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Sonntag, 10. Mai 2015
BSG, B 8 SO 54/10 B vom 24.11.2011, Bundessozialgericht
anselmf
BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 8 SO 54/10 B L 8 SO 132/09 (Bayerisches LSG) S 10 SO 13/08 (SG Landshut) Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Bezirk Niederbayern, Gestütstraße 10, 84028 Landshut, Beklagter und Beschwerdegegner, beigeladen: 1. Landkreis Passau, Regensburger Straße 33, 94036 Passau, 2. Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. März 2011 durch die Richter C. , O., und Prof. Dr. S. beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: I [Abs. 1] Im Streit ist die Übernahme von Betriebskosten für ein dem Kläger gehörendes, selbst be- schafftes Kfz im Wege der Eingliederungshilfe. [Abs. 2] Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das klageab- weisende Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.4.2009 (S 10 SO 13/08) zurückgewiesen, weil der Kläger zum Zwecke der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht auf die regelmä- ßige Benutzung des Kfz angewiesen sei (Urteil vom 29.6.2010, L 8 SO 132/09). [Abs. 3] Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde rügt der Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 62 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG). Die Mitteilung des Klägers an das LSG vom 27.6.2010, er könne an dem Verhandlungstermin vom 29.6.2010 nicht teilnehmen, weil er nicht über die finanziellen Mittel zur Bestreitung der Fahrtkosten verfüge, sei als Terminverlegungsantrag auszulegen. Weder habe das LSG über diesen entschieden, noch habe es Reisekosten gewährt, sodass der mit- tellose Kläger an der Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung gehindert worden sei. Damit könne die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen, denn es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, die einen Verfahrensbeteiligten daran gehindert habe, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die daraufhin ergangene Entscheidung beeinflusst habe. Einer Angabe, welches Vorbringen durch das beanstandete Verfahren verhindert worden sei, bedürfe es nicht. [Abs. 4] Der Rechtssache komme auch grundsätzliche Bedeutung zu, weil folgende Fragen grundsätz- licher Klärung bedürften: "Sind bei Leistungsberechtigten nach dem vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) als Versicherungsnehmer einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtver- sicherung mit eigenem Renteneinkommen die Prämien für die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nach § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII vom Renteneinkommen absetzbar, wenn wegen Krankheit oder Behinderung die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder zumutbar ist? Stellen die §§ 53 Abs 1 Satz 1 und 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 10 Abs 6 Ein- gliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) für die Übernahme der Betriebskosten des Kfz die allei- nige Anspruchsgrundlage dar?" - 3 - [Abs. 5] Diese Rechtsfragen seien auch klärungsbedürftig; das Bundessozialgericht (BSG) habe in sei- nem Urteil vom 18.3.2008 (B 8/9b SO 11/06 R, BSGE 100, 139 = SozR 4-3500 § 82 Nr 4) ent- schieden, dass die Absetzbarkeit des Versicherungsbeitrags für ein Kfz voraussetze, dass die- ses zumindest auch für sozialhilferechtlich anerkennte Zwecke genutzt werde, also etwa, weil die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall von Krankheit oder Behinderung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder unzumutbar sei. Hierbei habe es jedoch offen gelassen, ob die Kfz-Versicherungsbeiträge überhaupt als angemessene Versicherungsbeiträge zu verstehen seien und auf die abweichende Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 62, 261 ff) verwiesen. II [Abs. 6] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), nicht in der erforderlichen Weise be- zeichnet bzw dargelegt ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Be- schwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden. [Abs. 7] Macht der Beschwerdeführer das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) be- gründenden Tatsachen substanziiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem jeweiligen Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung der Entscheidung besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es würden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar ver- mutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8). [Abs. 8] Der Kläger hat mit seinem Vorbringen einen Verfahrensmangel wegen Verletzung des recht- lichen Gehörs nach § 62 SGG und Art 103 Abs 1 GG nicht hinreichend bezeichnet. Das Gebot des rechtlichen Gehörs hat auch zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 5; BSG SozR 1500 § 128 Nr 24). Wird aufgrund mündlicher Verhandlung, dem "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens (BSGE 44, 292, 293 = SozR 1500 § 124 Nr 2) entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit haben, hieran teilzunehmen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist dabei in der Regel bereits dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte bzw sein Prozessbevollmächtigter ordnungsgemäß - 4 - geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (BSG, Urteil vom 28.4.1999, B 6 KA 40/98 R, USK 99111, RdNr 16). Dass der Kläger an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung gehindert wurde, trägt er nicht schlüssig vor. Dem Schreiben des Klägers vom 27.6.2010 lässt sich insbesondere kein Terminverlegungsantrag oder ein Antrag auf Gewährung eines Reisekostenzuschusses entnehmen, sondern allein die Bitte um Verständnis im Falle seiner Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung. Warum das Schreiben dennoch als Verlegungsantrag auszulegen war, erläutert der Kläger nicht. [Abs. 9] Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichter- lichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfragen sich stel- len, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechts- fragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. [Abs. 10] Insbesondere ist die Klärungsfähigkeit nicht ausreichend dargelegt. Das LSG hat die Über- nahme der Betriebskosten für das dem Kläger gehörende Kfz im Zusammenhang mit Leistun- gen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft geprüft, weil der Kläger Eingliederungshilfe beantragt hat. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht er hingegen geltend, dass ihm ange- sichts der Anrechenbarkeit der "angemessenen" Versicherung höhere Leistungen nach §§ 41 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zustehen. Zur Darlegung der Klä- rungsfähigkeit hätte er sich dann aber mit den unterschiedlichen Streitgegenständen und mit insoweit (ggf) bestandskräftigen Bescheiden des Beigeladenen zu 1., der für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig wäre, auseinandersetzen müs- sen. Dies hat er jedoch nicht getan. [Abs. 11] Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 8 SO 6/11 R vom 15.11.2012, Bundessozialgericht
anselmf
BUNDESSOZIALGERICHT
Im Namen des Volkes Verkündet am 15.11.2012 Urteil in dem Rechtsstreit Az: B 8 SO 6/11 R Prozessbevollmächtigte: gegen Stadt Rheinberg, Kirchplatz 10, 47495 Rheinberg, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigte: Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter E. , den Richter C. und die Richterin K. sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. W. und G. für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. -2- Gründe: I [Abs. 1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 50,48 Euro für ein Depot-Kontrazeptivum (sog "3-Monats-Spritze") auf Grundlage von Verordnungen vom 8.3.2007 und vom 5.6.2007. [Abs. 2] Bei der 1966 geborenen Klägerin besteht eine geistige Behinderung mit Aphasie bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma. Sie erhält laufend Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozial- gesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) - ua für die Zeit vom 1.7.2006 bis 30.6.2007 (Bescheid vom 21.6.2006) - und ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei der AOK Rheinland/Hamburg. Sie übt eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen aus und wohnt gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Sohn, der von seiner Großmutter erzogen wird, in einem Haushalt. [Abs. 3] Am 21.9.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage privatärztlicher Verord- nungen ihres behandelnden Gynäkologen vom 13.6.2006 und 12.9.2006 und einer Bescheini- gung dieses Arztes vom 13.9.2006, wonach die Verordnung erforderlich sei, die Kostenüber- nahme für jeweils eine Ampulle des Depot-Kontrazeptivums Noristerat. Einen anschließend bei der AOK Rheinland/Hamburg gestellten Kostenübernahmeantrag lehnte diese ab, weil eine Kostenübernahme für Kontrazeptiva nach Vollendung des 20. Lebensjahres gemäß § 24a Abs 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) aus- scheide (Bescheid vom 6.10.2006). Auch die Beklagte lehnte den Kostenübernahmeantrag ab (Bescheid vom 20.10.2006; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 29.3.2007). [Abs. 4] Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 126,20 Euro für 5 Ampullen Noristerat (jeweils 25,24 Euro) geltend gemacht, die sie sich nach Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beklagte auf Grundlage privatärztlicher Verordnungen ihres behandelnden Gynäkologen vom 8.3., 5.6., 6.9., 13.12.2007 und 13.3.2008 beschafft hatte. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß zur Kosten- erstattung verurteilt (Urteil vom 9.9.2008). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesso- zialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.7.2010). Einem Anspruch aus § 49 Satz 2 SGB XII auf Kostenübernahme für empfängnisverhütende Mittel stehe - entgegen der Auffassung des SG - § 52 Abs 1 Satz 1 SGB XII entgegen, der wegen der Hilfen nach den §§ 47 bis 51 SGB XII auf den Leistungsumfang der GKV verweise. Nach § 24a SGB V seien Frauen (nur) bis zum vollendeten 20. Lebensjahr anspruchsberechtigt. Wegen der Änderung des § 38 Abs 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum 1.1.2004 (mit dem Gesetz zur Modernisierung der -3- gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Modernisierungsgesetz - vom 14.11.2003 - BGBl I 2190) und der damit erfolgten Anbindung des Leistungsrechts des BSHG und in der Folge des SGB XII an dasjenige des SGB V könnten auch auf der Grundlage des § 49 SGB XII empfängnisverhütende Mittel für Personen nach Vollendung des 20. Lebensjahres nicht über- nommen werden. Eine Kostenübernahme gemäß § 48 Satz 1 SGB XII iVm § 27 Abs 1 SGB V scheide aus, weil das verschriebene empfängnisverhütende Mittel nach den Attesten des be- handelnden Gynäkologen vom 13.9.2006 und vom 24.8.2007 nicht der Verhütung einer Schwangerschaft wegen Vorliegens einer Krankheit, sondern der Empfängnisverhütung unmit- telbar diene. Die Teilhabe iS der §§ 53, 54 SGB XII iVm § 55 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) erfasse es zwar auch, dem Behinderten ein selbstbestimmtes Sexualleben zu ermöglichen bzw zu erleichtern, wovon auch die Übernahme der Kosten der Verhütung einer ungewollten Schwangerschaft mit einem der Behinderung angepassten Verhütungsmittel umfasst sein könne; als allein übernah- mefähiger behinderungsspezifischer Bedarf seien aber nur solche Kosten zu übernehmen, die zusätzlich durch die Behinderung der Betroffenen entstünden. Die Kosten für das Depot- Kontrazeptivum überschritten im Vergleich mit Kosten anderer üblicher Verhütungsmittel (Kondome, orale Kontrazeptiva) das zumutbare Maß nicht und seien deshalb mit dem pauschalen Regelsatz abgegolten. [Abs. 5] Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie hat die Klage auf die Kostenerstattung wegen der Verordnungen vom 8.3. und 5.6.2007 beschränkt. In der Sache macht sie eine Ver- letzung von § 49 SGB XII durch das LSG geltend. § 49 SGB XII stelle nach wie vor für den Per- sonenkreis der Hilfebedürftigen nach dem SGB XII eine Sonderregelung dar. Der Gesetzgeber habe nach Änderung des § 38 BSHG durch die unveränderte Beibehaltung des § 36 BSHG (bis 31.12.2004) bzw durch § 49 SGB XII (ab 1.1.2005) zu erkennen gegeben, weiterhin die Kos- tenübernahme für empfängnisregelnde Mittel ohne die in § 24a SGB V enthaltene Altersbegren- zung im Rahmen des SGB XII ermöglichen zu wollen. § 52 SGB XII regele nicht den anspruchsberechtigten Personenkreis, sondern (lediglich) den Umfang der Versorgung. Bei einer anderen Auslegung laufe die Regelung ins Leere; zudem ergebe sich eine Schlechter- stellung gegenüber dem Personenkreis, der entsprechende Leistungen nach §§ 3, 6 Abs 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten könne. Auch als Eingliederungsleistung müsse das Depot-Kontrazeptivum übernommen werden, weil es für sie die einzige Möglichkeit sei, sicher zu verhüten. [Abs. 6] Die Klägerin beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. [Abs. 7] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. -4- [Abs. 8] Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. II [Abs. 9] Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zu- rückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob der Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) zustehen. Allein aus dem regelmäßig alle drei Monate anfallenden Kostenaufwand für das Depot-Kontrazeptivum ergibt sich ein Anspruch auf höhere Grundsiche- rungsleistungen nicht. Ein Anspruch auf andere Sozialhilfeleistungen besteht nicht. [Abs. 10] Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2007 (§ 95 SGG), mit dem diese die Übernahme auch künftig anfallender Kosten für Kontrazeptiva abgelehnt hat. Die mit der Anfechtungsklage kombinierte Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) hat die Klägerin auf die Erstattung von bezifferten Kosten in Höhe von 50,48 Euro beschränkt und dabei zulässigerweise auch auf die im Juni 2007 angefallenen Kosten erstreckt. Eine Begrenzung des Streitgegenstandes da- hin, dass lediglich über Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII (Hilfen zur Gesund- heit) zu entscheiden wäre, ergibt sich aus dieser betragsmäßigen Einschränkung aber nicht. Nach dem sog Meistbegünstigungs- bzw Gesamtfallgrundsatz (vgl: BSGE 101, 217 ff RdNr 12 ff = SozR 4-3500 § 133a Nr 1; BSGE 100, 131 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3) ist davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr beanspruchten Leistungen unter allen denk- baren rechtlichen Gesichtspunkten geltend macht. Damit wird das LSG nach Zurückverweisung des Rechtsstreits zu überprüfen haben, ob eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) für die Zeit in Betracht kommt, in der die geltend gemachten Kosten angefallen sind, und den die Leistungen für den Lebens- unterhalt betreffenden Bescheid in seine Prüfung einzubeziehen haben. Dabei fallen die streitigen Kosten in den Bewilligungszeitraum vom 1.7.2006 bis 30.6.2007. Sofern sich die Berufung der Beklagten im Ergebnis als unbegründet darstellen sollte, wird das LSG den Tenor des Urteils des SG zu ändern haben und die Beklagte unter Anwendung des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zur Änderung des bereits vor dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.10.2006 be- standskräftig gewordenen Bescheids vom 21.6.2006 für März und Juni 2007 zu verurteilen haben. -5- [Abs. 11] Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Revision zulässig. Nachdem der Senat mit Be- schluss vom 21.2.2011 Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewährt hat, kommt die Verwerfung der am 14.2.2011 eingelegten und zugleich be- gründeten Revision als unzulässig wegen Fristversäumnis nicht in Betracht. [Abs. 12] Andere von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbeson- dere war der Landkreis W. , der den Widerspruchsbescheid erlassen hat, nicht nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) zum Verfahren beizuladen, weil er nicht Dritter im Sinne der gesetzlichen Regelung ist (BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 5 RdNr 11). Auch ein Fall der unechten notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 2. Alt SGG (mögliche Leis- tungspflicht eines anderen Leistungsträgers) liegt nicht vor (vgl BSG aaO). Die fehlende un- echte notwendige Beiladung hätte im Revisionsverfahren ohnehin gerügt werden müssen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN), was vorliegend nicht geschehen ist. [Abs. 13] Die (echte) notwendige Beiladung der AOK Rheinland/Hamburg als für die Klägerin zuständige Krankenkasse war ebenfalls nicht erforderlich. Es liegt schon deshalb keine § 14 SGB IX unter- fallende Konstellation vor, weil es sich zum einen bei der Kostenübernahme nach § 24a SGB V nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des SGB V handelt und zum anderen dessen Voraussetzungen wegen Überschreitens der Altersgrenze ohnehin offensicht- lich nicht erfüllt sind, sodass eine Leistungspflicht der AOK Rheinland/Hamburg aus- geschlossen ist. [Abs. 14] Der Kreis W. ist zwar sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe (§§ 97 Abs 1, 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 816 - iVm der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 717; vgl zur Auslegung der entsprechenden landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen bei fehlender eigener Auslegung des LSG: BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1) für den vorliegend allein in Betracht kommenden Anspruch auf Erhöhung des Regelsatzes; dies gilt auch für die Hilfen zur Gesundheit und die Eingliederungshilfe. Nach § 3 Abs 1 AG-SGB XII NRW können die Kreise aber als örtliche Träger der Sozialhilfe kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen. Der Kreis W. hat dies getan und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, zu denen die Beklagte gehört, die Durchführung der ihm im Rahmen des SGB XII obliegenden Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen (§ 1 der Satzung über die Mitwirkung der Städte und Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben des Kreises W. als örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 10.3.2005). Ausgenommen von der Übertragung sind nur die in § 2 der Satzung aufgeführten Aufgaben, zu denen die hier streitbefangene Leistung nicht gehört. -6- [Abs. 15] Ob die Klägerin einen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen besitzt, kann nicht ab- schließend beurteilt werden (dazu später). Zutreffend hat das LSG allerdings entschieden, dass sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die ärztlich verordneten empfängnisverhüten- den Mittel aus § 49 Satz 2 SGB XII für die Klägerin nicht ergibt, weil sie das 20. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die entsprechende einschränkende Leistungsvoraussetzung folgt aus § 52 Abs 1 Satz 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilfe- rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm § 24a Abs 2 SGB V (idF, die die Norm durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 - BGBl I 2266 - erhalten hat). Ein Anspruch auf empfängnisverhütende Mittel, den Hilfebezieher nach dem BSHG auf den gegenüber § 24a Abs 2 SGB V weiter gehenden § 37b Satz 2 Nr 2 BSHG (eingeführt mit § 5 Nr 5 des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechts- reformgesetz vom 28.8.1975 - BGBl I 2289) bzw (ab dem 1.1.2001) auf § 36 BSHG (idF, die die Norm durch Art 15 Nr 6 SGB IX vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - erhalten hat) stützen konnten, besteht seit dem 1.1.2004 nicht mehr. Dies ergibt sich aus der historischen Entwicklung der maßgeblichen Regelungen unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ziels. [Abs. 16] § 49 Satz 2 SGB XII geht zurück auf § 37b Satz 2 Nr 2 BSHG, der Teilregelung des zum 1.12.1975 (im Zuge der damaligen Reform des § 218 Strafgesetzbuch) in das BSHG unter Abschnitt 3 "Hilfe in besonderen Lebenslagen" eingefügten Unterabschnitts 5a "Hilfe zur Famili- enplanung" war (vgl § 5 Nr 5 des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Straf- rechtsreformgesetz). Während in der GKV lediglich Ansprüche auf ärztliche Beratung über Fra- gen der Empfängnisregelung einschließlich der erforderlichen Untersuchung und Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln eingeräumt worden waren (vgl § 200e Reichsversicherungs- ordnung , eingefügt mit § 1 Nr 2 dieses Gesetzes), die Kosten für empfängnisver- hütende Mittel als solche für gesetzlich Krankenversicherte aber ausdrücklich der Eigenvor- sorge unterfallen sollten (vgl BT-Drucks 7/376, S 5), ist § 37b BSHG weiter gefasst worden: Neben den § 200e RVO entsprechenden Maßnahmen für nicht gesetzlich versicherte Sozial- hilfebezieher (vgl § 37b Satz 2 Nr 1 BSHG) sollte als generelles, primäres Angebot eine Über- nahme von Kosten für ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel im Hinblick auf die fi- nanzielle Lage sozialhilfebedürftiger Frauen geschaffen werden (vgl § 37b Satz 2 Nr 2 BSHG). Maßnahmen der Familienplanung sollten nicht daran scheitern, dass von den Hilfesuchenden die erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufgebracht werden könnten (BT-Drucks 7/376, S 7; im Einzelnen zum gesetzgeberischen Anliegen BVerwGE 96, 65, 66). [Abs. 17] In der GKV besteht seit Inkrafttreten des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27.7.1992 (BGBl I 1398) zum 5.8.1992 für Versicherte ein Anspruch auf Versorgung mit emp- fängnisverhütenden Mitteln zur Familienplanung, soweit sie jünger als 20 Jahre sind und das Mittel ärztlich verordnet wird (vgl § 24a Abs 2 SGB V). Nach der Gesetzesbegründung ist von § 24a Abs 2 SGB V der Kreis der Frauen erfasst, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage, ins- besondere weil sie sich noch in der Ausbildung befinden, am wenigsten in der Lage sind, die -7- Kosten für empfängnisverhütende Mittel selbst aufzubringen. Eine Heraufsetzung dieser Alters- grenze sei wünschenswert; eine entsprechende Finanzierung müsse aber noch geklärt werden (vgl BT-Drucks 12/2605, S 20). Danach sind keine Änderungen des § 24a SGB V in der Sache erfolgt. § 37b Satz 2 Nr 2 BSHG ist demgegenüber nach Einführung von § 24a SGB V inhaltlich unverändert geblieben, sodass sich für Hilfeempfänger nach dem BSHG (seit dem 1.1.2001 auf Grundlage der entsprechenden Regelung in § 36 Satz 2 BSHG) ein gegenüber den Leistungen der GKV weitergehender Anspruch ergab. [Abs. 18] Diese Begünstigung Hilfebedürftiger nach dem BSHG ist indes zum 1.1.2004 entfallen. Seither bestimmt § 38 Abs 1 Satz 1 BSHG (idF, die die Norm durch Art 28 Nr 4 Buchst c GMG erhalten hat) und ihm folgend § 52 Abs 1 Satz 1 SGB XII (der entsprechend im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch