich aus der UN-BRK als im Zusammenhang mit der vom Bundesverfassungsge- richt anzuwendenden Auslegungshilfe des Grundgesetzes ein Anspruch auf Parkerleichte- rungen i.S. einer Reduktion der derzeit strengen Maßstäbe für die Feststellung des Merkzei- - 3 - chens aG, solange allein das Merkzeichen aG Parkerleichterungen für das gesamte Bun- desgebiet einschließt? [Abs 5] In Bezug auf diese Fragen fehlt es an hinreichenden Ausführungen des Klägers zum höchst- richterlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der rechtlichen Grundsätze, nach denen das Merkzei- chen "aG" festzustellen ist (vgl dazu § 69 Abs 4 SGB IX, § 3 Abs 1 Nr 1 SchwbAwV, § 6 Abs 1 Nr 14 StVG, § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO). Eine Klärungsbedürftigkeit ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder wenn sich für die Antwort in höchst- richterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Der Kläger hätte daher die rechtliche Klä- rungsbedürftigkeit der von ihm angesprochenen Fragestellungen unter Einbeziehung der vor- handenen Rechtsprechung des BSG, wie vom LSG bereits benannt, näher begründen müssen. Hierzu wäre es zunächst erforderlich gewesen, sich mit den vom Senat festgelegten Grundsät- zen zur Feststellung des Merkzeichens "aG" auseinanderzusetzen (zB Senatsurteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 5/06 R; Senatsurteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 5/05 R; Senatsurteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R, BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1; Senatsurteil vom 11.3.1998 - B 9 SB 1/97 R, BSGE 82, 37 = SozR 3-3870 § 4 Nr 23). Dies hat der Kläger ver- säumt. [Abs 6] Gleiches gilt, soweit der Kläger die rechtliche Bedeutung der UN-BRK für die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" geklärt wissen will. Allein die Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom "22.3.2012 - 2 BvR 889/09, Rnr 52" (möglicher- weise tatsächlich gemeint: Beschluss vom 23.3.2011 - 2 BvR 882/09) verbunden mit der Be- hauptung, dass es zu den gestellten Rechtsfragen bisher keine höchstrichterliche Recht- sprechung gebe, genügt den Darlegungserfordernissen nicht. Auch insoweit hätte es einer Auseinandersetzung mit der zum Teil bereits vom LSG benannten Rechtsprechung des BSG zur Anwendung der UN-BRK bedurft (vgl zB BSG Beschluss vom 10.5.2012 - B 1 KR 78/11 B - RdNr 6 ff, SozR 4-2500 § 140f Nr 1; BSG Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - RdNr 19 f, SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Senatsurteil vom 24.5.2012 - B 9 V 2/11 R - RdNr 36, SozR 4-3520 § 7 Nr 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Senatsurteil vom 29.4.2010 - B 9 SB 2/09 R - RdNr 43, BSGE 106, 101 = SozR 4-3250 § 2 Nr 2). Mit dieser Rechtsprechung hätte sich der Kläger inhaltlich befassen und auf- zeigen müssen, in welchem Rahmen eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erfor- derlich ist (vgl hierzu allgemein Becker, die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil I], SGb 2007, 261, 266 zu Fußnote 58). Dabei wäre zB darauf einzugehen gewesen, ob die UN-BRK an der Rechtslage für das Merkzeichen "aG" etwas Grundlegendes geändert hat (vgl dazu Wendt- land, Finale Betrachtungsweise bei Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen - 4 - "aG", in Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht, Forum C, Diskussionsbeitrag Nr 9/2011, vom 29.11.2011). [Abs 7] Soweit der Kläger im Übrigen die Beweiswürdigung des LSG (vgl hierzu § 128 Abs 1 S 1 SGG) kritisiert, kann er damit gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisions- zulassung erreichen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwen- dung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). [Abs 8] Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). [Abs 9] Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendungen des § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment ... older stories
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