angepasst worden ist), dass die Vorschriften des 4. Unterabschnitts der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG bzw des Fünften Kapitels des SGB XII dem Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nur entsprechend dem SGB V einräumen. Die zuvor enthaltene Erweite- rung im 2. Halbsatz ("soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen ist") ist zu die- sem Zeitpunkt gestrichen worden. Der Senat hat bereits hinsichtlich der Zuzahlungsregelungen der §§ 61, 62 SGB V entschieden, diese Gesetzesentwicklung lasse nur den Schluss zu, dass die Übernahme finanzieller Eigenleistungen durch den Sozialhilfeträger auf Grundlage des § 37 BSHG (bis 31.12.2004) bzw § 48 SGB XII (ab 1.1.2005) ausscheide (BSGE 107, 169 ff RdNr 12 = SozR 4-3500 § 28 Nr 6). Dies gilt auch hinsichtlich des Leistungsumfangs der übrigen in §§ 47 bis 51 SGB XII geregelten Hilfen zur Gesundheit. § 24a Abs 2 SGB V trifft mit dem Ausschluss für Versicherte nach Vollendung des 20. Lebensjahres und der Beschränkung auf verordnungsfähige und ärztlich verordnete Kontrazeptiva eine solche Regelung zum Leistungsumfang der GKV (dazu im Einzelnen Schütze in juris PraxisKommentar SGB V, 2. Aufl 2012, § 24a RdNr 29). Damit scheidet eine Kostenerstattung von empfäng- nisverhütenden Mitteln nach Vollendung des 20. Lebensjahres auch auf Grundlage des § 49 SGB XII aus (vgl: Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 49 SGB XII RdNr 6 und 12; Bieritz-Harder in Lehr- und Praxis Kommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 49 SGB XII RdNr 1 und 3; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 49 SGB XII RdNr 7; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 49 RdNr 1 und 9, Stand April 2010; Rücker in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 49 SGB XII RdNr 16, Stand Oktober 2010; U. Meyer in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 49 SGB XII RdNr 9 und 19, Stand Juni 2006). [Abs. 19] Hiergegen lässt sich nicht einwenden, die Änderung des § 38 Abs 1 Satz 1 BSHG zum 1.1.2004 beziehe sich nur auf die Streichung der Zuzahlungsregelungen in § 38 Abs 2 BSHG, nicht aber auf die sonstigen Hilfen zur Gesundheit (so aber Böttiger, Sozialrecht aktuell 2008, 203 ff; ähnlich Lippert in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 49 SGB XII, RdNr 20, Stand Januar 2011). Aus der amtlichen Überschrift des § 38 BSHG nach seiner Änderung wie der des § 52 SGB XII ("Leistungserbringung, Vergütung") folgt nicht, dass -8- hier ausschließlich die Leistungserbringung durch Bezugnahme auf das SGB V geregelt würde. Schon aus § 52 Abs 1 Satz 2 SGB XII zu sog Satzungsregelungen der Krankenkassen lässt sich erkennen, dass auch Umfang und Inhalt der Leistungen nach §§ 47 bis 51 SGB XII und damit ebenso § 49 SGB XII erfasst sind. Die eigentliche Normierung der Leistungserbringung findet sich in § 52 Abs 3 SGB XII. [Abs. 20] Zwar ist die Änderung in § 38 Abs 1 Satz 1 BSHG mit dem GMG in den Gesetzesmaterialien lediglich als "Folgeänderung" zur Streichung der Zuzahlungsregelungen in § 38 Abs 2 BSHG bezeichnet. Mit der Änderung des gesamten Unterabschnitts und insbesondere der Einführung des § 264 SGB V ("Quasiversicherung") war aber die Gleichstellung der Sozialhilfeempfänger, die nicht in der GKV versichert sind, mit GKV-Versicherten nicht nur hinsichtlich der Zuzah- lungsregelungen, sondern umfassend beabsichtigt (BT-Drucks 15/1525, S 77, und insbesondere zu § 264 SGB V, aaO, S 140 ff). § 49 SGB XII hat damit allerdings - wie uU weitere Teile der §§ 47 bis 51 SGB XII - schon seit Inkrafttreten des SGB XII für die Versichtern und "Quasiversicherten" keine praktische Bedeutung mehr. Dass dieser Aspekt in den Gesetzesmaterialien bei den Änderungen des BSHG keine Erwähnung findet und auch die Folgeregelungen im SGB XII nicht eingehend erläutert werden (zu § 44 des Entwurfs, der § 49 SGB XII entspricht, vgl BT-Drucks 15/1514, S 62), lässt nicht den Schluss zu, es solle mit § 49 SGB XII weiterhin eine gegenüber dem SGB V günstigere Regelung für sozialhilfebedürftige Frauen bestehen (H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 49 SGB XII RdNr 8). [Abs. 21] Sinn und Zweck der Hilfen zur Gesundheit - und dabei auch der Hilfen zur Familienplanung - steht dieses Ergebnis nicht entgegen. Entsprach noch bei Einführung des § 24a Abs 2 SGB V eine weitergehende Kostenübernahme für Hilfebedürftige in § 37b BSHG dem gesetzgeberi- schen Willen, lässt sich dies im Ergebnis der folgenden Gesetzesänderungen nicht mehr erse- hen. Mit der Streichung des § 38 Abs 2 BSHG aF hat der Gesetzgeber des GMG zugleich be- stimmt, dass der in der Regelsatzverordnung näher umschriebene Regelsatz auch Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe umfasst, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes übernommen werden (Art 29 GMG; dazu bereits BSGE 107, 169 ff, RdNr 15 = SozR 4-3500 § 28 Nr 6). Dementsprechend sind bei der Sonderauswer- tung der EVS 2003 die Positionen "Pharmazeutische Erzeugnisse", zu denen verschreibungs- pflichtige Kontrazeptiva zählen, in vollem Umfang berücksichtigt (BR-Drucks 206/04, S 8). Auch die Kosten, die nach Auswertung der EVS 2008 auf die Versorgung mit verschreibungspflich- tigen Arzneimitteln entfallen, werden - zusätzlich zu den Kosten für nicht verschreibungspflich- tige Arzneimittel (5,07 Euro) - in vollem Umfang, nämlich in Höhe von 3,57 Euro, als regelsatz- relevant eingestellt (vgl BT-Drucks 17/3404 S 58 und S 140 Zeile 101 bis 105 Code 0611 bis 0612). Insgesamt sind damit seit dem 1.1.2011 rund 15,55 Euro als Kosten für Gesundheit im Regelsatz enthalten. Neben der mit dem GMG zum Ausdruck gekommenen grundsätzlichen Angleichung des Leistungsumfangs hinsichtlich der Hilfen zur Gesundheit nach dem -9- BSHG/SGB XII an den des SGB V zeigt damit auch die Neubemessung der Regelsätze zum 1.1.2005, dass die Beschaffung solcher verschreibungspflichtiger Medikamente, die nicht von der GKV übernommen werden, der Eigenverantwortung der Hilfebedürftigen unterfällt und des- halb die Regelsätze entsprechende Kosten umfassen. Aus den vom Senat dargestellten Grün- den (vgl BSGE 107, 169 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 28 Nr 6) rechtfertigen solche Kosten, die - wie hier - die Kosten, die üblicherweise von Frauen für Empfängnisverhütung aufgebracht werden, nicht überschreiten, für sich genommen keine Erhöhung des Regelsatzes (dazu im Einzelnen später). [Abs. 22] Mit dieser Auslegung ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin keine gleichheitswidrige Schlechterstellung gegenüber Frauen, die nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind. Soweit sich der Leistungsumfang Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG nicht ohnehin nach dem SGB XII richtet (vgl § 2 Abs 2 AsylbLG), ist das System des AsylbLG, das durch ein Sachleis- tungssystem gekennzeichnet ist (vgl § 3 Abs 1 Satz 1 AsylbLG), nicht mit dem des SGB XII vergleichbar. Das Leistungssystem beruht gerade nicht auf der Bemessung nach Regelsätzen, in die die Kosten für empfängnisverhütende Mittel eingeflossen sind. [Abs. 23] Ein Anspruch nach § 73 SGB XII scheidet ebenfalls aus. Hiervon werden nur atypische ("be- sondere" bzw "sonstige") Lebenslagen erfasst, für die nicht bereits andere Vorschriften des SGB XII einschlägig sind (BSGE 107, 169 ff RdNr 13 mwN = SozR 4-3500 § 28 Nr 6). Da So- zialhilfeempfänger - wie dargelegt - ab 1.1.2004 Kosten für empfängnisverhütende Mittel aus den allgemeinen Regelsätzen zu bestreiten haben, sofern sie das 20. Lebensjahr vollendet haben, bleibt für eine Anwendung des § 73 SGB XII kein Raum. [Abs. 24] Auch ein Leistungsanspruch der Klägerin aus §§ 53, 54 Abs 1 SGB XII (in den Normfassungen des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB XII) iVm 55 Abs 1 und 2 SGB IX scheidet aus. Nach § 55 Abs 1 SGB IX, auf den § 54 Abs 1 SGB XII verweist, werden Leistun- gen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Als sol- che Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (soziale Rehabilitation) kommt die Kostenübernahme nicht in Betracht; denn nach den Feststellungen des LSG ist bereits nicht erkennbar, dass über den allgemeinen Wunsch nach Empfängnisverhütung vor dem Hinter- grund der klägerischen Lebensumstände hinaus durch eine Empfängnisverhütung spezifische behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen wären, um der Klägerin eine Teilhabe am ge- sellschaftlichen Leben zu ermöglichen. [Abs. 25] Das LSG wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits allerdings einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung zu überprüfen haben. Gemäß § 19 Abs 2 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom - 10 - 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm § 41 Abs 1 und 3 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554) erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Anspruchs- voraussetzungen für solche Leistungen dürften dem Grunde nach zwar gegeben sein - genaue Feststellungen (auch zu § 21 SGB XII) fehlen. Ob die Klägerin einen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen hat, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG ohnedies nicht entschieden werden. Zu überprüfen ist, ob sich ein höherer Anspruch auf der Grundlage einer unabweisbaren, erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarfslage ergibt (§ 28 Abs 1 Satz 2 iVm § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII; zur Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII im Rahmen der Grundsicherung vgl nur Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 42 SGB XII RdNr 15 mwN zur Rechtsprechung; vgl auch die Klarstellung des § 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.2012 - BGBl I 2783 - und BT-Drucks 17/10748, S 14 zu Nr 2). Dazu ist bislang weder er- mittelt noch vorgetragen, weil die Beteiligten einen Anspruch lediglich unter anderen Aspekten diskutiert haben. Zwar sind die Kosten für Kontrazeptiva - wie oben dargestellt - in die Bemes- sung des Regelsatzes eingeflossen; es ist aber denkbar, dass durch individuell höhere Aus- gaben im Bereich der Kosten für Gesundheit im Einzelfall eine erheblich abweichende, unab- weisbare Bedarfslage in den Monaten März und Juni 2007 entstanden ist. Allein die Versorgung mit Kontrazeptiva führte hierzu nicht, schon weil keine Abweichung vom Regelfall vorliegt. [Abs. 26] Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Entscheidung bei Sozialgerichtsbarkeit.de ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 8 SO 21/12 BH vom 14.01.2013, Bundessozialgericht
anselmf
BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 8 SO 21/12 BH L 20 SO 44/11 (LSG Nordrhein-Westfalen) S 5 SO 464/09 (SG Dortmund) 1. ................................., 2. ................................., Kläger und Antragsteller, g e g e n Hochsauerlandkreis, Am Rothaarsteig 1, 59929 Brilon, Beklagter. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter E. sowie die Richterinnen K. und S. beschlossen: Die Anträge der Kläger, ihnen für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen vom 20. August 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechts- anwalt beizuordnen, werden abgelehnt. - 2 - G r ü n d e : I [1] Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) von Oktober 2007 bis September 2010. [2] Die 1936 bzw 1941 geborenen Kläger beziehen ergänzend zu ihrer jeweiligen Altersrente seit Januar 2005 Grundsicherungsleistungen. Im April bzw Mai 2007 wandten sie sich an den Beklagten und machten die Übernahme der Kosten für diverse Einzelpositionen wie auch die Festsetzung eines höheren Regelsatzes in Höhe von 570 Euro monatlich pro Person geltend. Die Klage ist erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Dort- mund vom 8.12.2010; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.8.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klagen auf Bewilligung einmaliger Leistungen in Höhe von 1450 Euro, einer Zahlung für zwei Hörgeräte in Höhe von 2600 Euro sowie eines höheren Mietzuschusses seien bereits unzulässig. Teilweise fehle es insoweit bereits an einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung der Beklagten; im Übrigen handle es sich um eine unzulässige Klageerweiterung im Rahmen des Berufungsverfahrens. Soweit die Kläger höhere Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, eine einmalige Beihilfe für zwei Fahrräder sowie die Übernahme der auf dem Girokonto entstandenen Sollzinsen begehren, sei die Berufung unbegründet. Der Beklagte habe die den Klägern zustehenden Leistungen zutreffend berechnet. Höhere Grundsicherungsleistungen stünden unter keinem (verfassungs-)rechtlichen Gesichtspunkt zu; für die geltend gemachten Einzelbedarfe seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. [3] Zur Durchführung des beabsichtigten Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. II [4] Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung ); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmäch- tigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich. - 3 - [5] Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17). Insbesondere soweit die Kläger geltend machen, der Regelsatz sei zu gering, um auch im Alter menschenwürdig zu leben, liegt schon infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 (BVerfGE 125, 175 ff) keine Klärungsbedürftigkeit vor. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen nicht. Die Kläger können sich schließlich auch nicht auf einen Verfahrensmangel berufen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Eine des Weiteren behauptete fehlerhafte Beweiswürdigung durch das LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein. Auch mit der Behauptung, Teile des Vortrags seien nicht, nicht zutreffend oder nur unzureichend gewürdigt worden, wenden sich die Kläger im Ergebnis lediglich gegen die Beweiswürdigung wie auch die rechtliche Würdigung bestimmter Sachverhalte durch das LSG. Zudem ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Insbesondere ist es nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens zur Sprache gebracht worden sind (BVerfGE 96, 205, 217). Deshalb kann regelmäßig ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz) nicht angenommen werden, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten unerwähnt lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich haltlos sind (BVerfGE 70, 288, 293 f). Dies ist nur anders, wenn das Gericht Kernvortrag der Kläger außer Acht gelassen hätte, den es auch ausgehend von seiner Rechtsansicht hätte beachten müssen. Dafür liegen jedoch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte vor. [6] Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 4 RA 131/98 B vom 27.01.1999, Bundessozialgericht
anselmf
BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluß in dem Rechtsstreit Az: B 4 RA 131/98 B Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigter: gegen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, Beklagte und Beschwerdegegnerin. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. M., die Richter Dr. B. und Dr. S. sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. S. und T. beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 17. Juli 1998 wird zurückge- wiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: I Der Kläger, der den Beruf des Einzelhandelskaufmanns erlernt hat und vor Ausübung ei- ner selbständigen Erwerbstätigkeit zuletzt bis zum Jahre 1988 als Geschäftsführer ab- hängig beschäftigt war, begehrt im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit. Das Landessozialgericht (LSG) hat das in vollem Umfang zusprechende erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abge- wiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Das Bundessozi- algericht (BSG) habe zur Bestimmung der Wertigkeit des bisherigen Berufs für Angestellte die folgenden Gruppen gebildet: -unausgebildete Angestellte (Ungelernte) -Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte) -Angestellte mit längerer Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren (Ausge- bildete) und -Angestellte mit hoher beruflicher Qualität. Ausgehend von diesen Kriterien sei der Kläger der Gruppe der Angestellten mit längerer Ausbildung zuzuordnen und könne daher unter Berücksichtigung der festgestellten Lei- stungseinschränkungen zumutbar noch auf Tätigkeiten der Anlernebene (hier: Angestell- ter in der Registratur und im Archiv) verwiesen werden. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde und beruft sich zur Begründung seines Rechts- mittels insbesondere auf eine Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des BSG. Das LSG habe das von diesem im Bereich der Angestelltenversicherung zu- grunde gelegte Sechs-Stufen-Schema undifferenziert zusammengefaßt und nur lücken- haft angewandt. Dadurch sei es zu einer für den Kläger ungünstigen Bewertung seines bisherigen Berufs und einer unzutreffenden bzw unzumutbaren Verweisung auf eine Tätigkeit im Anlernbereich gekommen. II Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz ) gestützte Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet (vgl zur Unter- scheidung in Fällen der vorliegenden Art Bundesverfassungsgericht vom 1. Oktober 1997, 1 BvR 454/95, LKV 1998, 141 f = ZBR 1998, 168 ff). Das Berufungsge- richt hat zwar die vom Senat in Konkretisierung des einschlägigen Gesetzesrechts formu- - 3 - lierten Obersätze im Einzelfall unzutreffend angewandt, seiner Entscheidung aber keinen eigenen - von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweichenden - abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt und den Aussagen des BSG entgegengehalten. Weder Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip - und ebensowenig das Sozialstaatsprinzip - gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfG, Be- schluß vom 19. Februar 1992, 1 BvR 1935/91 in SozR 3-1500 § 160 Nr 6 mH auf BVerfGE 4, 74, 94 f; 8, 174, 181 f; 11, 232, 233; ebenso BVerfGE 28, 21, 36). Insbeson- dere ist es demgemäß auch nicht geboten, stets das Rechtsmittel der Revision zu eröff- nen (BVerfGE 19, 323). Kann aber das Gesetz den Zugang zur Revisionsinstanz voll- ständig versperren, kann es die Zulassung des Rechtsmittels im Rahmen der normativen Ausgestaltung durch die jeweilige Prozeßordnung, deren Art 19 Abs 4 GG ohnehin stets bedarf (BVerfGE 60, 253, 268, 269), grundsätzlich auch von formalen und inhaltlichen Voraussetzungen abhängig machen. Das Institut der Revision ist daher eine nach ge- setzgeberischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen geformteprozessuale Einrichtung (BVerfGE 49, 148, 160), bei deren Gestaltung ein Verlust an Chancen zur Realisierung materieller Gerechtigkeit im Einzelfall grundsätzlich in Kauf genommen werden kann (BVerfGE 60, 253, 268). Eine äußerste Grenze der Auslegung einschlägiger gesetzlicher Vorschriften besteht von Verfassungs wegen lediglich insofern, als einfachgesetzlich er- öffnete Möglichkeiten, ein Rechtsmittel einzulegen bzw seine Zulassung zu erstreiten, nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise be- schränkt werden dürfen (vgl BVerfGE 10, 264, 268, ständige Rechtsprechung; zuletzt etwa BVerfG in NVwZ 1994, Beilage 4, 27 = BayVBl 1994, 530; speziell zur Nichtzulas- sungsbeschwerde im SGG-Verfahren BVerfG in SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10). Das BSG fungiert als eines der fünf obersten Bundesgerichte (Art 96 Abs 1 GG) grund- sätzlich als höchstes Rechtsmittelgericht innerhalb seines Gerichtszweiges (vgl BVerfGE 8, 174, 177; BT-Drucks V/1449, S 3, 4 und Leibholz/Rinck/Hesselberger, Kommentar zum Grundgesetz, Art 95 GG RdNr 11; Bettermann, JZ 1958, 235 ff mwN). Seine Aufgabe be- steht demgemäß neben der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen gerichtlichen Ver- fahrens im wesentlichen in der Einheit und Fortbildung des materiellen Bundes- bzw des in § 162 SGG ausdrücklich aufgeführten Landesrechts (vgl BVerfGE 10, 285, 295; BT-Drucks 7/861, S 10; BT-Drucks 7/2024, S 3). Nur innerhalb dieses öffentlichen Anlie- gens und der vornehmlich hieran orientierten Ausgestaltung der Revision kann das Indivi- dualinteresse an der Beseitigung und Ersetzung unrichtiger Instanzentscheidungen zum Zuge kommen: Es dient als unverzichtbar notwendiges Vehikel der Klärung des abstrak- ten Rechts und hat nur insofern und insoweit, als hieran ein unabweisbarer Bedarf be- steht, Anspruch auf die hieraus für den konkreten Sachverhalt zu erteilende Antwort. Dem entspricht äußerlich die doppelte Notwendigkeit von (ggf im Wege der Beschwerde erkämpfter) Zulassungsentscheidung und Einlegung der Revision, inhaltlich ihre Abhän- - 4 - gigkeit vom tatsächlichen Vorliegen der im Gesetz enumerativ aufgeführten Zulassungs- gründe. Die Beschwerde nach § 160a SGG gegen die vom Berufungsgericht verweigerte Zulassung der Revision dient in diesem Zusammenhang allein der Herbeiführung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache durch Klärung und Feststellung eines im öffentlichen Interesse liegenden Entscheidungsbedarfs im Zusammenhang eines sachlich allenfalls nach Zulassung und zulässiger Einlegung der Revision zu beurteilen- den Tatbestandes. Sie hat damit weder eine originäre Sachentscheidung noch eine auf die Sachentscheidung der Vorinstanz bezogene Rechtsmittelentscheidung zum Ziel, son- dern betrifft ausschließlich die hiervon gänzlich unabhängig zu beantwortende Frage, ob das Berufungsgericht zutreffend die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ver- neint hat (BVerwGE 34, 40, 41 f). Der Beschwerdeführer wird unter diesen Umständen auf dem "schmalen Weg zum Revisionsgericht" (vgl Baring, Die Nichtzulassungsbe- schwerde im Verwaltungsgerichtsverfahren, NJW 1965, 2280) gezwungenermaßen in die Rolle eines Anwalts öffentlicher Belange gedrängt. Die genannten Gegebenheiten eröffnen den Kontext, in dem die hier allein in Frage ste- henden Nrn 1 und 2 des § 160 Abs 2 SGG sowie die hierzu bzw zu § 160a SGG ergan- gene Rechtsprechung zu sehen sind. Eine "grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" liegt demgemäß im besonderen Zusammenhang der Eröffnung des Zugangs zur Revi- sionsinstanz (vgl BSGE 2, 45, 47 f; BVerwGE 70, 24, 25) nur dann vor, wenn sie dazu zwingt, im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung eine Rechtsfrage zum revisiblen Recht zu klären. Die Rechtsfrage muß hierzu einerseits zu einer aufgrund ihrer Bedeutung für die Sicherung oder Erhaltung der Rechtseinheit bzw die Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehenden Entscheidung führen (BSG in SozR 1500 § 160a Nrn 7 und 31), darf aber andererseits nicht nur abstrakt von Interesse sein (vgl BFH vom 28. April 1972, III B 40/71, BFHE 105, 335), sondern muß gerade im konkreten Fall tragend entscheidungserheblich und klärungsfähig sein. Auf- grund dieser Vorbedingungen ist gleichzeitig für das Revisionsverfahren sichergestellt, daß die oberstgerichtliche Rechtsprechung ihrer Funktion entsprechend über die streitige Entscheidung des jeweils zur Entscheidung stehenden Einzelfalles hinaus stets auch ih- rerseits verallgemeinerungsfähige Aussagen zum Inhalt der von ihr nach § 162 SGG an- zuwendenden Rechtssätze trifft. Ist ein Rechtsproblem auf diese Weise beantwortet, verbleibt dem Revisionsgericht abge- sehen von den Ausnahmefällen des Auftretens erneuter Klärungsbedürftigkeit und sich hieraus ggf abermals ergebender grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG (vgl etwa BSG in SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 13 und BFHE 97, 281 ff, 284 mwN) im wesentlichen nur die Sicherung der Rechtseinheit. Weder der allein auf die Bewahrung einer Übereinstimmung auf abstrakt-genereller Ebene beschränkte Aufga- benbereich des BSG noch der funktionelle Anwendungsbereich der Nichtzulassungsbe- schwerde, deren Gegenstand wie dargestellt gerade nicht die Kontrolle sachlicher - 5 - Rechtsfehler ist, sind indessen bereits dann eröffnet, wenn Instanzgerichte im Einzelfall eine Entscheidung treffen, die mit den Vorgaben der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht übereinstimmt (vgl BSG in SozR 1500 § 160a Nr 7; BVerwG in Buchholz 310 § 108 VwGO Nr 266; BFHE 129, 313). Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Re- vision wegen Abweichung (BSG in SozR 1500 § 160a Nr 67). Vielmehr weicht das LSG nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG als spezialgesetzlich geregeltem Unterfall der Zu- lassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl BVerwG in Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziff 2 VwGO Nr 2) von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es auch seinerseits zu- mindest sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet (BSG in SozR 1500 § 160 Nr 28; BAG AP Nr 9 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz) einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehend aktu- ellen - nicht also etwa von der zwischenzeitlichen Gesetzes- oder Rechtsprechungsent- wicklung überholten (BSG in SozR 1500 § 160a Nrn 58, 61) - abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt (BSG in SozR 1500 § 160a Nr 67; BAG in AP § 72a ArbGG 1979 Nrn 1, 2, 10). Hieran fehlt es im vorliegen- den Fall. Der Kläger hat zwar den im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu stellenden Anforderun- gen (vgl BAG AP § 72a ArbGG 1979 Nr 9) genügend in ausreichendem Umfang darge- legt, daß den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils aus seiner Sicht zwingend ein divergierender abstrakter Rechtssatz zu entnehmen sei. Indessen ergibt eine sachliche Überprüfung dieser Behauptung, daß das LSG die "Rechtsprechung des Bundessozialge- richts", lediglich im dort entschiedenen Einzelfall unzutreffend angewandt hat. Zur Gewährleistung einer zuverlässigen Abgrenzung von den Fällen einer fehlerhaften Rechtsanwendung erfordert die Anwendung von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG stets unverzicht- bar, daß das LSG selbst zweifelsfrei in den Gründen seiner Entscheidung wenigstens mittelbar und (im Ergebnis) eindeutig einen Rechtssatz aufstellen wollte (BVerfG in NJW 1996, S 45 mwN; BAG AP § 72a ArbGG 1979 Divergenz Nr 15). Hieran fehlt es evident bereits immer dann, wenn das LSG eine Rechtsfrage übersehen (BVerwG in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 147) oder Tatsachen anders beurteilt hat, als dies in der angezoge- nen Entscheidung geschehen ist (BVerwG in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 128; BFHE 129, 313). Die genannte Voraussetzung kann aber auch nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich ein abstrakter Obersatz erst nachträglich aus der Sicht eines kundigen Lesers logisch induktiv aus der Urteilsbegründung ableiten läßt (vgl BAG AP § 72a ArbGG 1979 Nrn 11, 13); andernfalls läge bei falscher Rechtsanwendung und Vorliegen einer einschlägigen Entscheidung des BSG oder des BVerfG stets eine Divergenz vor. Eine mit Hilfe der Revisionszulassung zu beseitigende Gefährdung der Rechtseinheit ist vielmehr nur und erst dann zu befürchten, wenn die Ausführungen des Berufungsurteils unzwei- felhaft die Deduktion des gefundenen Ergebnisses aus einem sich aus der Entscheidung - 6 - selbst wenigstens schlüssig ergebenden Rechtssatz, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (BVerfG und BAG aaO), erkennen lassen. Dies ist insbe- sondere nicht der Fall, wenn sich das angefochtene Urteil - wie hier - auf den Boden "der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts" stellt und damit (nach dem Sachzusammen- hang eindeutig) die Rechtssätze benennt, auf die es sich stützen will, dann aber unmittel- bar anschließend dessen Aussagen zum - auf sechs Hauptstufen begrenzten - sog Mehr- stufenschema (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 43 Nr 13, 14) nur bruchstückhaft wiedergibt. Mißversteht das Berufungsgericht in dieser Weise einen Rechtssatz, dem es erkennbar zu folgen gewillt war, und subsumiert es dementsprechend den von ihm festgestellten Sachverhalt fehlerhaft (oder geht es zwar von einem zutreffenden Verständnis des Ober- satzes aus, ordnet aber dennoch den von ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig zu), handelt es zwar im Einzelfall fehlerhaft, gefährdet aber - worauf es im vorliegenden Zu- sammenhang allein ankommt - nicht die Rechtseinheit. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 4 AS 69/10 S vom 20.07.2010, Bundessozialgericht
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BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 4 AS 69/10 S L 7 AS 404/10 B ER (Bayerisches LSG) S 10 AS 254/10 ER (SG Landshut) 1. 2. 3. Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung für Arbeitsuchende Region Passau-Land, Spitalhofstraße 37a, 94032 Passau, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Juli 2010 durch die Richterin S. K. als Vorsitzende sowie die Richterinnen B. und H. beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2010 - L 7 AS 404/10 B ER - wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: [Abs. 1] Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die vorläufige Ge- währung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antrag- stellerin zu 1 hat mit einem von ihr verfassten Schreiben vom 6.7.2010 gegen den vorgenannten Beschluss ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit dieser Entscheidung hat das Bayerische LSG die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des SG Landshut vom 21.5.2010 - S 10 AS 254/10 ER - zurückgewiesen. [Abs. 2] Die Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 25.6.2010 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. [Abs. 3] Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragsteller erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG. [Abs. 4] Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 4 AS 59/12 B vom 10.05.2012, Bundessozialgericht
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BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 4 AS 59/12 B ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 2 U 396/02 B vom 14.02.2003, Bundessozialgericht
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BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 2 U 396/02 B Kläger und Beschwerdegegner, Prozessbevollmächtigte: gegen Unfallkasse Sachsen-Anhalt, Käsperstraße 31, 39261 Zerbst, Beklagte und Beschwerdeführerin. Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B. sowie die Richter K. und B. beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. September 2002 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. - 2 - Gründe: Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialge- richts (LSG) gerichtete, auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Be- gründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialge- richtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun- dessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüs- sig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl, 2002, IX, RdNr 177 und 179 mwN). Daran mangelt es hier. Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muss nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Hierzu ist zunächst darzulegen, welcher konkreten abstrakten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beige- messen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11). Denn die Zulassung der Revision erfolgt zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und nicht zur weiteren Entscheidung des Rechtsstreits. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prü- fen zu können (Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 181). Dazu ist erforderlich, dass ausge- führt wird, ob die Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus- gehende Bedeutung hat. Insbesondere hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig, also zweifelhaft, und klärungsfähig, mithin rechtserheblich ist, so dass hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Zur Klärungsfähigkeit gehört auch, dass die Rechtsfrage in einem nach erfolgter Zulassung durchgeführten Revisionsverfah- ren entscheidungserheblich ist (BSG Beschluss vom 11. September 1998 - B 2 U 188/98 B -). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65) oder wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1), wenn sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie prak- tisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3- 1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 66). Die Klärungsbedürftigkeit ist schließlich nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage nicht mehr geltendes Recht betrifft und nicht er- kennbar wird, dass noch eine erhebliche - genau zu bezeichnende - Anzahl von Fällen - 3 - nach diesen Vorschriften zu entscheiden sind (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; Be- schlüsse des Senats vom 15. September 1986 - 2 BU 104/86 -, vom 23. August 1996 - 2 BU 149/96 -, vom 26. Oktober 1998 - B 2 U 252/98 B - nachfolgend Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2000 - 1 BvR 2198/98 - sowie vom 29. April 1999 - B 2 U 178/98 B - HVBG-Info 1999, 2943; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 187) oder dass die Rechtsfrage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 58; Beschlüsse des BSG vom 26. November 1996 - 3 BK 4/96 -, 31. März 1999 - B 7 AL 170/98 B - und 6. Mai 1999 - B 11 AL 209/98 B -). Die Beklagte hält die Frage für eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, "ob Strafge- fangene während des Arbeitseinsatzes zu DDR-Zeiten zum Kreis der in der Sozialver- sicherung der ehemaligen DDR versicherten Personen gehörten und Unfälle beim Ar- beitseinsatz entsprechend Arbeitsunfälle nach DDR-Recht waren, oder ob sich unabhän- gig von dieser Frage bereits aus §§ 6 Abs 2, 3 und 38 StVG ergibt, dass Unfälle von Strafgefangenen während des Arbeitseinsatzes zu DDR-Zeiten als Arbeitsunfälle nach den Vorschriften der ehemaligen DDR zu werten waren, mit der Folge, dass im Rahmen des doppelten Prüfrechts entsprechende Unfälle auch nach dem Recht des Dritten Buches der RVO zu entschädigen sind". Diese Frage habe über den Einzelfall hinausge- hende Bedeutung, da allein bei ihr - der Beklagten - noch zahlreiche Parallelfälle anhän- gig seien. Die aufgezeigte Frage sei klärungsbedürftig, weil das BSG zu diesem Problemkreis bisher noch nicht Stellung genommen habe. Ihre Beantwortung ergebe sich auch nicht zweifelsfrei aus dem Gesetz selbst. Sie sei schließlich in einem anschließen- den Revisionsverfahren auch klärungsfähig und entscheidungserheblich. Die Beschwerdebegründung der Beklagten entspricht nicht den dargestellten besonderen Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechts- frage. Entgegen der bloßen Behauptung der Beklagten steht die Beantwortung der Rechtsfrage praktisch außer Zweifel, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Der Unfall des Klägers vom 27. Dezember 1985 während eines Arbeitseinsatzes im Rahmen seiner Strafhaft war Arbeitsunfall der Sozialversicherung der DDR. Durch das Strafvoll- zugsgesetz der DDR (StVG) vom 7. April 1977 (GBl I Nr 11 S 109) wurde ein Unfallver- sicherungsschutz während der Haft eingeführt. Dies ergibt sich eindeutig aus den vom LSG angezogenen Vorschriften der §§ 6 und 38 StVG (vgl Beschluss des Thüringer LSG vom 25. Februar 2002 - L 1 U 92/01 - HVBG-Info 2002, 2053). Die unter Hinweis auf die Rechtsauffassungen der für die Strafgefangenen zuständigen Unfallversicherungsträger in den Ländern Sachsen, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern durch die Beklagte ver- tretene gegenteilige Auffassung erschließt sich dem Senat weder aus den Ausführungen in ihrer Beschwerdebegründung noch aus ihren Schriftsätzen im Berufungsverfahren. - 4 - Soweit die Beklagte als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend macht, das LSG hätte ihrem Vertagungsantrag entsprechen müssen und nicht entscheiden dür- fen, hat sie diesen Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Ihrem weiteren Vorbringen ist zu entnehmen, dass einer ihrer Mitarbeiter auf telefonische Anfrage des LSG der Ent- scheidung nach einer Verhandlung ohne Beteiligung der Beklagten zugestimmt habe und hilfsweise den Antrag gestellt habe, die Revision zuzulassen. Zwar macht die Beklagte weiter geltend, der betreffende Mitarbeiter sei mit dem Prozessstoff überhaupt nicht ver- traut gewesen. Sie hat indes weiter weder vorgetragen, dass dieser Mitarbeiter zur Ab- gabe der zitierten Erklärung nicht befugt gewesen sei, noch dass dem entscheidenden Senat des LSG dieser Umstand bekannt gewesen sei. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 1 KR 63/11 B vom 21.09.2011, Bundessozialgericht
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1 BUNDESSOZIALGERICHT 2 Beschluss 3 in dem Rechtsstreit 4 Az.: B 1 KR 63/11 B 5 L 5 KR 347/10 (Bayerisches LSG) 6 S 2 KR 346/09 (SG Regensburg) 7 8 ... 9 Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer 10 Prozessbevollmächtigte 11 … 12 gegen 13 ...-Krankenkasse 14 ... 15 Beklagte und Beschwerdegegnerin 16 Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. September 2011 durch 17 den Präsidenten M... sowie die Richterin Dr. R... und den 18 Richter Dr. E... 19 beschlossen: 20 Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der 21 Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2011 Prozesskosten- 22 hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... , zu gewähren, wird 23 abgelehnt. Seite 2 1 Gründe: I. 2 [Abs. 1] Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, Kostenerstat- 3 tung für die (wiederholte) Entfernung harter und weicher Zahnbeläge im Jahr 2008 zu erhalten 4 und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, medizinisch ausreichende Leistungen zur 5 Zahnbelagentfernung zu erbringen, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG. hat ua 6 ausgeführt, der Sachleistungsanspruch sei nach Nr 107 Bema-Z auf die einmalige Entfernung 7 harter Zahnbeläge pro Kalenderjahr begrenzt (Urteil vom 28.6.2011). 8 [Abs. 2] Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner 9 Rechtsanwältin für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. II. 10 [Abs. 3] Der Antrag des Klägers ist abzulehnen, da er keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines 11 Rechtsanwaltes hat. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm 5 114, 5 121 ZPO kann einem bedürfti- 12 gen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein 13 Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn — ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende 14 Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 15 [Abs. 4] Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht 16 durchdringen. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des 17 Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr1 bis 3 SGG abschließend 18 aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. 19 [Abs. 5] 1. Die Sache bietet weder Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende 20 grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ist ersichtlich, dass das LSG entscheidungs- 21 tragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein 22 könnte (Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr2 SGG). Insbesondere zu der sich hier 23 stellenden Rechtsfrage nach dem Umfang einer Zahnreinigung als Leistung der GKV hat der 24 erkennende Senat grundlegend am 21.6.2011 entschieden: Nach den Richtlinien für eine aus- 25 reichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (idF vom 26 4.6./24.9.2003, BAnz Nr 226 vom 3.12.2003 S 24966, zuletzt geändert durch Beschluss vom 27 1.3.2006; BAnz Nr 111 vom 17.6.2006 S 4466) gehören als sonstige Behandlungsmaßnahmen 28 nach B.Vl.1. zur vertragszahnärztlichen Versorgung das Entfernen von harten verkalkten Be— 29 lägen und die Behandlung‘von Erkrankungen der Mundschleimhaut. Leistungen können Ver- 30 sicherten als Naturalleistungen nur dann von einem Vertragszahnarzt zu Lasten der GKV er- Seite 3 1 bracht und abgerechnet werden, wenn sie im Bema-Z (hier Nr 107) aufgeführt sind. Eine grund- 2 rechtsorientierte Leistungsausweitung kann nur bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig töd- 3 lichen oder wertungsmäßig hiermit vergleichbaren Erkrankungen in Betracht gezogen werden 4 (BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 1 KR 17/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Ange- 5 sichts der vorhandenen und im Volltext in juris vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ver- 6 öffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, dass weiterer Klärungs- 7 bedarf aufgezeigt werden kann (vgl. Kummer Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, 8 RdNr 316 mwN). 9 [Abs. 6] 2. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger einen die Revisionszulassung recht- 10 fertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 11 Nr 3 SGG). Allerdings ist die Vorinstanz insbesondere dem in der mündlichen Verhandlung 12 gestellten Antrag auf Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur 13 erhöhten Notwendigkeit der Zahnbelagsentfernung beim Kläger nicht nachgekommen. Auf die 14 Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde 15 indes nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne 16 hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Das LSG hat die Beweiserhebung zur medizinischen 17 Notwendigkeit zwar alleine mit dem Hinweis auf Nr 107 Bema-Z abgelehnt. Der anwaltlich ver- 18 tretene Kläger hat jedoch lediglich unter Bezug auf eine wissenschaftliche Stellungnahme zur 19 Zahnsanierung vor und nach Organtransplantationen „ein erhöhtes Risiko einer bakteriellen Infek- 20 tion nach der Organtransplantation“ geltend gemacht. Hiervon ausgehend wird sich mangels 21 durchgreifender Hinweise auf eine grundrechtsorientierte Leistungsausweitung nicht schlüssig 22 aufzeigen lassen, dass weitere Ermittlungen von Amts nahe gelegen hätten (hierzu vgl Meyer- 23 Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8 mwN). Im Übrigen wird mit Blick auf 24 die Hauptanträge (Kostenerstattung trotz fehlender Einhaltung des Beschaffungswegs und Fest- 25 stellung trotz Subsidiarität) voraussichtlich auch nicht dargelegt werden können, dass die Ent- 26 scheidung der Vorinstanz auf einem Verfahrensfehler beruht. 27 M Dr. E Dr R Faksimile 1 2 3 ... link (0 Kommentare) ... comment EGMR 20584/11 vom 16.05.2013, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
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23. Mai 2013
Beschwerde Nr. 20584/11 ... ./. Deutschland ... Ihre am 27.März 2011 eingelegte Beschwerde wurde hier unter der obigen Nummer registriert. Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwischen dem 2. Mai 2013 und dem 16. Mai 2013 in Einzelrichterbesetzung (H. Keller, unterstützt von einem Berichterstatter in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Konvention) entschieden hat, die Beschwerde für unzulässig zu erklären. Diese Entscheidung erging am zuletzt genannten Datum. Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfiillt waren. Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an den Gerichtshof sowie an die Grosse Kammer oder eine andere Stelle. Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass die Kanzlei Ihnen keine weiteren Auskünfte über die Beschlussfassung des Einzelrichters geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen kann. Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren Zuschriften erhalten, und die Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum dieser Entscheidung vernichtet werden. Das vorliegende Schreiben ergeht nach Artikel 52A der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Mit freundlichen Grüßen Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ... Referent Faksimile 1 BvR 1484/10 ... link (0 Kommentare) ... comment BVerfG, 1 BvR 1484/10 vom 28.09.2010, Bundesverfassungsgericht
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Ausfertigung
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1484/10 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21. Mai 2010 - B 1 KR 6/10 BH - b) das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 2009 – L 5 KR 187/08 - und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten K... die Richter B... und S... gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BverfGG in der Fassung der Bekannt- machung vom 11. August 19993 (BGBl I S. 1473) vom 28. September 2010 einstimmig beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Die Verfassungsbeschwerde wird – unbeschadet einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. K... B... S... Faksimile 1 2 20584/11 EGMR ... link (0 Kommentare) ... comment LSG BAY, L 5 B 314/08 KR ER vom 03.06.2008, Bayerisches Landessozialgericht
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Ausfertigung
L 5 B 314/08 KR ER Sozialgericht Regensburg S 14 KR 69/08 ER BAYR. LANDESSOZIALGERICHT In der B e s c h w e r d e s a c h e - Antragsteller und Beschwerdeführer - g e g e n ... - Krankenkasse, - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - wegen einstweiliger Anordnung erlässt der 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München am 3. Juni 2008 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landesso- zialgericht M... sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht W....— -W.. und den Richter am Bayer. Landessozialgericht R... folgenden Beschluss: I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12.03.2008 wird zurückgewie- sen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. - 2 - G r ü n d e Der am geborene Antragsteller ist multimorbid und leidet insbesondere an einer chronischen dialysepflichtigen Niereninsuffizienz‚ weswegen er laufend hämodialysiert wird. Er begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Fahrtkostener- stattung von der Antragsgegnerin, bei welcher er gesetzlich krankenversichert ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2008 wies die Antragsgegne- rin mehrere Widersprüche des Antragstellers gegen Fahrtkosten- abrechnungen zurück, weil diese das notwendige Maß überschrit- ten hätten, unter anderem weil die Fahrten zu ambulanten Be- handlungen außerhalb der Dialyse nicht erstattungsfähig seien. Dagegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Regens- burg erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz bean- tragt. Unbestritten müsse die Antragsgegnerin die Fahrtkosten zu medizinisch notwendigen Behandlungen erstatten. Er sei als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige bei einem Regelsatz von monatlich 278,00 EUR nicht in der Lage, die erforderlichen Taxikosten zu tragen. Zudem seien nicht nur 20 Cent, sondern 30 Cent pro gefahrenen Kilometer erstattungs- pflichtig. Dagegen hat sich die Antragsgegnerin gewandt und ausgeführt, grundsätzlich übernehme sie die notwendigen Fahrt- kosten für notwendige medizinische Behandlungen. Die entspre- chende gesetzliche Regelung lasse jedoch höhere als die bislang angesetzten Kostenerstattungen nicht zu. Mit Beschluss vom 12.03.2008 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, eine unmit- telbare Gefährdung für Leib und Leben des Antragstellers sei bei der Nichtgewährung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar. Zu beachten sei, dass die Entscheidung des einstwei- - 3 - ligen Rechtsschutzverfahrens zu Gunsten des Antragstellers die Hauptsache vorwegnehmen würde, weil im Falle der Unrechtmäßig- keit dieser Entscheidung der Erstattungsanspruch der Antrags- gegnerin mangels finanzieller Leistungskraft des Antragstellers ins Leere liefe. Eine konkrete Gefährdung des Antragstellers sei nicht erkenntlich, zumal der Antragsteller dargetan habe, er könne mit einem eigenen bzw. geliehenen Pkw fahren. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass der Antragsteller öffentliche Verkehrsmittel nutzen könne, wenn auch nicht regel- mäßig. Die Fahrkostenabrechnungen der Beklagten seien auch der Höhe nach zutreffend erfolgt, insbesondere seien nur 20 Cent je gefahrenen Kilometer, nicht aber 30 Cent erstattungsfähig. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, streitig sei nicht die Erstattungshöhe in Höhe von 30 Cent oder 20 Cent, sondern er beantrage die Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen mit jeglichem Transport- mittel, nicht nur mit Taxen. Das Vorgehen der Antragsgegnerin stelle einen Verstoß gegen seine Menschenwürde dar, weil er im- mer wieder um Zahlungsaufschübe betteln müsse. Der Zweck des Schonvermögens, aus welchem er die Kosten vorstrecken müsse, werde von der Antragsgegnerin verkannt. Die Verweigerung der notwendigen Fahrkosten sei ein Angriff auf seinen Leib und sein Leben. Es sei abzusehen, dass die Verwandten des Antragstellers künftig nicht mehr bereit sein könnten, ihr Fahrzeug zur Verfü- gung zu stellen. Auch im Übrigen sei der angefochtene Beschluss rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung der Beschwerde begehrt und auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz — SGG —)‚ aber unbegründet. - 4 - Unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen des ange- fochtenen Beschlusses ist zunächst auszuführen, dass für die begehrte Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ein Anordnungsgrund‚ der die Eilbedürftigkeit begründet sowie ein Anordnungsanspruch, welcher die Rechtsgrundlage für das mat terielle Begehren bildet, bestehen muss. Weil vorliegend keine konkrete Gefährdung für Leib und Leben des Klägers durch Nicht- behandlung einer lebensbedrohlichen Krankheit im Streite steht, ist im Wege des summarischen Verfahrens zu entscheiden, ob der geltend gemachte einstweilige Rechtsschutz zu gewähren ist oder nicht. In Würdigung der Beschwerdeschrift vom 11.04.2007 ergibt sich, dass der Antragsteller sein Begehren erweitert hat und nunmehr die Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen mit jeglichem Transportmittel streitig ist. Nicht mehr zu befinden ist hinsichtlich der Erstattungshöhe ob 20 oder 30 Cent pro ge- fahrenem Kilometer zu zahlen wären. Ein solches weitgehendes Begehren ist dem einstweiligen Rechts- schutz nicht zugänglich, zumal die Antragsgegnerin erklärt hat, dass sie grundsätzlich die Fahrkosten zur Dialyse, zur statio- nären Behandlung sowie im Übrigen nach Maßgabe des 5 60 Sozial- gesetzbuch V übernimmt. Danach hat sie auch gehandelt, indem sie die entsprechenden Kostenerstattungen für die Vergangenheit erbracht hat — wenn auch die Höhe der zu erstattenden Leistung und deren Umfang streitig geblieben ist. Eine generelle Ver- pflichtung der Antragsgegnerin, Fahrkosten in angefallener Höhe zu nicht näher konkretisierten Behandlungen zu erstatten ist damit nicht veranlasst. Eine solche Entscheidung widerspräche auch der gesetzlichen Regelung in § 60 SGB V, welche in einer klaren Ordnungsstruktur bestimmt, unter welchen Voraussetzungen welche Fahrkostenerstattungen geleistet werden dürfen. Die Beschwerde des Antragstellers ist deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen. - 5 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht eröffnet, § 177 SGG. M... W...—W... R... siehe auch L 5 B 748/08 KR 1 BvR 1601/08 ... link (0 Kommentare) ... comment SG R, S 14 KR 69/08 ER vom 12.03.2008, Sozialgericht Regensburg
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S 14 KR 69/08 ER
SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Antrags Verfahren — Antragsteller — g e g e n … —Krankenkasse, — Antragsgegnerin — erlässt der Vorsitzende der 14. Kammer, Richter am Sozialge- richt Dr. E… , ohne mündliche Verhandlung am 12. März 2008 folgenden Beschluss: I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung bezüglich der Erstattung von Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. - 2- Gründe Die Beteiligten streiten in dem Hauptverfahren und vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Erstattung von Fahrtkosten. Der am ... geborene Antragsteller (Ast) ist Dialysepati— ent, im Rahmen der Schwerbehindertenrechts verfügt er über das Merkzeichen "G" und "RF". Streitig ist zum einen, ob für die Fahrten mit dem privaten Pkw zu den Behandlungen 20 Cent oder 30 Cent pro gefahrene Kilometer erstattet werden, zum anderen ob Fahrten mit dem Taxi anlässlich ambulanter Behandlungen zu übernehmen sind. Letztlich mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2008 sind beide Begehren des Ast abgelehnt worden. Der Ast selbst bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt durch das Sozialamt Regensburg. Mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung möchte er gerade wegen des Verwiesenseins auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Fahrtkosten bzw. die erhöhten Fahrtkosten bezahlt bekommen, um seine Fahrten zu gewährleisten. Derzeit werde er durch Angehö- rige gefahren, dieser Zustand sei jedoch nicht tragbar, falls die Hilfsperson ausfallen sollte. Die Antragsgegnerin (Ag) führte zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben sei. Der Anordnungsanspruch hinsichtlich einer erhöhten Entschädigung mit einer Pauschale von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer scheitere an dem anwendba- ren Bundesreisekostengesetz, wonach ein erhebliches dienstli- ches Interesse bestehen müsse (analog angewandt auf das Kran- - 3 - kenversicherungsrecht). Dies sei nicht gegeben. Ebenso seien die Taxifahrten nicht zu übernehmen, da die Voraussetzungen nach den Krankentransport—Richtlinien beim Ast nicht vorliegen würden. Nachdem er die erforderlichen Merkzeichen "aG" und "H" nicht aufweise‚ des Weiteren nicht die Pflegstufe II, sei auf eine hohe Behandlungsfrequenz abzustellen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung habe sich dahingehend eingelas- sen, dass eine solche nicht gegeben sei. Des Weiteren liege kein Anordnungsgrund vor, da der Ast durch- aus öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Schwere oder un- zumutbare, nicht anders abzuwendende Nachteile würden nicht entstehen. Als letztes Mittel würden dem Ast Leistungen der So- zialhilfe zur Verfügung stehen. Bezug genommen wird zur Ergänzung der Gründe auf die Ausführun- gen des Ast sowie der Ag. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zuläs- sig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 86 b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz TSGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirkli- chung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streiti- ges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig. Erfasst werden somit in § 86 Abs. 2 SGG sowohl die sogenannte Sicherungsanordnung als auch die sogenannte Regelungsanordnung. - 4 - Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund ge- geben sind. Anordnungsanspruch ist dabei der materielle An- spruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtschutz sucht, Anordnungsgrund ist die Eilbedürftigkeit der begehrten Sicherung oder Regelung (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO). Das Gericht prüft, ob Anspruch und Grund glaubhaft gemacht worden sind. Eine endgültige Entscheidung in der Haupt- sache wird durch die einstweilige Anordnung nicht vorweggenom— men . Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuläs- sigen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechts- lage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass zumindest ein An- ordnungsgrund nicht gegeben ist. Das Gericht sieht ebenso wie die Ag keine unzumutbaren Nachteile für den Ast, das Hauptver- fahren abzuwarten. Denn wenn nunmehr positiv für den Ast im Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden werden würde, so käme dies der Vorwegnahme der Hauptsache gleich, da dem Ast die begehrten Fahrtkosten vorerst zugestanden würden. Nachdem der Ast Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, wären diese Leistungen nicht mehr rückabwickelbar, falls sich im Hauptverfahren herausstellen sollte, dass dem Ast der Anspruch nicht zusteht. Soweit eine Verweisung auf Leistungen der Sozi- falhilfe ausscheidet‚ müsste bei Nichtgewährung der beantragten Leistungen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Ast bestehen (LSG Niedersachsen—Bremen, NZS 2004, 112). Dies hat der Ast ebenso nicht dargetan. Vielmehr gibt er selber zu, dass er im Notfall durch Angehörige gefahren werden kann. Er benö- tigt die einstweilige Anordnung nur deshalb, um für den Ausfall dieser Personen oder dieser Person eine Rückversicherung zu ha- ben. Dies ist mit dem Rechtsinstitut der einstweiligen Anord- nung mangels nunmehriger konkreter Gefährdung nicht machbar. Zwar geben die hereingereichten ärztlichen Bescheinigungen um- fassende Diagnosen des Ast an, wie z.B. die Niereninsuffizienz seit 1977 und darauffolgende Nierentransplantationen. Eine Übernahme der Taxikosten wird auch durch die ärztlichen Be- scheinigungen für Fahrten außer zu den Dialysebehandlungen zur ambulanten Untersuchungen gefordert. Insoweit ist jedoch darge- tan, dass der Ast seinen eigenen Pkw fahren kann, dies ihm je- doch mitunter oftmals nicht möglich ist. Zudem kann der Ast, so die Bescheinigungen, Bus und Bahn benutzen, diese jedoch nicht regelmäßig. Im Hinblick auf die Möglichkeiten der Fortbewegung ist eine erhebliche Gefährdung, die für einen Anordnungsan— spruch erforderlich wäre, nicht gegeben. Zudem zweifelt das Gericht an dem Anordnungsanspruch. Zum einen ist der Betrag von 20 Cent gesetzlich im anwendbaren Reiseko- stengesetz ausgewiesen, zum anderen sind die Taxifahrten zu den ambulanten Behandlungen durch die Krankentransportrichtlinien nur für Fälle einer hohen und dichten Behandlungsfrequenz vor- behalten, nachdem der Ast weder das Merkzeichen "aG” noch "H" noch die Pflegestufe II aufweist. Die hohe Behandlungsfrequenz hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung nach Sich- tung der Unterlagen abgelehnt. Diese Stellungnahme müsste durch weitere Beweisaufnahmen erst erschüttert werden. Dafür ist das Hauptverfahren zuständig, nicht im Zusammenhang mit dem Fehlen des Anordnungsgrundes das Verfahren des einstweiligen Rechts- schutzes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist gemäß den §§ 172 Abs.1, 173 SGG Be- schwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die Be- schwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Sozialgericht Regensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam— ten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde in- nerhalb der Frist beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15‚ 80539 München oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landesso— zialgerichts‚ Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts- stelle eingelegt wird. Der Vorsitzende der 14. Kammer Dr. E... Richter am Sozialgericht L 5 B 314/08 KR ER L 5 B 748/08 KR ER C 1 BvR 1601/08 ... link (0 Kommentare) ... comment SG R, S 14 KR 60/08 vom 13.06.2008, Sozialgericht Regensburg
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SOZIALGERICHT REGENSBURG
GERICHTSBESCHEID in dem Rechtsstreit - Kläger - Proz. Bev.: D. gegen ... Krankenkasse, Die 14. Kammer des Sozialgerichts Regensburg erlässt durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht ... , am 13. Juni 2008 ohne mündliche Verhandlung folgenden Gerichtsbescheid: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. - 2 - Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Fahrtkosten. Der am ... geborene Kläger ist multimorbid und leidet an einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz. Mit Antrag vom 10.05.2007 begehrte er die Übernahme von Fahrtkosten mit einem Taxi mit Rechnung vom 26.04.2007 in Höhe von 60,00 €. Weitere Taxikosten vom 28.06.2007 wurden mit Antrag vom 07.07.2007 in Rech- nung gestellt. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 08.05.2007 und dann mit Be- scheid vom 22.08.2007 darauf hin, dass die Taxifahrt vom 26.04. nicht übernom- men werden könne, da nicht im Zusammenhang mit der ... erfolgt. Im Be- scheid vom 22.08.2007 ist dargetan, dass die Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung ebenso nicht übernommen werden können, da nicht für die ... erfolgt. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers führte zu zwei Stellung- nahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), wonach keine hohe Behandlungsfrequenz gegeben sei und somit die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht vorliegen würden. Dies wurde dem Kläger mit Wider- spruchsbescheid vom 05.02.23008 so mitgeteilt unter Hinweis auf die Kranken- transport-Richtlinien. Dagegen legte der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg ein. Diese Klage (S 14 KR 60/08) wurde mit dem Rechtsstreit S 14 KR 66/08 verbunden. Unter dem Aktenzeichen S 14 KR 60/08 wurden beide Rechtsstreitigkeiten weitergeführt. Der vormalige Rechtsstreit S 14 KR 66/08 bezeichnet zwar in seiner Klage wiederum den Bescheid vom 22.08.2007, aus der Vollmacht an den Vertreter des Klägers geht jedoch hervor, dass damit die Kilometerpauschale beklagt werden sollte. Die- se wurde mit Antrag vom 21.10.2007 (als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X) bezeichnet durch den Kläger bei der Beklagten eingereicht. Es sollten nicht Fahrt- kosten in Höhe von 20 Cent, sondern von 30 Cent angesetzt werden. Mit Be- scheid vom 29.10.2007 wies die Beklagte darauf hin, dass gemäß dem Kranken- - 3 - versicherungsrecht nur 20 Cent angeordnet werden könnten. Der dagegen einge- legte Widerspruch endete im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2008. Daneben betrieb der Kläger einen weiteren Rechtsstreit unter seinem eigenen Namen unter dem Az. S 14 KR 70/08. Insoweit erging Gerichtsbescheid vom 02.05.2008 wegen Unzulässigkeit dieser Klage. Ein weiteres Verfahren als einst- weilige Anordnung unter dem Az S 14 KR 69/08 ER betrieben endete mit dem Be- schluss vom 12.03.2008, wonach der Antrag zurückgewiesen wurde. Eine Be- schwerde dagegen hatte keinen Erfolg (Beschluss des BayLSG vom 03.06.2008). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen sinngemäß, sowohl die Bescheide vom 08.05.2007 und 22.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2008 wie den Bescheid vom 29.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheids vom 05.02.2008 aufzuheben und dem Kläger für Fahrten zur ambulanten Untersuchung und Behandlung die Taxikosten zu erstatten bzw. soweit selbst gefahren wird, einen höheren Entschädigungssatz von 0,30 € anzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass Gerichtsbescheid ergehen kann. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte so- wie die Gerichtsakten in den Verfahren S 14 KR 66/08, S 14 KR 70/08 und S 14 KR 69/08 ER sowie die Beklagtenakten. Sämtlicher Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Die zulässigen Klagen sind im Sinne einer objektiven Klagehäufung nicht begründ- et, denn die Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Das Gericht kann gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbe- scheid entscheiden, da der Sachverhalt keine besonderen Schwierigkeiten tat- sächlicher bzw. rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht macht ebenso von der Vorschrift des § 136 Abs.3 SGG Gebrauch, der im Verfahren des Gerichtsbescheids ebenso seine Anwendung findet und verweist auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen der Bescheide und Wi- derspruchsbescheide der Beklagten, denen es folgt und die sie sich zu eigen macht. Die Beklagte hat zu Recht § 60 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) angewandt, wonach die Höchstvergü- tungspauschale von 0,20 € pro gefahrenem Kilometer anzusetzen ist. Für eine hö- here Höchstvergütungspauschale bleibt somit von Gesetzes wegen kein Raum. D iese Handhabung entspricht dem § 5 BRKG, wonach 20 Cent pro Kilometer festgeschrieben sind; ein erheblich darüber hinausgehendes („dienstliches“) be- stehendes Interesse für eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent pro Kilome- ter kann im Fall des Klägers nicht gesehen werden. Er selbst gibt kein darüber hinausgehendes Interesse an, verweist nur darauf, dass der Höchstbetrag eben 30 Cent sei. Dies reicht nicht aus. Soweit es die Fahrkosten zu den ambulanten Behandlungen außerhalb der ... betrifft (Taxifahrten) fehlt es schon an der vorherigen Genehmigung durch die Beklagte; des Weiteren sind die Voraussetzungen nach den anwendbaren Kran- kentransport-Richtlinien nicht erfüllt. Der Kläger weist in seinem Schwerbehinder- tenausweis nicht die Merkzeichen „aG“, „BL“ oder „H“ auf (nur ...) und verfügt nicht über die Pflegestufe II oder III in der Pflegeversiche- rung. Eine hohe Behandlungsfrequenz wurde durch den MDK zu Recht abgelehnt. Wie das BayLSG in seinem Beschluss vom 03.06.2008, in Bestätigung des Be- schlusses des SG Regensburg vom 12.03.2008 ausführt, hat die Beklagte grund- sätzlich zu Recht die Fahrkosten zur ... und zur stationären Behandlung so- wie nach Maßgabe des § 60 SGB V übernommen. Eine weiter darüber hinausge- hende Entscheidung lassen die Vorschriften nicht zu. - 5 - Somit bestehen keine Ansprüche, weder nach dem Sachleistungsprinzip des § 13 Abs. 1 SGB V noch als Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs. 3 SGB V (die- ser kann nicht weiter reichen, als ein Sachleistungsanspruch). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden, da es dem Klä- ger nicht nur um die Einforderung einer Summe von unter 750,00 € geht(§ 144 SGG), sondern die Klage darauf gerichtet ist, weiterhin und künftig Taxikosten bzw. Fahrtkosten zu übernehmen bzw. in höherer Art zu übernehmen. Faksimile 1 2 3 4 5 L 5 KR 187/08 (Bayerisches LSG) B 1 KR 6/10 BH (Bundessozialgericht) 1 BvR 1484/10 (Bundesverfassungsgericht) 20584/11 (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 1 KR 6/10 BH vom 21.05.2010, Bundessozialgericht
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BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 6/10 BH L 5 KR 187/08 (Bayerisches LSG) S 14 KR 60/08 (SG Regensburg) Kläger und Antragsteller gegen Beklagte. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21 Mai 2010 durch den Präsidenten M. sowie die Richter Dr. K. und Dr. H. beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt. - 2 - Gründe: I [Abs. 1] Der 1963 geborene, bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger leidet an einer Nieren- erkrankung, weshalb ihm ua im Dezember 2007 eine Niere implantiert wurde, zudem an Erkrankungen des Herzkreislaufsystems, einem Zustand nach Schilddrüsenkarzinom, Schwer- hörigkeit sowie orthopädischen Krankheiten. Deshalb sind bei ihm ein Grad der Behinderung von 100 nach dem SGB IX und die Merkzeichen “G“ sowie “RF“ festgestellt worden. Er hat Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige beantragt. Mit seinem Begehren, für ambulante Behandlungen Taxikosten und bei Eigenfahrten eine Erstattung von 30 Cent anstelle von 20 Cent je gefahrenem Kilometer zu erhalten, ist der Kläger bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, für einen Generalantrag zu allgemeiner Übernahme von Fahrtkosten fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Für eine orthopädische und kardiologische Behandlung jeweils in Regensburg habe der Kläger öffentliche Verkehrsmittel benutzen können. Seine Mobilität sei nicht vergleichbar mit der eines schwerbehinderten Menschen eingeschränkt, bei welchem die Voraussetzungen der Merk- zeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ erfüllt seien. Weder seien diese Merkzeichen noch eine Pflege- stufe II oder III beim Kläger festgestellt worden. Eine höhere Erstattung als 20 Cent je Kilometer könne der Kläger nach der gesetzlichen Regelung nicht beanspruchen, da ein höherer Erstattungssatz nach § 5 Abs 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG vom 26.5.2005 BGBl I 1418) ausschließlich aus dienstlichen Erfordernissen heraus zu begründen sei (Urteil vom 17.11.2009). [Abs. 2] Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. II [Abs. 3] Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevoll- mächtigten ist abzulehnen. [Abs. 4] Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 144, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An dieser Erfolgsaussicht fehlt es. Der Kläger kann aller Voraussicht nach in dem von ihm beabsichtigten Beschwerdeverfahren mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers und nach Aktenlage gibt es bei summarischer Prüfung keine Hinweise darauf, dass eine der - 3 - abschließend in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision in einem Beschwerdeverfahren bejaht werden könnte. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht dagegen keine weitergehende, umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der zuvor ergangenen Entscheidungen. Ob das LSG-Urteil allgemein in Einklang mit Recht und Gesetz steht, ist für den Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne Belang (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). [Abs. 5] Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet im Hinblick auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg da nichts dafür spricht, dass der Kläger den gesetzlichen Darlegungsvoraussetzungen genügen könnte. Der Kläger führt allerdings in seinem PKH-Gesuch eine Reihe von Entscheidungen des BVerfG und des BSG an, von denen das LSG nach seiner Auffassung abgewichen ist. Um den Zulassungs- grund einer Rechtsprechungsdivergenz nach § 160 Abs 2 SGG entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG darzulegen, müsste der Kläger indes ent- scheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einer- seits und in den herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen andererseits gegenüber- stellen und Ausführungen dazu machen können, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Hierzu müsste der Kläger darlegen, dass das LSG einen vom BVerfG oder BSG abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe, aus dem sich das Bedürfnis nach Her- stellung von Rechtseinheit in einem Revisionsverfahren ergibt (vgl zB BSG Beschluss vom 21.1.2010 – B 1 KR 128/09 B -RdNr 5 mwN). Ein solches Vorhaben würde vorliegend nach aller Voraussicht daran scheitern, dass das LSG der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen wollte und die vom Kläger im Kern allein geltend gemachte fehlerhafte Anwendung der höchst- richterlichen Rechtsprechung nach der gesetzlichen Regelung des § 160 Abs 2 SGG nicht die Zulassung der Revision ermöglicht. [Abs. 6] Auch das Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), bietet für das angestrebte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und aus- führen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Von den vielen Fragen, die der Kläger insoweit formuliert hat, kommt unter Berücksichtigung der durch höchstricherliche Rechtsprechung bereits geklärten Fragen lediglich die vom Kläger angedeutete Frage näher in Betracht, ob § 60 Abs 3 Nr 4 SGB V bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs auf den Höchstbetrag lediglich nach § 5 Abs 1 Satz 2 BRKG verweist, oder ob insoweit die erhöhte Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer bei Bestehen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines Kraftwagens nach § 5 Abs 2 Satz 1 BRKG in Betracht kommt. Auch unabhän- - 4 - gig von einer höchstrichterlichen Klärung ist indes eine Rechtsfrage dann als nicht klärungsbe- dürftig anzusehen, wenn ihre Beantwortung so gut wie unbestritten ist (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder die Antwort von vorneherein praktisch außer Zweifel steht (vgl zB BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4). So liegt es hier bei der vom Kläger indirekt aufgeworfenen Frage unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 12/3608 S 82) und dem Sinn und Zweck der Verweisungsregel in § 60 Abs 3 Nr 4 SGB V, die für den Ausnahmefall des § 5 Abs 2 Satz 2 BRKG keinen Anwendungsraum bietet. Schließlich fehlt es auch an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg dafür, dass der Kläger im angestrebten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Verfahrensmangel geltend machen kann, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des §§ 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Für einen solchen Verfahrensmangel liegt nach der gebotenen summarischen Prüfung nichts vor, zumal der in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtssekretär der DGB-Rechtsschutz GmbH vertretene Kläger Sachanträge gestellt hat und eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) die Zulassung der Revision nicht zu recht- fertigen vermag. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab. 1 BvR 1484/10 ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B1 KR 43/04 B vom 27.06.2005, Bundessozialgericht
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BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 43/04 B Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigter: gegen Kaufmännische Krankenkasse – KKH, Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover, Beklagte und Beschwerdegegnerin. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Juni 2005 durch den Präsidenten von W. sowie die Richter Prof. Dr. S. und Dr. H. beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. April 2004 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. -2- Gründe: I [Abs 1] Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, ihr die Kosten für die privatärztliche Behandlung bei Dr. K in Höhe von 2.226,32 DM sowie vier mal 1.400,36 € für jeweils eine extrakorporale Photopherese bei den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Urteil vom 20. April 2004 ua ausgeführt, die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seien nicht erfüllt. Es verweise auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts (SG). Danach kam eine Kostenerstattung für die extrakorporalen Photopheresen nicht in Betracht, weil eine positive Empfehlung des Bundesausschusses zu dieser neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode fehle. Im Übrigen wären die Maßnah- men von Dr. Kinnerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen gewesen. Die Leistungen seien auch nicht unaufschiebbar gewesen. Das LSG hat ergänzt, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) könne sich die Klägerin nicht stützen, da es um eine Inlandsbehandlung gehe; zudem werde auch nach § 18 SGB V nur eine solche Behandlung erstattet, die zum Leistungsumfang der vertragsärztlichen Versorgung gehöre, was bei der hier streitigen nicht der Fall sei, wie es das SG in seinem Urteil ausführlich dargelegt habe. Dass sich die Klägerin im Inland zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei Vertragsärzten behandeln lassen könne, verstoße nicht gegen Art 3 Grundgesetz (GG), da das Zulassungssystem die Qualität und die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots sichere. Der Anspruch aus § 13 Abs 3 2. Fallgruppe SGB V scheitere bereits daran, dass sich die Klägerin in die Behandlung eines Nicht-Vertragsarztes gegeben habe (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr 7). [Abs 2] Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 20. April 2004. II [Abs 3] Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozial- gerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisions- zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG. [Abs 4] 1. Soll die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts- sache zugelassen werden, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu ist es nach der ständigen Rechtspre- chung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderlich, eine Rechtsfrage klar zu formulieren und - 3 - aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, und dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist, dh sie im Falle der Zulassung der Revi- sion entscheidungserheblich wäre (vgl Senat, Beschluss vom 28. Februar 2005, B 1 KR 6/04 B; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Hieran fehlt es. Die Beschwerde sieht es als klärungsbedürftige Rechtsfrage an,"ob sich gesetzlich Krankenversicherte auf Grund der neuen EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich von jedem - in einem EG-Mitgliedsstaat niedergelasse- nen - Arzt auf Kosten ihrer gesetzlichen Krankenkasse ambulant behandeln lassen dürfen". Zur Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage hat sich die Beschwerde jeglicher Ausführungen enthalten. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin in ihrem Sinne hätte ausfallen müssen. Hat ein geltend gemachter Anspruch mehrere Voraussetzungen und wurde er vom Berufungsgericht verneint, weil eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, muss dargelegt werden, dass auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Anderenfalls ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, das die Entscheidung über die aufgeworfene Rechtsfrage Konsequenzen für den Ausgang des Rechtsstreits hat. Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren, bisher unbeachtet gebliebenen Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl dazu Senat, Beschluss vom 28. Februar 2005, B 1 KR 6/04 B; Beschluss vom 6. Dezember 2004, B 1 KR 96/03 B; BSG, Beschluss vom 30. August 2004, SozR 4-1500 § 160a Nr 5 mwN). So aber liegt es hier. Der Kostenerstattungsanspruch des § 13 Abs 3 SGB V setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG voraus, dass Kosten tatsächlich entstanden sind (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 4). Dies ist aber weder nach dem Tatbestand noch nach den Entscheidungsgründen des LSG-Urteils oder nach dem Vorbringen der Beschwerde vorgetragen oder sonst ersichtlich. [Abs 5] Soweit die Klägerin dagegen einen Freistellungsanspruch geltend machen will, der ebenfalls vom Anspruch des § 13 Abs 3 SGB V umfasst ist (vgl BSG, ebenda mwN), setzt dieser eine rechtsgültige Zahlungsverpflichtung voraus. Dass eine solche besteht, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Darüber hinaus fehlt es an Darlegungen dazu, dass sich die Klägerin die Behandlung als eine notwendige Leistung entweder selbst beschaffen musste, weil die Beklagte sie nicht rechtzeitig erbringen konnte (§ 13 Abs 3, 1. Fallgruppe SGB V) oder dass die Forderung, der sich die Klägerin ausgesetzt sieht, gerade darauf beruht, dass die Beklagte die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (§ 13 Abs 3, 2. Fallgruppe SGB V). Dazu hätte besonderer Anlass bestanden, weil das LSG-Urteil in den Entscheidungsgründen davon ausgeht, dass die Behandlung nicht zum Leistungsumfang der vertragsärztlichen Versorgung gehört und ein Notfall nicht vorgelegen habe. Das BSG ist aber an die im Urteil getroffenen tatsächlichen -4- Feststellungen zur Zulassung der Revision gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellung zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 163 SGG), woran es fehlt. [Abs 6] 2. Auch so weit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG be- ruft und geltend macht, das LSG-Urteil sei vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 (NJW 2003, 1236 = NZS 2003, 253f) abge- wichen, es hätte nicht ausnahmslos die Kostenübernahme von der Anerkennung seitens des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen fordern dürfen, fehlt es an § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Darlegungen. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüber stellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar seien (vgl Senat, Beschluss vom 28. Februar 2005, B 1 KR 10/04 B; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, § 160a RdNr 15, § 160 RdNr 10 ff mwN). Daran fehlt es. Die Beschwerde zitiert zwar Passagen aus dem Beschluss des BVerfG, benennt aber keinen dazu konträren Rechtssatz des LSG-Urteils, aus dem sich die Notwendigkeit zur Herstellung von Rechtseinheit durch eine höchstrichterliche Entscheidung ergeben könnte. Abgesehen davon, dass das BVerfG in dem genannten Beschluss keine konkreten materiell- rechtlichen Ansprüche auf die Gewährung bestimmter Leistungen aus Art 2 Abs 2 Satz 2 GG abgeleitet, sondern im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt des Art 19 Abs 4 GG vom Beschwerdegericht eine "besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten" oder eine Folgenabwägung verlangt hat, trägt die Beschwerde der Sache nach allenfalls vor, das LSG sei den Grundsätzen des BVerfG nicht gefolgt. Dies stellt indessen keine Divergenz im Sinne eines bewussten Aufstellens abweichender Rechtssätze dar (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Ebenso wenig legt die Beschwerde dar, dass aus den von ihr genannten Aussagen des BVerfG hätte zwingend ein Anspruch auf die begehrten Leistungen folgen müssen. [Abs 7] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Landessozialgericht Hamburg, L 1 KR 43/04 vom 10.11.2004 Faksimile 1 2 3 4 ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 1 KR 19/10 B vom 23.02.2010, Bundessozialgericht
anselmf
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Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 19/10 B L 5 KR 92/08 (Schleswig-Holsteinisches LSG) S 8 KR 333/06 (SG Lübeck) Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte: gegen BARMER GEK, Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin, Beklagte und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte: Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Juli 2010 durch Sden Präsidenten M. sowie den Richter Dr. H. und die Richterin Dr. B. beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: I [Abs. 1] Die 1952 geborene, bei der beklagten Ersatzkasse (KK) versicherte Klägerin, bei der im August 2004 eine Bauchspeicheldrüsen- und Nierentransplantation durchgeführt wurde, ist mit ihrem Begehren, die Beklagte möge die Kosten für die Fahrten zu ambulant-ärztlichen Kontrollbe- handlungen in der Charité Berlin und bei dem Nephrologen in Pinneberg auch über den 17.1.2005 hinaus übernehmen, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 12 SGB V scheitere schon an der fehlenden vorherigen Genehmigung durch die Beklagte; im Übrigen seien aber auch die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach den Krankentransportrichtlinien (KrTransp-RL - BAnz Nr 18 S 1342) nicht erfüllt. Insbesondere sei eine "hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" iS von § 8 Abs 2 KrTransp-RL nicht gegeben. Im Anschluss an die Anforderungen, die das Urteil des BSG vom 28.7.2008 (B 1 KR 27/07 R - SozR 4-2500 § 60 Nr 5) aufgestellt habe, genüge die von der Klägerin ange- gebene Häufigkeit der Behandlungen im Verhältnis zur Behandlungsdauer nicht (2005: 14 Fahrten, 2006 und 2007: Behandlungsfrequenz in einem Abstand von knapp sechs Wochen; 2008 und 2009: B5ehandlungsfrequenz im Abstand von 13 Wochen). Aus § 115a Abs 2 Satz 4 SGB V könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, da diese Vorschrift nur die Beziehungen der Leistungserbringer regele und dem Versicherten über § 60 Abs 2 Nr 4 SGB V hinaus keine Leistungsansprüche vermittele (Urteil vom 10.12.2009). [Abs. 2 ] Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG- Urteil. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. II [Abs. 3] 1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Re- visionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. [Abs. 4] Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und aus- führen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich so- wie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 - 3 - Nr 33 S 151 f mwN). Rechtsfragen sind in aller Regel nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden worden sind (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). Nach diesem Maßstab hat die Klägerin die Erfordernisse der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinrei- chend dargelegt. [Abs. 5] Die Klägerin formuliert zwar die Rechtsfrage, ob "die Nachsorge in einem Transplantationszentrum nach einer Organübertragung gem. § 9 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes und die dortige entsprechende ärztliche nachstationäre Behandlung nach § 115 a Abs 2 Sz. 4 SGB V vergleichbar ist mit den Beispielen der Anlage 2 der Krankenhaustransportrichtlinien oder nicht". [Abs. 6] Sie hat jedoch nicht hinreichend dargetan, dass diese Rechtsfrage trotz der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG (vgl insbesondere BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 5) noch klärungsbedürftig ist. [Abs. 7] Das BSG hat bereits über die Ausfüllung des auch hier einschlägigen Tatbestandsmerkmals "hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" iS von § 8 Abs 2 KrTransp-RL ent- schieden. Seine Auslegung ist danach zu bestimmen, ob die Behandlung, zu deren Ermög- lichung die Fahrten durchgeführt werden sollen, mit den in Anlage 2 der RL genannten anderen Behandlungsformen von ihrem zeitlichem Ausmaß her wertungsmäßig vergleichbar ist; dabei ist die Häufigkeit einerseits und die Gesamtdauer andererseits gemeinsam zu den Regelbeispielen der Dialysebehandlung, der onkologischen Strahlentherapie sowie der onkologischen Chemotherapie in Beziehung zu setzen. Dieser Maßstab ergibt sich aus der Absicht des Gesetzgebers, ab 1.1.2004 Fahrkosten in der ambulanten Behandlung grundsätzlich gar nicht mehr zu erstatten und nur in "besonderen" Ausnahmefällen etwas anderes gelten zu lassen, nicht aber schon breitflächig allgemein in Härtefällen. Dabei hat der Senat eine "hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum" bei einer dauerhaften Behandlung angenommen, bei der die Behandlungsfrequenz zumindest einmal pro Woche beträgt (vgl BSG aaO RdNr 29 ff). Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, ist die gesetzeskonforme Konkretisierung der Ausnahme nach § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V durch die KrTransp-RL nicht aufgrund ranghöheren Rechts erweiternd auszulegen. Mit der Änderung des § 60 SGB V zum 1.1.2004 (durch Art 1 Nr 37 des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 , BGBl I 2190) hat der Gesetzgeber vielmehr stärker als zuvor auf die medizinische Notwendigkeit der im Zusammenhang mit der KKn-Leistung erforderlichen Fahrt abgestellt und die Möglichkeit der KKn, Fahrkosten generell in Härtefällen zu übernehmen, verfassungskonform beseitigt (vgl im Einzelnen BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 1 RdNr 13 f). - 4 - [Abs. 8 ] Mit dieser Rechtsprechung und ihren Maßstäben setzt sich die Klägerin nicht im Einzelnen aus- einander. Die weitere Ausfüllung dieser Maßstäbe bewegt sich im Bereich der Subsumtion, kann also keine "grundsätzliche" Bedeutung begründen. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass diese Rechtsprechung in den Entscheidungen der Instanzgerichte oder im Schrifttum nachhaltig auf Kritik gestoßen und deshalb erneut klärungsbedürftig geworden ist. Sie vertritt im Wesentlichen lediglich, dass die im LSG-Urteil berücksichtigte Behandlungsfrequenz in ihrem Fall für einen Leistungsanspruch ausreichend sei. Im Kern läuft das Beschwerdevorbringen der Klägerin darauf hinaus, dass sie die inhaltliche Richtigkeit des zweitinstanzlichen Urteils angreift. Ein solches Vorbringen vermag die Revisionsinstanz jedoch auch dann nicht zu eröffnen, wenn die geltend gemachte Rechtswidrigkeit aus einer vermeintlich fehlerhaften Umsetzung der BSG-Rechtsprechung im Einzelfall hergeleitet wird; denn zulässiger Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 15). [Abs. 9] Soweit die Klägerin sinngemäß auch die Rechtsfrage stellt, ob § 115a Abs 2 Satz 4 SGB V da- hingehend auszulegen sei, dass bei medizinisch notwendigen Kontrolluntersuchungen nach Organübertragungen nach § 9 Abs 1 Transplantationsgesetz auch die entsprechenden Fahr- kosten umfasst seien, wird ebenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Das BSG hat bereits entschieden, dass § 60 SGB V die Ansprüche auf Fahrkosten abschlie- ßend regelt (BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 5 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 2 RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 1 RdNr 9). Auch hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein. [Abs. 10 ] Im Übrigen legt die Klägerin zudem die Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Fragen nicht hinreichend dar, denn das LSG hat den Anspruch der Klägerin auch deshalb verneint, weil die nach § 60 Abs 1 Satz 3 SGB V notwendige vorherige Genehmigung der KK gefehlt habe. Die Beschwerdebegründung hätte demnach Ausführungen enthalten müssen, dass ein Anspruch an dieser Voraussetzung nicht scheitert. [Abs. 11] 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat analog § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ab. [Abs. 12] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 1 KR 155/06 vom 02.11.2006, Bundessozialgericht
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Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 155/06 B Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Barmer Ersatzkasse, Lichtscheider Straße 89-95, 42285 Wuppertal, Beklagte und Beschwerdegegnerin. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Januar 2007 durch den Präsidenten von Wulffen sowie die Richter Prof. Dr. Schlegel und Dr. Hauck beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. November 2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: I [Abs. 1] Der bei der beklagten Ersatzkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, 1.410 € Kosten einer Positronen-Emissions-Tomographie (PET) zur Abklärung des Vorhandenseins von Rezi- diven oder Metastasen seines operierten Adenokarzinoms des Rektums erstattet zu erhalten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung ua ausgeführt, der frühere Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und jetzige gemeinsame Bundesausschuss habe die neue Untersuchungsmethode im Zeitpunkt der Behandlung nicht empfohlen gehabt. Auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. 12. 2005 (1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) könne sich der Kläger nicht stützen, da es als Behandlungsalternative zunächst geboten gewesen sei, eine Kernspintomographie (MRT) durchzuführen. Das Bestehen eines Erstattungsanspruchs könne auch nicht von nachträglichen Umständen - wie den durch die Tomographien (MRT und PET) gewonnenen Erkenntnissen - abhängig sein (Urteil vom 2. 11. 2006). [Abs. 2] Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG- Urteil und beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits, Divergenz und Ver- fahrensfehler. II [Abs. 3] Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozial- gerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisions- zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensfehlers (Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG). [Abs. 4] 1. Die Beschwerde legt den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dar. Den Darlegungserfordernissen an eine Grundsatzrüge genügt eine Nichtzulassungsbe- schwerde nur dann, wenn eine Rechtsfrage klar formuliert und ausgeführt wird, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Beschwerde sieht folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam an: "1) Setzt eine Eintrittspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb des Leis- tungskatalogs gemäß den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG vom - 3 - 6. Dezember 2005 ausnahmslos und in jedem Fall voraus, dass zuvor das - theoretische - Spektrum der im Leistungskatalog enthaltenen Behandlungs-/Unter- suchungsmethoden durchgeführt wurde, oder kommt es entscheidend auf deren Geeignetheit und Erfolgsaussichten im konkreten Fall an? 2) Ist es dem Patienten in den unter 1) genannten Fällen verwehrt, die fehlende Geeig- netheit bzw Erfolgsaussicht der im Leistungskatalog enthaltenen Methoden dadurch nachzuweisen, dass er diese nach Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Behandlung noch durchführen lässt und sich deren Erfolglosigkeit ergibt?" [Abs. 5] Die Beschwerde hält zudem die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "wie die vom BVerfG in der oa Entscheidung aufgestellten Grundsätze im Falle von Diagnostikmethoden umzusetzen sind". [Abs. 6] Hinsichtlich der Fragen zu 1) und 2) bedarf es keiner Entscheidung, ob damit eine Rechtsfrage hinreichend klar bezeichnet ist, denn die Beschwerde geht jedenfalls nicht hinreichend auf die Klärungsbedürftigkeit der Fragen ein. Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Recht- sprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52). Soll gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend gemacht werden, obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen worden ist bzw die Anforderungen der Rechtsfrage umstritten sind (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). Daran fehlt es. Die Beschwerde setzt sich nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander, wonach es für die Prüfung der Frage, ob eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung steht, auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls ankommt (vgl zB BSG, Urteil vom 4. 4. 2006 - B 1 KR 7/05 R - SozR 4-2500 § 31 Nr 4, RdNr 21, 31, Tomudex; BSG, Urteil vom 26. 9. 2006 - B 1 KR 1/06 R - RdNr 26 ff, - Ilomedin, zur Veröffentlichung vorgesehen mwN). Die Beschwerde geht auch nicht auf die Rechtsprechung ein, wonach für die fehlende Geeignetheit oder Erfolgsaussicht einer Behandlungsmethode auf den Zeitpunkt der Behandlung, nicht aber auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist (vgl zB BSG, Urteil vom 4. 4. 2006 - B 1 KR 12/05 R - RdNr 23 mwN - interstitielle Brachytherapie, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG, Urteil vom 7. 11. 2006 - B 1 KR 24/06 R - RdNr 15, LITT, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Beschwerde hat sich schließlich auch nicht mit derjenigen Rechtsprechung auseinandergesetzt, nach welcher im Rahmen der Würdigung der voraussichtlichen Erfolgschancen einer Methode zu Behandlungsbeginn auch später publizierte Kenntnisse Berücksichtigung finden können, soweit diese im Behandlungszeitpunkt bereits vorgelegen haben (vgl zB BSG, Urteil vom 26. 9. 2006 - B 1 KR 1/06 R - RdNr 25, 27 - Ilomedin, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG, Urteil vom 7. 11. 2006 - B 1 KR 24/06 R - RdNr 32 ff, LITT, zur Veröffentlichung vorgesehen). - 4 - [Abs. 7] Mit der dritten Frage hat die Beschwerde demgegenüber bereits eine Rechtsfrage nicht hinrei- chend klar formuliert, sondern lediglich eine generelle Problematik aufgezeigt, vergleichbar etwa mit dem - ebenfalls nicht ausreichenden - Vorbringen, eine Norm sei verfassungswidrig (vgl zu Letzterem zB BSG, Beschluss vom 22. 7. 1993 - 11 BAr 5/92; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Zudem hat sich die Beschwerde auch insoweit nicht mit der Klärungsbedürftigkeit in Würdigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander gesetzt, ebenso wenig wie mit der Entscheidungserheblichkeit der Frage. [Abs. 8] 2. Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG beruft und geltend macht, das LSG-Urteil sei vom Beschluss des BVerfG vom 6. 12. 2005 (aaO) abge- wichen und beruhe auf dieser Abweichung, fehlt es an § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Darlegungen. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss entscheidungstragende ab- strakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unver- einbar seien (vgl zB BSG, Beschluss vom 27. 6. 2005 - B 1 KR 43/04 B; BSG, Beschluss vom 18. 7. 2005 - B 1 KR 110/04 B mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichen- den Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich nur fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG, Beschluss vom 15. 1. 2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f). An der Darlegung eines vom LSG bewusst abweichend aufgestellten Rechtssat- zes fehlt es. Das LSG hat ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf den Beschluss des BVerfG vom 6. 12. 2005 (aaO) stützen, da eine schulmedizinische Behandlungsmethode zur Verfügung gestanden habe. Es sei zunächst geboten gewesen, eine Kernspintomographie durchzuführen. Wieso die Beschwerde ausgehend von diesen rechtlichen Überlegungen des LSG zu der Ansicht gelangt, das LSG habe die Auffassung vertreten, alle Behandlungsalterna- tiven müssten vorab - ungeachtet ihrer Erfolgsaussicht und Geeignetheit im konkreten Fall - abgespult worden sein, bevor die Rechtsprechung des BVerfG greife, hat sie nicht dargelegt. Im Kern wendet sich die Beschwerde insoweit vielmehr gegen die Feststellung des LSG, die Durchführung einer Kernspintomographie sei vorrangig geboten gewesen. Damit legt sie aber nicht eine Divergenz im Rechtssinne dar. [Abs. 9] 3. Mit ihrem Vorbringen, das LSG hätte ein Sachverständigengutachten zur Eignung und zum Erfolg einer Kernspintomographie und zur Überlegenheit der PET einholen müssen, legt die Be- schwerde ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) nicht hinreichend dar. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend ge- macht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Ver- fahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag be- zieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Danach hätte die Be- schwerde im Einzelnen aufzeigen müssen, dass ein Beweisantrag in der Sitzungsniederschrift - 5 - protokolliert oder im Urteilstatbestand aufgeführt worden ist, den das Gericht übergangen hat (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20; SozR 1500 § 160 Nr 64). Entsprechender Vortrag fehlt. Stellt ein anwaltlicher Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung beim LSG - wie im Falle des Klägers - nur noch einen Sachantrag, darf das Gericht davon ausgehen, dass andere, zuvor schriftsätzlich gestellte Beweisanträge nicht weiter verfolgt werden sollen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 S 2). [Abs. 10] 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 3 SGG). [Abs. 11] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 1 KR 149/06 B vom 15.01.2007, Bundessozialgericht
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Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 149/06 B Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Hanseatische Ersatzkasse, Wandsbeker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg, Beklagte und Beschwerdegegnerin. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Januar 2007 durch den Präsidenten von W. sowie die Richter Dr. K. und Dr. H. beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: I [Abs 1] Der bei der beklagten Ersatzkasse pflichtversicherte Kläger, kaufmännischer Angestellter mit Anspruch auf sechsmonatige Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall, bezog Krankengeld (Krg) ab 25. April 2000 wegen derselben Krankheit (Wirbelsäulenleiden und somatisierte Depression) für 78 Wochen - unter Einrechnung der Zeit fortgezahlten Arbeits- entgelts - bis zum 26. November 2002. Trotz bis zum 6. Januar 2003 ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (AU) nahm der Kläger im Dezember 2002 seine Arbeit wieder auf. Wegen erneuter AU zahlte seine Arbeitgeberin vom 28. Januar bis zum 27. Juli 2003 Arbeitsentgelt fort. Mit seinem Begehren, ab 28. Juli 2003 Krg für weitere 140 Tage zu erhalten, ist der Kläger in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat ua ausgeführt, die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs nach § 48 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seien ab 28. Juli 2003 nicht erfüllt. Der Kläger habe im Dreijahreszeitraum vom 25. April 2000 bis zum 24. April 2003 wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krg bezogen. Die sechsmonatige Fortzahlung des Arbeitsentgelts, die den Krg-Anspruch zum Ruhen gebracht habe (§ 49 Abs 1 Nr 1 SGB V), sei nach § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V wie eine Zeit des Bezugs vom Krg zu berücksichtigen. Nach Beginn des neuen Dreijahreszeitraums mit dem 25. April 2003 habe wegen derselben Krankheit kein neuer Anspruch auf Krg bestanden, weil der Kläger wegen derselben Krankheit weiterhin arbeitsunfähig und nicht erwerbstätig gewesen sei oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Die Anrechnung des sechsmonatigen Entgeltfortzahlungszeitraums auf den Krg-Bezug verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art 3 Abs 1 Grundgesetz (Urteil vom 14. September 2006). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG- [Abs 2] Urteil und beruft sich auf Divergenz und auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits. II [Abs 3] Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozial- gerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisions- zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 2 und 1 SGG). [Absatz 4] 1. Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG beruft und geltend macht, das LSG-Urteil sei vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6) abgewichen, fehlt es an § 160a Abs 2 Satz 3 SGG - 3 - genügenden Darlegungen. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss entscheidungs- tragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einer höchst- richterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese mit- einander unvereinbar seien (vgl zB BSG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - B 1 KR 43/04 B; BSG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - B 1 KR 110/04 B mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich nur fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f). An der Darlegung eines vom LSG bewusst abweichend aufgestellten Rechtssatzes fehlt es. Die Beschwerde legt lediglich dar, dass das LSG einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz unter Hinweis auf Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE 79, 224 = SozR 2200 § 180 Nr 46; 53, 313 = SozR 4100 § 168 Nr 12) verneint hat, nicht aber die von der Beschwerde für einschlägig erachtete Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6) zugrunde gelegt hat. Damit legt die Beschwerde indessen keine Divergenz im Sinne eines bewussten Aufstellens abweichender Rechtssätze dar. [Abs 5] 2. Die Beschwerde legt auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinrei- chend dar. Den Darlegungserfordernissen an eine Grundsatzrüge genügt eine Nichtzulas- sungsbeschwerde nur dann, wenn eine Rechtsfrage klar formuliert und ausgeführt wird, inwie- fern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungs- bedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Beschwerde sieht die Frage als grundsätzlich bedeutsam an, ob die Bestimmung des § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V verfassungsgemäß ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit eine Rechtsfrage hinreichend klar bezeichnet ist, obwohl die bloße Behauptung der Verfassungswid- rigkeit einer Norm hierfür regelmäßig nicht genügt (vgl zB BSG, Beschluss vom 22. Juli 1993 - 11 BAr 5/92; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Auch wenn man insoweit die Begründung zum Vorliegen einer Divergenz in die Beschwerdebegründung für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache einbezieht, geht die Beschwerde jedenfalls nicht hinreichend auf die Klärungsbedürftigkeit der Frage ein. Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52). Soll gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend gemacht werden, obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen worden bzw die Anforderun- gen der Rechtsfrage umstritten ist (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). Daran fehlt es. Die Beschwerde nimmt schon nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Blick, die bereits die Vorgängerregelung in § 189 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 385 RVO als eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Leistungsrechts angesehen hat (vgl BSGE 56, 191 = SozR 2200 § 385 Nr 6). Zudem geht die Beschwerde nicht auf die Rechtsprechung ein, wonach der Ausschluss von Doppelleistungen, der der Ruhensregelung in § 49 SGB V - 4 - zugrunde liegt, und an den § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V anknüpft, aus Gründen der Gleichbehand- lung nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern geradezu als geboten angesehen werden kann (vgl BSG SozR 3-2500 § 49 Nr 3 S 8 mwN). Schließlich setzt sich die Beschwerde auch nicht damit auseinander, dass die von ihr selbst zitierte Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S 21) es als verfassungskonform ansieht, dass im Sozialversicherungsrecht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einerseits Maßstab für die Heranziehung zu Beiträgen ist, andererseits die durch den Versicherungsfall verursachte Einbuße an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Maßstab für die Berechnung von Lohner- satzleistungen ist. Fehlt es an einer durch den Versicherungsfall verursachten Einbuße an wirt- schaftlicher Leistungsfähigkeit, ist - jedenfalls ohne eingehende, hier fehlende Darlegungen - nicht ersichtlich, wieso Raum für Lohnersatzleistungen sein soll. Ebenso wenig ist ohne entsprechende, hier nicht vorhandene Darlegungen ersichtlich, wieso derjenige, der volles Arbeitsentgelt bezieht, beitragsrechtlich zu privilegieren wäre. Die Beschwerde geht auch nicht darauf ein, dass vorliegend lediglich die Leistungs-, nicht aber die Beitragsseite betroffen ist. [Abs 6] 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 3 SGG). [Abs 7] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 1 KR 128/09 B vom 21.01.2009, Bundessozialgericht
anselmf
BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 128/09 B L 5 KR 100/08 (LSG Rheinland-Pfalz) S 5 KR 118/06 (SG Trier) Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigter: gegen BARMER GEK, Axel-Springer-Straße 44, 10960 Berlin, Beklagte und Beschwerdegegnerin. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Januar 2010 durch den Präsidenten M., den Richter Dr. K. und die Richterin Dr. B. beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: I [Abs 1] Die 1957 geborene, bei der beklagten Ersatzkasse versichert gewesene Klägerin, die an se- kundär progredienter Multipler Sklerose leidet, ist mit ihrem Begehren auf Erstattung der ihr von März 2005 bis 28.2.2009 entstandenen Kosten (132 Euro pro Quartal, insgesamt 2.112 Euro) für das Mittel "Algonot plus" in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landes- sozialgericht (LSG) hat die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und ua ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 2 SGB V: Das hier betroffene Mittel unterfiele - wäre es ein Arzneimittel - mangels erforder- licher arzneimittelrechtlicher Zulassung nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenver- sicherung. Wäre "Algonot plus" dagegen als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel ein- zustufen, scheitere die Leistungspflicht der Beklagten daran, dass solche Mittel grundsätzlich nicht beansprucht werden könnten und dass die Bestandteile des Mittels nicht unter die Aus- nahmeregelungen fielen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) nach § 31 Abs 1 Satz 2 SGB V in den Arzneimittel-Richtlinien festgelegt habe. Leistungsrechtliche Er- leichterungen kämen weder unter dem Blickwinkel eines sog Seltenheitsfalls noch unter demjenigen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6.12.2005 (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) in Betracht; die Krankheit der Klägerin sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht als lebensbedrohlich einzustufen und stehe einer solchen Krankheit auch nicht gleich. Ferner fehle es an einer nicht ganz fern liegenden Aussicht auf eine positive Einwirkung des Mittels auf den Krankheitsverlauf (Urteil vom 20.8.2009). [Abs 2] Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG- Urteil. II [Abs 3] Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Re- visionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 SGG. [Abs 4] 1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig - 3 - und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Klägerin formuliert die Rechtsfrage, "ob die Arzneimittelrichtlinien den gesetzlichen An- forderungen des § 34 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB V sowie § 92 Abs 2 Satz 2 SGB V entsprechen"; sie meint, die Vorgehensweise des GBA führe "zwangsläufig zu einem ... Systemversagen". Damit werden die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung indessen nicht erfüllt. Die Klägerin übersieht, dass sich das LSG in dem hier zu entscheidenden Fall - anders als in dem Beschwerdeverfahren B 1 KR 127/09 B - gar nicht auf Ausnahmeindikationen von der Verschreibungspflicht nach § 34 SGB V gestützt hat, sondern auf andere tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte (fehlende Arzneimittelzulassung; fehlende Ausnahmeindikation für Lebens- bzw Nahrungsergänzungsmittel nach § 31 Abs 1 Satz 2 SGB V). Damit aber fehlt es schon an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage. [Abs 5] 2. Die Klägerin macht als Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend, das LSG- Urteil weiche vom Beschluss des BVerfG vom 6.12.2005 (aaO) ab. Auch damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Um eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG darzulegen, müssen nämlich entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in dem heran- gezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenübergestellt und Ausführungen dazu gemacht werden, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160a RdNr 15 ff, § 160 RdNr 10 ff, jeweils mwN). Das Beschwerdevorbringen enthält darauf bezogen keine hinreichenden Aus- führungen. Es wird schon nicht behauptet, dass das LSG (das dem BVerfG folgen wollte) einen vom BVerfG abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe, aus dem sich das Bedürf- nis nach Herstellung von Rechtseinheit in einem Revisionsverfahren ergibt. Geltend gemacht wird im Kern vielmehr nur, dass das LSG-Urteil auf einer fehlerhaften Anwendung der Recht- sprechung des BVerfG beruhe; dazu wird dann auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin verwiesen, welche abweichend von der Einschätzung des LSG das Kriterium der besonderen Krankheitsschwere erfüllten (die wiederum erst Voraussetzung für eine grund- rechtsorientierte Erweiterung des Leistungsspektrums auf der Rechtsfolgenseite wäre). Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde dient indessen nicht dazu, die angezweifelte sach- liche Richtigkeit der Begründung des LSG erneut durch das BSG umfassend überprüfen zu lassen. [Abs 6] 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). [Abs 7] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 1 KR 110/04 B vom 18.07.2005, Bundessozialgericht
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Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 1 KR 110/04 B Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte: gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg, Beklagte und Beschwerdegegnerin. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juli 2005 durch den Präsidenten von W. sowie die Richter Dr. K. und Dr. H. beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes- sozialgerichts Hamburg vom 14. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: I [Abs 1] Die am 30. November 1995 geborene Klägerin ist mit ihrem Begehren, wegen idiopathischen Kleinwuchses ab 14. Juli 2004 von der Beklagten eine Therapie mit dem für diese Indikation nach deutschem Arzneimittelrecht nicht zugelassenen Arzneimittel Somatropin zu erhalten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat ua ausgeführt, die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 31 Abs 1 SGB V seien unter Berücksichtigung der Einschränkungen aus § 2 Abs 1 Satz 3 SGB V und § 12 Abs 1 SGB V nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundes- sozialgerichts (, Urteil vom 19. März 2002, B 1 KR 37/00 R, BSGE 89, 184 = SozR 3-2500 § 31 Nr 8) nicht erfüllt. Es bleibe dahingestellt, ob und wann ein (idiopathischer) Klein- wuchs eine Krankheit iS von § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V sei. Von einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkran- kung könne der Senat nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung nicht ausgehen, zu- mal sich die Klägerin noch in vorpubertärem Alter befinde und ihr Wachstumsprozess nicht abgeschlossen sei. Selbst wenn man dies aber und zugleich unterstelle, dass eine andere The- rapie nicht verfügbar sei, könne jedenfalls von einem Konsens in den einschlägigen Fachkreisen über einen voraussichtlichen Nutzen des Arzneimittels nicht gesprochen werden (Urteil vom 14. Juli 2004). [Abs 2] Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG- Urteil. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrens- fehler geltend. II [Abs 3] Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozial- gerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisions- zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG. [Abs 4] 1. Soll die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts- sache zugelassen werden, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu ist es nach der ständigen Rechtspre- chung des BSG erforderlich, eine Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, und dass die Rechtsfrage klärungsbe- dürftig sowie klärungsfähig ist, dh sie im Falle der Zulassung der Revision entscheidungserheb- lich wäre (vgl Senat, Beschluss vom 28. Februar 2005, B 1 KR 6/04 B; BSG SozR 3-1500 - 3 - § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Wird ein Urteil - wie vorliegend - nebeneinander auf mehrere selbstständige Begründun- gen gestützt, so kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt und form- gerecht gerügt wird (vgl Senat, Beschluss vom 24. März 2005, B 1 KR 94/04 B; Senat, Be- schluss vom 16. Juni 1998, B 1 KR 5/98 B; BSG SozR 1500 § 160a Nr 38; Hennig, SGG, § 160a RdNr 207 mwN). Hieran fehlt es. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen,weildergeltendgemachteAnspruchausmehrerenvoneinander unabhängigen Gründen nicht bestehe: Zum einen sei der idiopathische Kleinwuchs, soweit es sich überhaupt um eine Krankheit handele, jedenfalls keine schwerwiegende Krankheit. Zum anderen bestehe auf Grund der Datenlage nicht die begründete Aussicht, dass mit dem betroffenen Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden könne. Im Hinblick auf diese, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründungen im LSG-Urteil hätte die Beschwerdefürbeide voneinanderunabhängigeBegründungsstränge Revisionszulassungsgründe behaupten und darlegen müssen. Daran fehlt es. [Abs 5] Bereits die Darlegungen der Beschwerde zum ersten Begründungsstrang reichen nicht hin. Die Beschwerde bezieht sich insoweit auf den Seiten 5 f und 9 f der Beschwerdebegründung auf mehrere Rechtsfragen, die unterschiedlich formuliert und (teilweise in den Fragestellungen selbst) mit weiterem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen untermauert werden. Diese Fra- gen werden schlussendlich auf Seite 16 sinngemäß und - den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechend - hinreichend klar wie folgt zusammengefasst: [Abs 6] 1. Wann ist eine schwerwiegende, dh die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung anzunehmen? [Abs 7] 2. KönnenStudienergebnisse ausausländischen abgeschlossenen Zulassungsverfahren als ausreichende Erkenntnisse zum Nachweis dafür herangezogen werden, dass mit einem in Deutschland zulassungsüberschreitend angewandten Arzneimittel ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann bzw dass in Fachkreisen Konsens über den Einsatz des Arzneimittels für die konkrete streitige Indikation besteht? [Abs 8] Bezüglich dieser Fragen ist indessen nicht erkennbar, dass sie in dem angestrebten Revisions- verfahren klärungsfähig bzw entscheidungserheblich sein können. [Abs 9] Insoweit ist von Bedeutung, dass das LSG zu Frage 1. angenommen hat, dass eine die ge- nannten Ausmaße erreichende Krankheit bei der Klägerin nicht bestehe. Es hat sich dazu zum einen auf den Wachstumsprozess der Klägerin gestützt, die sich noch in einem vorpubertären Alter befinde, und zum anderen darauf, dass nach dem Eindruck, den der Senat in der münd- lichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen habe, nicht festgestellt werden könne, dass sie - 4 - durch ihre Körpergröße in ihrer Lebensqualität nachhaltig beeinträchtigt sei. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass der Senat im Sandoglobulin®-Urteil (BSGE 89, 184 191 f = SozR 3-2500 § 31 Nr 8) den Ausgangspunkt des Vorliegens einer "schwerwiegenden" Erkrankung bereits dahin näher definiert hat, dass es um eine "lebensbedrohende oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende" Krankheit gehen muss. Die Beschwerde wirft in Ergänzung dieser Rechtsprechung letztlich nur die Frage auf, in welcher Weise die beschriebenen Merkmale weiter konkret auszufüllen sind. Dies wird daran deutlich, dass sie sich hierzu auf den Seiten 6 bis 9 ihrer Begründung ausführlich mit der besonderen Situation der Klägerin befasst und sich dazu auf das bei ihr bestehende Leiden (= Kleinwuchs im Kindesalter) bezieht. Es bestand vor dem aufgezeigten Hintergrund indessen sowohl Anlass, im Einzelnen darzulegen, dass es bei der aufgeworfenen Frage um eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall der Klägerin und ihre spezifische Erkrankung hinausgehende Bedeutung geht, als auch die Notwendigkeit darauf einzugehen, dass hier nicht lediglich eine (mit Blick auf § 163 SGG) nur mit Verfahrensrügen angreifbare Tatfrage im Raum steht. Die Frage, ob das LSG den Sachverhalt zutreffend unter einen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits mit Auslegungshinweisen versehenen Rechtsbegriff subsumiert hat, ist regelmäßig kein im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beachtlicher Gesichtspunkt (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG). Zum anderen kann angesichts der Vielzahl der in der Medizin diskutierten Krankheitsbilder die Frage nach den Behandlungsmöglichkeiten und dem Behandlungsanspruch für ein einzelnes Leiden nicht in den Rang einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gehoben werden (vgl zB Beschlüsse des Senats vom 20. Juni 2004 - B 1 KR 1/03 B, vom 19. Oktober 2004 - B 1 KR 92/03 B und vom 21. Dezember 2004 - B 1 KR 11/03 B). Unter dem Blickwinkel, ob die Frage in einem Revisionsverfahren überhaupt klärungsfähig ist, hätte die Beschwerde vor allem darauf eingehen müssen, dass ein allgemeiner Bedarf bestehen soll und es überhaupt möglich ist, die im Sandoglobulin-Urteil aufgestellten Voraussetzungen für einen Off-Label-Use in Bezug auf das streitige Merkmal revisionsrechtlich weiter zu präzisieren. Hierzu hätte dargelegt werden müssen, dass eine genauere Konkretisierung der Merkmale unter Zuhilfenahme allgemein gültiger Kriterien unabhängig von den Verhältnissen im Zusammenhang mit einer einzelnen Krankheit in Betracht kommt. Daran fehlt es. [Abs 10] Soweit die Beschwerde mit ihrer zweiten Frage eine weitere Voraussetzung des Off-Label-Use im Falle der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam hält, fehlt es an der Entscheidungserheblich- keit. Der Senat dürfte - wie dargelegt - in einem Revisionsverfahren schon nicht zu Grunde le- gen, dass hier das vorgreifliche Merkmal einer bestehenden schwerwiegenden Erkrankung er- füllt ist. [Abs 11] 2. Auch soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG be- ruft und geltend macht, das LSG-Urteil sei vom Urteil des Senats vom 19. Oktober 2004, B 1 KR 27/02 R (vorgesehen für BSGE und SozR) abgewichen, fehlt es an § 160a Abs 2 Satz 3 - 5 - SGG genügenden Darlegungen. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss entschei- dungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einer höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar seien (vgl Senat, Beschluss vom 27. Juni 2005, B 1 KR 43/04 B; Senat, Beschluss vom 28. Februar 2005, B 1 KR 10/04 B; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 160a RdNr 15, § 160 RdNr 10 ff mwN). Daran fehlt es. Die Beschwerde zitiert zwar Passagen aus dem Urteil des BSG, benennt aber keinen dazu konträren Rechtssatz des LSG-Urteils, aus dem sich die Notwendigkeit zur Herstellung von Rechtseinheit durch eine höchstrichterliche Entscheidung ergeben könnte. Während das BSG in der zitierten Entschei- dung sich mit Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit auseinander setzt, die so selten auftritt, dass ihre systematische Erforschung praktisch ausscheidet, geht das LSG-Urteil nicht von einem solchen Sachverhalt aus. Dies stellt indessen keine Divergenz iS eines bewussten Aufstellens abweichender Rechtssätze dar (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). [Abs 12] 3. Soweit die Beschwerde vorbringt, das LSG hätte bezüglich des Vorliegens einer schwerwie- genden Erkrankung sowie zum Bestehen ausreichender Kenntnisse aus Studien der Phase III über den Einsatz von Somatropin bei idiopathischem Kleinwuchs Beweis erheben müssen, legt sie einen Verfahrensfehler nicht in der gebotenen Weise dar. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die ange- fochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nach Halbsatz 2 der Regelung auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Insoweit fehlt es an der Bezugnahme auf einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag. Hierzu geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es jedenfalls rechtskundig vertre- tenen Beteiligten wie hier der rechtsanwaltlich vertretenen Klägerin obliegt, in der mündlichen Verhandlung alle diejenigen Anträge zur Niederschrift des Gerichts zu stellen, über die das Ge- richt entscheiden soll (vgl Senat, Beschluss vom 27. Juni 2005, B 1 KR 40/04 B mwN). Sinn der erneuten Antragstellung ist es, zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch darzustellen, welche Anträge nach dem Ergebnis der für die Entscheidung maßgebenden mündlichen Ver- handlung noch abschließend gestellt werden, mit denen sich das LSG dann im Urteil befassen muss, wenn es ihnen nicht folgt. Dem genügt die Beschwerde mit ihrem Hinweis nicht, die Klä- gerin habe ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14. Juli 2004 hilfsweise beantragt, Dr. A zur Kausalität zwischen Somatropin-Therapie und Wachstum zu vernehmen. Ungeachtet der Frage, ob damit eine bloße Beweisanregung oder tatsächlich ein Beweisantrag bezeichnet wird (vgl hierzu §§ 373, 404 Zivilprozessordnung iVm § 118 SGG und Senat, Beschluss vom 16. März 2005, B 1 KR 19/04 B; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9), bezeichnet die Beschwerde damit keinen Beweisantrag zum Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung oder zum Bestehen ausreichender Erkenntnisse. Der Hinweis auf frühere Äußerungen der Klägerin in Schriftsätzen für das Gericht genügt unter Berücksichtigung der Warnfunktion, die - wie dargelegt - der Antragswiederholung zukommen soll, gerade nicht. - 6 - [Abs 13] Soweit die Beschwerde mit dem Vortrag, die Klägerin habe nicht davon ausgehen müssen, dass das Gericht den mit Schriftsatz vom 11. Juli 2004 vorgelegten Urkunden keine Beachtung schenke, beabsichtigt haben sollte, die Gehörsrüge zu erheben, so ist diese ebenfalls nicht hin- reichend dargelegt. Die Beschwerde setzt sich insoweit nicht damit auseinander, dass das LSG-Urteil ausdrücklich auf Seite 7 im ersten Absatz der Entscheidungsgründe auf die überreichten Urkunden, das Schreiben der Fa. Lvom 9. Juli 2004, eingeht und den kanadischen Pädiater Prof. G zitiert hat, der nicht davon ausgehe, "dass gesunde Kleinwüchsige unterm Strich von der Therapie profitieren" würden. Im Kern geht es der Beschwerde auch an dieser Stelle um die Beweiswürdigung des LSG-Urteils. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG kann die Beschwerde aber nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden. [Absatz 14] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 14 EG 6/98 B vom 28.01.1999, Bundessozialgericht
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Beschluß in dem Rechtsstreit Az: B 14 EG 6/98 B Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen, Von-Vincke-Straße 23-25, 48143 Münster, Beklagter und Beschwerdegegner. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. L. , die Richter Dr. U. und Dr. N. sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. D. und die ehrenamtliche Richterin P. beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. April 1998 wird zurück- gewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. -2- Gründe: Die Klägerin begehrt rückwirkende Gewährung von Erziehungsgeld (Erzg) für ihre 1987 geborene Tochter. Sie lebte während der möglichen Bezugszeit des Erzg mit ihrer Familie in Belgien. Ein seinerzeit gestellter Antrag ist von dem Beklagten unter Hinweis auf ihren Wohnsitz durch bindenden Bescheid abgelehnt worden. Im Hinblick auf das Urteil des Eu- ropäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen H und Z (C 245/94 und 312/94) machte die Klägerin im November 1996 erneut den Anspruch auf Erzg geltend; ihr stehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu, da sie einen Antrag auf Überprü- fung des bindenden Bescheides und auf Gewährung von Erzg innerhalb der Ausschluß- frist des § 44 Abs 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nur deshalb versäumt habe, weil der Beklagte bei der Bescheidung der von ihr anläßlich der Geburt weiterer Kinder in den Jahren 1990 und 1992 gestellten Anträge auf Erzg weiterhin seine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt und sie nicht darauf hingewiesen habe, daß die Frage der Erzg-Berechtigung von deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland bereits Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht (LSG) gewesen und von diesem anders beurteilt worden sei als von dem Beklagten. Aus diesem Fehlverhalten sei ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch erwachsen, der die Versäumung der Ausschlußfrist des § 44 Abs 4 SGB X heile. In den Vorinstanzen hatte die Klägerin keinen Erfolg. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeu- tung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ) und einen Verfah- rensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend. Die Frage, ob die Begrenzung einer rückwir- kenden Leistungsgewährung auf einen Zeitraum von vier Jahren in § 44 Abs 4 SGB X auch auf den der Klägerin hier zustehenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruch an- zuwenden sei, sei in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht einheit- lich entschieden worden, was sich insbesondere aus den Urteilen des BSG in SozR 1300 § 44 Nr 18 einerseits sowie in SozR 1300 § 44 Nr 17 und BSGE 60, 158 andererseits er- gebe. Diese Rechtsfrage bedürfe weiterer Klärung. Außerdem habe das LSG das Recht der Klägerin auf Gehör verletzt, weil es das Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt ge- lassen habe, daß dem Beklagten die europarechtliche Fragestellung rechtzeitig bekannt gewesen sei. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Sie kann eine Zulassung der Revision we- der wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch wegen des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründen. Die Revision kann wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur zugelassen werden, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus -3- dem Gesetz beantworten läßt und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Klärungsfähig ist die Rechts- frage nur, wenn sie im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Anwendung des sozial- rechtlichen Herstellungsanspruchs dann nicht in Betracht kommt, wenn das fehlerhafte Handeln der Verwaltung (nur) in einer falschen Sachentscheidung liegt und sich die Fol- gen darin erschöpfen. Denn für das in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist nur dort Raum, wo es an gesetzlichen Regelungen fehlt (vgl zuletzt Bundesverwaltungsgericht, NJW 1997, 2966). Dies ist hinsichtlich der Behandlung rechtswidriger Verwaltungsakte nicht der Fall. Hier hat der Gesetzgeber dem Betroffenen zunächst das Recht eingeräumt, die im SGG vor- gesehenen Rechtsbehelfe einzulegen (Widerspruch, Klage, Berufung usw). Ist ein derar- tiger Bescheid bestandskräftig geworden (vgl § 77 SGG), besteht die Möglichkeit eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X. Damit ist die Korrektur von Verwaltungsentschei- dungen, welche die Rechte eines Betroffenen verletzen, grundsätzlich abschließend ge- regelt (so die neueste Rechtsprechung des BSG im Anschluß an: BSGE 60, 158, 164 ff = SozR 1300 § 44 Nr 23, vgl Urteil des 13. Senats vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 = SGb 1998, 110 sowie Urteil des 5. Senats vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 = NZS 1998, 247, beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Allerdings hat die Rechtsprechung des BSG einen Herstellungsanspruch dann für möglich gehalten, wenn sich der Nachteil des Betroffenen nicht in der Versagung der Leistung durch einen bindend gewordenen Bescheid erschöpft, sondern darauf beruht, daß der Betroffene im Vertrauen auf die Richtigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Rechts- auffassung andere, ihm günstige Maßnahmen unterlassen hat (BSG SozR 1300 § 44 Nr 18), insbesondere eine anderweitige rechtzeitige Antragstellung. Insoweit ist der Vor- trag der Klägerin nachvollziehbar, daß die ebenfalls unrichtigen späteren Bescheide über das Erzg für die weiteren Kinder von 1990 und 1992 als solche zwar nach § 44 SGB X korrigierbar waren und insoweit, als es um die Leistungsversagung in diesen beiden Fäl- len ging, die Anwendung des Herstellungsanspruchs ausschlossen, nicht aber insoweit, als der erste, hier streitige Fall betroffen ist, für den als Fehlverhalten der Verwaltung nicht nur die falsche Bescheiderteilung an sich, sondern eine Bestätigung der falschen Rechts- auffassung in den nachfolgenden Bescheiden sowie eine unterbliebene Aufklärung über die anderweitig anhängigen Verfahren geltend gemacht wird, was zur Versäumung der Frist des § 44 Abs 4 SGB X geführt habe. Auch wenn die Klägerin im Wege des Herstellungsanspruchs so gestellt werden müßte, daß ihr erst 1996 gestellter "Zugunstenantrag" bereits als 1992 gestellt gilt, führt dies je- doch nicht dazu, daß ihr Leistungen rückwirkend ab 1988 zu gewähren wären. Denn es ist -4- - wie das BSG bereits geklärt hat (vgl BSGE 60, 245) - auf den Herstellungsanspruch die eine rückwirkende Leistungsverpflichtung begrenzende Vorschrift des § 44 Abs 4 SGB X entsprechend anwendbar, so daß hier eine nachträgliche Leistung für die Zeit vor 1992 nicht mehr in Betracht kommt. Auch wenn der Fall einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist des § 44 Abs 4 SGB X im Wege des Herstellungsanspruchs (vgl dazu Ladage, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, 1990, 87, 92) in der Rechtspre- chung des BSG noch nicht entschieden worden ist, bedarf es nicht der Durchführung ei- nes Revisionsverfahrens in dieser Sache. Die Entscheidung läßt sich ohne weiteres an- hand der bisherigen Rechtsprechung treffen, die § 44 Abs 4 SGB X als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens bezeichnet hat, der eine mehr als vier Jahre zurückrei- chende Leistungserbringung ausschließt (BSGE 60, 245). Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil er - als gegeben unterstellt - in der Sache nicht zum Erfolg führen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, B 11a AL 11/07 B vom 23.01.2007, Bundessozialgericht
anselmf
BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss in dem Rechtsstreit Az: B 11a AL 11/07 B L 3 AL 2271/04 (LSG Baden-Württemberg) S 5 AL 2169/98 (SG Konstanz) ....................................................., Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigter: ............................................................, g e g e n Bundesagentur für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg, Beklagte und Beschwerdegegnerin. Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. August 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. W.-S. sowie den Richter Dr. V. und die Richterin Dr. R. beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes- sozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. - 2 - G r ü n d e : [1] Die ausschließlich auf Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) gestützte Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialge- richtsgesetz (SGG) entspricht. [2] Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ein geltend gemachter Verfahrensmangel bezeichnet werden. Eine ordnungsgemäße Bezeichnung setzt voraus, dass die verletzte Verfahrensnorm und die eine Verletzung vermeintlich begrün- denden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (stRspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Eine solche Darlegung ist der von der Beschwer- deführerin vorgelegten Begründung nicht zu entnehmen. [3] Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdebegründung vom 23. Januar 2007, das LSG habe das rechtliche Gehör (§ 62 SGG) dadurch verletzt, dass es am 13. Dezember 2006 ent- schieden habe, obwohl sie mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 die Aufhebung des Termins und eine Verschiebung um sechs Wochen beantragt habe. Es kann dahinstehen, ob in der Be- schwerdebegründung überhaupt hinreichende Gründe für eine Terminverlegung wegen Ver- hinderung dargelegt werden. Ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung liegt grundsätzlich nur bei einer plötzlichen Verhinderung vor (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl 2005, § 62 Rz 6d mwN). Zweifel an der Plötzlichkeit der Verhinderung, die durch die Beschwer- debegründung nicht beseitigt werden, ergeben sich insbesondere aus der Art der behaupteten Umstände. [4] Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung den Verfahrensgang in der Vorinstanz nicht lückenlos nachgezeichnet hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 62), fehlt es jedenfalls an einem schlüssigen Vortrag zu der Frage, in welcher Weise der Vertagungsgrund durch die Klägerin glaubhaft gemacht worden ist. Nach dem gemäß § 202 SGG auch im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit anwendbaren § 227 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder vertagt werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Vorsitzenden bzw des Gerichts, doch hat das Gesetz Maßnahmen dieser Art zur Straffung des Verfahrens an erhebliche Gründe geknüpft, die nach § 227 Abs 2 ZPO auf Verlangen des Vorsitzenden bzw des Gerichts glaubhaft zu machen sind. Die Klägerin macht zwar geltend, dass sowohl sie als auch ihre Bevollmächtigten erkrankt bzw aus pflegerischen Gründen an einer Terminwahrnehmung verhindert gewesen seien. In der Beschwerde- begründung wird jedoch nicht dargelegt, dass sie der Anforderung des Gerichts (vom 8. Dezember 2006), ihre Verhinderung und die Verhinderung ihrer Bevollmächtigten durch Vor- lage entsprechender Belege (Arztbescheinigung etc) glaubhaft zu machen, nachgekommen sei. Es ist lediglich vorgetragen worden, es sei eine ärztliche Bescheinigung hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit des Ehemanns der Klägerin sowie dessen Schwerbehindertenausweis vor- - 3 - gelegt worden. In der Beschwerdebegründung wird jedoch nicht aufgezeigt, dass ein derartiger Nachweis hinsichtlich der Klägerin und der weiteren Prozessbevollmächtigten C Z ge- führt worden ist. Soweit sich in der Beschwerdebegründung die Behauptung findet, es seien für C Z diesbezüglich "Auskünfte" vorgelegt worden, ergibt sich jedenfalls nicht nachvoll- ziehbar, welchen genauen Inhalt die angeblichen Auskünfte gehabt haben sollen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass ein erheblicher Grund tatsächlich glaubhaft gemacht worden ist. Denn die Erkrankung bzw sonstige Verhinderung muss sich schlüssig aus der vorgelegten Bescheinigung ergeben; die Bescheinigung muss so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhinderung selbst zu beurteilen (vgl BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 - BFH/NV 2000, 1353; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 8 B 69/01 - NJW 2001, 2735 mwN). Die erforderlichen Darlegungen wären im Übrigen ausweislich des Inhalts der vorgelegten Berufungsakte auch nicht möglich gewesen, denn nach dem Inhalt der Berufungsakte sind entsprechende Auskünfte für die Klägerin und die Bevollmächtigte C Z nicht beigebracht, sondern nur deren Einholung als Beweismittel angeregt worden. [5] Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2, § 169 SGG). [6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, 9 RV 24/94 vom 11.10.1994, Bundessozialgericht
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Das Folgende ist zunächst ein Auszug aus der Entscheidung vom 12.03.1996 über den Prozesskostenhifeantrag im Hauptverfahren. Zur Entscheidung vom 18.06.1996 im Hauptverfahren siehe unten.
Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil der Kl. nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozeßführung aus seinem Vermögen aufzubringen (§ 73 a I 1 SGG iVm §§ 114, 115 II ZPO). Zum Vermögen eines Antragstellers gehören Ansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 73 a Rz 6 a) und ebenso ein satzungsgemäßer Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband (Henning/Danckwerts/König, SGG, Stand 1993, § 73 a Anm 5.3). Da Prozeßkostenhilfe eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet gerichtlichen Rechtsschutzes ist (BverfGE 9, 256, 258; 35, 348, 355), ist ein Antragsteller wegen des für Sozialhilfe und Prozeßkostenhilfe gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzips verpflichtet, die dem Justizfiskus durch Prozesskostenhilfe entstehenden Ausgaben gering zu halten. Ein Gewerkschafts- oder Verbandsmitglied muss deshalb zunächst seine satzungsgemäßen Rechte auf kostenlose Prozeßvertretung ausschöpfen und erwirbt einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe erst, wenn die Gewerkschaft oder der Verband keinen Rechtsschutz gewährt. Die Lage eines solchen Mitglieds ist nicht anders als die eines rechtsschutzversicherten Antragstellers, dem Prozesskostenhilfe erst gewährt wird, wenn er seinen Anspruch gegen die Rechtsschutzversicherung evtl bis zu einem Stichentscheid nach § 17 II der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) vergeblich verfolgt hat. (BGH, Betriebsberater 1987, 1845; Baumbach/Lauterbach, ZPO. 53. Aufl 1995 § 114 Rz 67; Rohwer/Kahlmann, SGG, Stand 1995, § 73 a Rz 3). Die Lage eines Verbands- oder Gewerkschaftsmitglieds unterscheidet sich allerdings von der eines rechtsschutzversicherten Antragstellers, wenn die jeweilige Organisation Rechtsschutz im Einzelfall gewährt: Der Versicherungsnehmer kann dann einen Rechtsanwalt seines Vertrauens wählen, dessen Kosten die Versicherung übernimmt. Der Verband oder die Gewerkschaft dagegen gewährt Rechtsschutz durch einen ihrer Angestellten als „Sachleistung“. Hat der Antragsteller zu dem ihm vom Verband oder der Gewerkschaft gestellten Vertreter kein Vertrauen, so kann es ihm unzumutbar sein, sich bei der Prozessführung durch diesen Angestellten vertreten zu lassen. Dafür reicht allerdings die bloße Behauptung fehlender oder – im Laufe der Vertretung – gestörten Vertrauens nicht aus. Ebenso wie beim Wechsel eines frei gewählten und im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts sind berechtigte sachliche oder persönliche Gründe erforderlich (vgl dazu Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988, Rz 569; LSG NRW, ZAP EN-Nr 154/92; zu § 167 SGG aF: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 252 r, Dapperich, Das sozialgerichtliche Verfahren, 1959, 209; BSG, Ausschuß für Verfahrensfragen, Niederschrift vom 6.2.1957, Punkt 1 – unveröffentlicht - ). Solche triftigen Gründe hat der Kl. nicht vorgebracht. Die von ihm geschilderten Eindrücke und Erfahrungen aus einem anderen Rechtsstreit, in dem er von einem Rechtsschutzsekretär seiner Gewerkschaft vertreten war, lassen zwar seine Unzufriedenheit mit dessen Tätigkeit erkennen, reichen nach Art und Gewicht aber nicht aus, um das Vertrauensverhältnis als allgemein und damit auch für diesen Fall gestört anzusehen. Das gilt um so mehr, als der Kl. im Revisionsverfahren voraussichtlich von einem Mitglied der bisher nicht eingeschalteten Bundesrechtsstelle seiner Gewerkschaft vertreten werden würde. Ein Anspruch des Kl. auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der von ihm ausgewählten und bevollmächtigten Rechtsanwältin läßt sich (entgegen Meyer-Ladewig, aao, Rz 4) auch nicht daraus herleiten, daß § 73 a II SGG nach seinem Wortlaut die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe verbietet, wenn der Bet. durch einen Angestellten seines Verbands oder seiner Gewerkschaft tatsächlich vertreten ist, nicht nur, wenn er sich vertreten lassen kann, wie § 11 a Arbeitsgerichtsgesetz bestimmt. Aus der unterschiedlichen Formulierung der Gesetze läßt sich nicht herleiten, daß das Recht auf Prozeßkostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren weiter geht als im arbeitsgerichtlichen Verfahren (so aber Meyer-Ladewig, aaO, Rz 4). Für eine unterschiedliche Regelung gibt es keinen sachlichen Grund (so zutreffend Zeihe, SGG, Stand 1994, § 73 a Rz 11 a). § 73 a II SGG ist deshalb nur als klarstellendes Verbot zu verstehen, dem mittellosen Bet. zusätzlich zu einem bereits bevollmächtigten Verbands- oder Gewerkschaftsvertreter im Wege der Prozeßkostenhilfe noch einen Anwalt beizuordnen. Die Vorschrift besagt jedoch nichts darüber, was gilt, wenn ein Verbandsvertreter noch nicht bevollmächtigt ist, aber in Anspruch genommen werden kann. Hätte das mittellose Gewerkschaftsmitglied die Wahl zwischen kostenlosem gewerkschaftlichen Rechtsschutz und der Beiordnung eines frei gewählten Rechtsanwalts (so Meyer-Ladewig, aaO, Rz 4; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, 203), so stände es besser als ein Bet., der über genügend Mittel zur Prozeßführung durch einen Rechtsanwalt verfügt. Dieser Bet. würde in aller Regel verständigerweise aus wirtschaftlichen Gründen das Kostenrisiko meiden und sich regelmäßig für kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verbandsvertreter entscheiden. Es besteht deshalb kein Grund, dem finanziell minderbemittelten Bet. aus staatlichen Mitteln die Wahlfreiheit zu finanzieren, die der bemittelte Bet. verständigerweise nicht in Anspruch nimmt. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß ein mittelloses Gewerkschaftsmitglied mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch seine Organisation anders behandelt wird, als ein mittelloser Antragsteller, der nicht organisiert ist. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art 3 I Grundgesetz (GG) liegt darin nicht. Art 3 I GG verlangt iVm dem Rechtsstaatsprinzip lediglich die Situation bemittelter und Unbemittelter bei der Realisierung gerichtlichen Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen (vgl BverfGE 81, 347, 356, NJW 1995, 1415). Darum geht es hier nicht. wer Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch seine Organisation hat, ist nicht mittellos. Er ist bereits in jener Lage, in die Prozeßkostenhilfe den Unbemittelten erst versetzen soll: Er kann sein Recht vor Gericht suchen, ohne daran aus wirtschaftlichen Gründen gehindert zu sein. Dafür macht es keinen Unterschied, ob ihn ein Angestellter seiner Organisation oder ein Rechtsanwalt vertritt. Gerichtlicher Rechtsschutz ist auf dem Gebiet des Sozialrechts bereits bei Vertretung durch eine Behörde gewährleistet (BverfGE 22, 349, 358) und erst recht bei Vertretung durch Verbands- oder Gewerkschaftsangestellte, denen der Gesetzgeber in § 166 II SGG Rechtsanwälte gleichgestellt hat. Das Recht, unter letzteren zu wählen (§ 121 I ZPO), hat nur, wer überhaupt Anspruch auf Prozeßkostenhilfe hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die prozeßkostenhilferechtliche Sonderstellung mittelloser Gewerkschafts- und Verbandsmitglieder mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz gegen ihre Organisation lassen sich auch nicht aus Art 9 I und III GG herleiten. Durch den regelmäßigen Ausschluß vom Anspruch auf Prozesskostenhilfe wird weder die kollektive Vertragsfreiheit noch die Tätigkeit der Gewerkschaft (vgl BverfGE 88, 5, 15) noch die Entscheidungsfreiheit des einzelnen, einem Verband oder einer Gewerkschaft beizutreten, ernsthaft beeinträchtigt. Es kann zwar unterstellt werden, daß der einem Organisierten regelmäßig drohende Verlust einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Prozeßkostenhilfe die Entscheidungsfreiheit Mittelloser darüber beeinflußt, einer Gewerkschaft oder einem Verband wegen des dort gebotenen Rechtsschutzes beizutreten. Diese allenfalls geringfügigen Auswirkungen sind aber in Abwägung mit dem Ziel hinzunehmen, Prozeßkostenhilfe nur demjenigen zu gewähren, der sonst aus wirtschaftlichen Gründen gehindert wäre, gerichtliche Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit Az: 9 RV 24/94 Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: gegen Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Präsidenten des Landesamtes für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt, Halle, Neustädter Passage 9, Beklagter und Revisionskläger. Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1996 durch Vorsitzenden Richter Dr. S., Richter Dr. K. und Richter D a u sowie ehrenamtliche Richterin K. und ehrenamtlichen Richter B. für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Oktober 1994 wird zurückgewiesen. - 2 - Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. - 3 - Gründe: I Der damals neun Jahre alte Kläger fand am 1. Juni 1950 beim Spielen auf dem Gelände einer ehemaligen Munitions- und Sprengstoffabrik in R. (S -A.) einen Sprengkörper. Bei dessen Explosion verlor der Kläger Daumen, Zeige- und Mittelfinger der linken Hand sowie einen Teil der Handfläche. Der Beklagte lehnte es ab, dem Kläger auf dessen Antrag vom 4. Juni 1992 Versorgung zu gewähren, weil der Unfall weder auf nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge noch auf Handeln der Besatzungsmacht zurückzuführen sei. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1. November 1993). Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten verurteilt, ab 1. Januar 1991 Versorgung nach einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu gewähren (Urteil vom 11. Oktober 1994). Bei der Explosion des Sprengkörpers habe es sich um einen schädigenden Vorgang infolge einer besonderen Gefahr aus der militärischen Besetzung deutschen Gebietes gehandelt. Die sowjetische Besatzungsmacht habe das Fabrikgelände beschlagnahmt, um die Anlagen zu demontieren und anschließend die Gebäude zu sprengen, ohne das 320 ha große Grundstück, dessen Umzäunung von der Bevölkerung für eigene Zwecke abgebaut war, bis zur Übergabe an das Land Sachsen-Anhalt im März 1949 gegen Betreten durch spielende Kinder zu sichern oder die dort lagernden Sprengstoffe zu räumen. Einer weiteren Vernachlässigung dieser Pflichten durch das Land Sachsen-Anhalt bis zum Unfall im Jahre 1950 komme gegenüber dem unmittelbaren Besatzungseinfluß geringeres Gewicht zu. Der Beklagte macht mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision geltend, das LSG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und §1 Abs 1 Buchst d Bundesversorgungsgesetz (BVG) verletzt. Die unterlassene Sicherung des Fabrik- geländes sei allein dem Land Sachsen-Anhalt zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung (BSGE 20, 114, 115) seien Gefahrenzustände nicht mehr der Besatzungsmacht, sondern ab Aufgabenübertragung auf eine in Mindestform und -umfang funktionsfähige Zivilverwaltung dieser zuzurechnen. Das LSG habe im übrigen verkannt, daß nach der Rechtsprechung (BSGE 2, 99, 101, 102) nicht jede mit der Besatzung ursächlich zusammenhängende Gefahr unter § 5 Abs 1 Buchst d BVG falle. Nur "besatzungseigentümliche" Gefahren seien gemeint. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei hier aber nicht besatzungseigentümlich. - 4 - Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Oktober 1994 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 1. November 1993 zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. II Die Revision ist unbegründet. Der Kläger ist durch unmittelbare Kriegseinwirkung geschädigt worden; er hat wegen der Folgen dieser Schädigung Anspruch auf Versorgung. Leistungen sind nach Anl I Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Maßgabe 1 i zum Einigungsvertrag ab 1. Januar 1991 zu gewähren, weil die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben und der Antrag vor dem 1. Januar 1994 gestellt worden ist. Das LSG hat zwischen dem Verhalten der sowjetischen Besatzungsmacht und der Schädigung des Klägers zu Recht einen versorgungsrechtlich erheblichen Zusam- menhang hergestellt. Die dagegen gerichteten Angriffe des Klägers bleiben ohne Erfolg. Zwar trifft der Einwand des Beklagten zu, daß das Verhalten der Besatzungsmacht, entgegen den Ausführungen des LSG, nicht deshalb als unmittelbare Kriegseinwirkung gilt, weil es eine mit der militärischen Besetzung deutschen Gebietes zusammenhängende besondere Gefahr iS des § 5 Abs 1 Buchst d BVG hervorgerufen hätte. Denn dazu zählen nicht alle mit der militärischen Besetzung verbundenen Gefahren, sondern aus diesem Kreis nur solche, die für die besonderen Verhältnisse der militärischen Besetzung typisch sind (BSGE 12, 13, 15). Nicht besetzungseigentümlich und deshalb vom Versorgungsschutz ausgenommen sind schädigende Vorgänge, die ihrer Art nach ebenso hätten eintreten können, wenn sie durch Maßnahmen oder Unterlassungen der deutschen Verwaltung statt durch die Besatzungsmacht verursacht worden wären (BSGE 17, 225, 229 = SozR BVG § 1 Nr 62). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Gebot, das munitionsverseuchte Fabrikgrundstück gegen Betreten durch spielende Kinder zu sichern, wurde sowohl von der sowjetischen Besatzungsmacht während der Zeit der Beschlagnahme, als auch anschließend nach Übertragung des Eigentums im März 1949 von der Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt verletzt. Diese Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war mithin nicht besetzungseigentümlich. - 5 - Gleichwohl hat der Kläger Anspruch auf Versorgung wegen der Verletzungsfolgen. Denn versorgungsrechtlich geschützt ist auch, wer einen nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu ersetzenden Besatzungspersonenschaden zu einem Zeitpunkt erleidet, zu dem eine Regelung für die Entschädigung von Besatzungsschäden noch nicht vorhanden war. Das Versorgungsrecht schließt diese zivilrechtliche Anspruchslücke, indem es Schäden, die durch Angehörige der Besatzungsmacht verursacht worden sind, zu nachträglichen Auswirkungen kriegerischer Vorgänge erklärt (§ 5 Abs 2 Buchst a BVG), die ihrerseits als unmittelbare Kriegseinwirkung iS des § 1 Abs 2 Buchst a BVG gelten (§ 5 Abs 1 Buchst e BVG). In den westlichen Besatzungszonen bestand diese Lücke nur bis zum 31. Juli 1945. Denn für Besatzungsschäden, die vom 1. August 1945 an verursacht worden sind, galt das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl I, 734; vgl dessen § 2). In der DDR wurde eine Entschädigungsregelung für Besatzungspersonenschäden erst eingeführt durch das Abkommen vom 11. April 1957 zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der UdSSR über Fragen, die mit der zeitweiligen Stationierung sowjetischer Streitkräfte auf dem Territorium der DDR zusammenhängen (GBl I 237). Dieses Abkommen ist nach seinem Art 21 Satz 2 am 27. April 1957 in Kraft getreten (GBl I 285). Bis dahin eingetretene Schädigungen durch Angehörige der sowjetischen Streitkräfte stehen in engem Zusammenhang mit Krieg und Besatzung und fallen deshalb unter §5 Abs 2 Buchst a BVG. Das entspricht auch der Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (vgl dessen Rundschreiben vom 10. Juni 1991, BArbBl 1991, 9/108). Die sowjetischen Truppen waren bis dahin als Streit- kräfte einer Besatzungsmacht iS des § 5 Abs 2 Buchst a BVG in der DDR stationiert. Der Senat hat die sowjetische Besatzungsherrschaft in einer früheren Entscheidung zwar bereits durch den Vertrag vom 20. September 1955 über die Beziehungen zwischen der DDR und der UdSSR, in Kraft getreten am 6. Oktober 1955 (GBl I 917), für beendet gehalten und deshalb Versorgungsansprüche nach § 5 Abs 2 Buchst a BVG wegen eines erst 1965 durch sowjetische Soldaten in der DDR verursachten Verkehrsunfalls ausgeschlossen (BSGE 59, 94, 97 = SozR 3100 § 5 Nr 9). Maßgeblich hat der Senat aber schon damals darauf abgestellt, daß die sowjetischen Truppen in der DDR ihre Stellung und ihre Befugnisse als Besatzungsmacht durch die Bestimmungen des Vertrages vom 11. April 1957 endgültig verloren haben. Die Verletzung des Klägers am 1. Juni 1950 ist nach den Feststellungen des LSG eine Schädigung iS des § 5 Abs 2 Buchst a iVm Abs 1 Buchst e BVG. Daß das LSG diese Feststellungen im Zusammenhang mit der Erörterung des § 5 Abs 1 Buchst d BVG getroffen hat, steht nicht entgegen. Der Schaden ist durch Angehörige der sowjetischen Besatzungsmacht in der DDR verursacht worden. Deren Verhalten war für den Unfall - 6 - wesentliche Bedingung iS der auch hier geltenden versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm (BSG SozR BVG § 5 Nr 35). Das LSG hat unangegriffen festgestellt, daß der Unfall des Klägers im vorgenannten Sinne nicht auf dessen eigenes Verhalten oder das Verhalten seiner Eltern zurückzuführen war, sondern auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dabei hat es der Pflichtverletzung durch das Land Sachsen-Anhalt nur untergeordnete Bedeutung beigemessen und den Unfall des Klägers wesentlich auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die sowjetische Besatzungsmacht in den Jahren 1945 bis 1949 zurückgeführt. Bei dieser Bewertung sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Seit März 1949 war zwar das Land Sachsen-Anhalt als Eigentümer und Eigenbesitzer für den verkehrssicheren Zustand des Grundstücks verantwortlich. Damit endete aber nicht die Verantwortlichkeit der sowjetischen Besatzungsmacht als früherer Eigenbesitzer. Grundsätzlich trifft die Zustandsveranwortlichkeit für Grundstücke den gegenwärtigen Eigenbesitzer. Davon ist in sinnentsprechender Anwendung der für den Einsturz von Gebäuden getroffenen Regelung des § 836 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aber eine Ausnahme zu machen (vgl Mertens in Münchner Komm, 2. Aufl 1986, § 823 Rz 192). Der frühere Eigenbesitzer bleibt jedenfalls übergangsweise verantwortlich, wenn er die von dem Grundstück ausgehende Gefahr durch vorangegangenes Handeln oder Unterlassen begründet hat. Die Übergangszeit kann auch angesichts der Nachkriegsverhältnisse nicht auf ein Jahr beschränkt werden, wie das § 836 Abs 2 BGB vorsieht. Die sowjetische Besatzungsmacht hatte es hingenommen, daß in den Jahren ab 1945 die Umzäunung des von ihr beschlagnahmten Fabrikgeländes von der Bevölkerung abgebaut und damit das vorher gesicherte Grundstück zu einer Gefahrenquelle für spielende Kinder geworden war. Die Umzäunung wurde bis zum März 1949 weder erneuert oder repariert noch wurde die massenhaft herumliegende Munition geräumt. Im März 1949 hat sich die Besatzungsmacht dann des heruntergekommenen, munitionsverseuchten Grundstücks zu Lasten einer Gebietskörperschaft entledigt, die unter den Mangelverhältnissen der Nachkriegszeit mit Aufgaben überlastet war und schwerlich in kurzer Zeit das nachholen konnte, was jahrelang versäumt worden war und den gefährlichen Zustand des Grundstücks begründet hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, 9b RAr 7/90 vom 06.03.1991, Bundessozialgericht
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BUNDESSOZIALGERICHT
Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit Az: 9b RAr 7/90 Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: gegen Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg, Regensburger Straße 104, Beklagte und Revisionsklägerin. Der 9b Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1991 durch Vorsitzenden Richter Dr. S., Richter Dr. W. und Richter Dr. L. sowie ehrenamtliche Richterin Dr. N. und ehrenamtlichen Richter R. für Recht erkannt: - 2 - Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Februar 1990 und des Sozialgerichts Koblenz vom 28. April 1989 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. - 3 - Gründe: I Die Klägerin, geprüfte Krankenschwester, erhielt von der Beklagten für die Teilnahme an einer Weiterbildung zur Unterrichtsschwester (Lehrkraft an Krankenpflegeschulen) von Oktober 1982 bis September 1983 ua Unterhaltsgeld (Uhg) als Darlehen (Bescheid vom 21. oder 25. Oktober 1982). Mit Schreiben vom 19. September 1983 beantragte die Klägerin die Gewährung des Uhg als Zuschuß statt als Darlehen, weil der Beruf der Unterrichtsschwester nach einem Runderlaß der Beklagten als Mangelberuf anerkannt sei. Die Beklagte lehnte eine Überprüfung ihrer rechtsverbindlichen Entscheidung ab (Bescheid vom 23. Januar 1985, Widerspruchsbescheid vom 11. März 1985) und forderte die Klägerin zur Rückzahlung des Darlehens in Raten auf (Bescheid vom 25. Januar 1985). Auf einen im April 1988 erneut gestellten, auf Rechtsprechung gestützten Antrag, das Darlehen in einen Zuschuß umzuwandeln, verweigerte das Arbeitsamt wiederum eine neue Sachprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren -SGB X- (Bescheid vom 1. Juli 1988); im Widerspruchsbescheid vom 28. September 1988 wurde die Gewährung eines Darlehens als rechtmäßig bestätigt. Das Sozialgericht (SG) hat die an- gefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Änderung des Bescheides vom 25. Oktober 1982 über das gewährte Uhg unter Rücknahme der Bescheide vom 23. Januar 1985 und 11. März 1985 gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Urteil vom 21. April 1989). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 16. Februar 1990). Nach seiner mit dem SG übereinstimmenden Rechtsauffassung hat die Beklagte eine Überprüfung der Verwaltungsakte und die Gewährung des Uhg als Darlehen zu Unrecht abgelehnt. Sie müsse den 1982 erlassenen Bescheid insoweit, als er die Leistung als Zuschuß versagt hat, und die Ablehnung eines neuen Verfahrens (1985) als unrichtig zurücknehmen (§ 44 SGB X iVm § 152 Arbeitsförde- rungsgesetz -AFG-); denn die Fortbildung der Klägerin sei deshalb notwendig gewesen, weil der angestrebte Beruf einer Lehrschwester nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach der Rechtsprechung bundesweit ein Mangelberuf sei (§ 44 Abs 2 Satz 2 Nr 4 AFG). § 44 Abs 1 SGB X sei nicht anzuwenden; denn die Klägerin habe die Sozialleistung Uhg bereits erhalten. Deshalb scheide auch der allein auf Abs 1 bezogene Abs 4 aus, wonach nach der Rücknahme neue Leistungen nicht für länger als vier Jahre rückwirkend gewährt werden dürfen. Soweit die Klägerin das Darlehen noch nicht zurückgezahlt habe, sei sie nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X davon für die Zukunft befreit. Soweit sie Teilleistungen von insgesamt 7.410,-- DM erstattet habe, müsse die Beklagte nach § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X für die Vergangenheit ihr Rücknahmeermessen ausüben. In Höhe des nach dem Antrag vom April 1988 zurückgezahlten Gesamtbetrages von 3.040,-- DM - 4 - bleibe keine andere Entscheidung offen, als den Anspruch über den Darlehenscharakter des Uhg aufzuheben. Falls die Beklagte über den Antrag sofort entschieden hätte, wäre sie insoweit nach § 44 Abs 2 Satz 1 SGB X verpflichtet gewesen, den Zuschuß zuzuerkennen; das bestätige § 44 Abs 2 Satz 3 SGB X. Anderenfalls könnte sich die Verwaltung durch eine Verzögerung den Ermessensspielraum für die Entscheidung nach § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X verschaffen. Die Beklagte rügt mit ihrer - vom LSG zugelassenen -Revision eine Verletzung des § 44 Abs 1, 2 und 4 SGB X. Sie begründet ihre Revision allein damit, daß das Uhg wegen Fristablaufs nach § 44 Abs 4 SGB X nicht mehr als Zuschuß für die Zeit der Fortbildung (1982/1983) gewährt werden könne. Die Frage, ob die Voraussetzung, dh die Notwendigkeit der Fortbildung wegen eines Mangelberufs nach § 44 Abs 2 Nr 4 AFG aF, gegeben ist, sei unerheblich. Die darüber ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts werde allerdings nicht beanstandet. Entgegen der Auffassung des LSG habe die Verwaltung die beantragte Leistung nicht bereits iS des § 44 Abs 4 SGB X "erbracht". Der Klägerin sei allein ein Uhg als Darlehen gewährt worden, und ein solches, das zurückgezahlt werden müsse, unterscheide sich elementar von einem Zuschuß. Selbst wenn die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens nach § 44 Abs 1 SGB X iVm § 152 Abs 1 AFG die Ablehnung eines Zuschusses für die Vergangenheit zurücknehme, dürfe sie die angestrebte Zugunstenentscheidung nach § 44 Abs 4 SGB X nicht treffen. Dabei sei der Vierjahreszeitraum von dem im April 1988 gestellten Antrag ab zu berechnen. Entgegen der Auffassung des SG lebe durch eine Rücknahme der rechtsverbindlichen Ablehnung einer Überprüfung der darauf gerichtet gewesene Antrag von 1983 nicht wieder auf in der Weise, daß er für die Fristberechnung nach § 44 Abs 4 SGB X maßgebend sei. Im üb- rigen sei auf die nach Auffassung des LSG anwendbare Rücknahmevorschrift des § 44 Abs 2 SGB X die Ausschlußregelung des § 44 Abs 4 SGB X entsprechend anzuwenden, soweit der Empfänger nachträglich von einer Rückzahlungsverpflichtung befreit werden wolle. Eine solche Entlastung belaste den Leistungsträger für einen länger als vier Jahre zurückliegenden Zeitraum ebenso wie eine nachträgliche Zahlung. Der Anspruch auf Rückzahlung, der wegfallen solle, sei 1982/83 entstanden. Die Beklagte beantragt, die Urteile der Vorinstanzen zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie betont, daß § 44 Abs 4 SGB X nicht die Möglichkeit, einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt zu überprüfen, regele; die Rücknahme sei - anders als nach § 45 Abs 3 SGB X - zeitlich unbegrenzt möglich. § 44 Abs 4 SGB X verbiete allein, eine Leistung für die Zeit vor vier Jahren - 5 - rückwirkend zu erbringen, dh zu zahlen, nicht aber eine weiter zurückliegende Gewährung (Bewilligung, Zuerkennung) durch die Rücknahme. Eine Umwandlung des bereits 1982/83 gezahlten Uhg, der Sozialleistung, in einen Zuschuß würde nur vom Antrag ab der Tilgung die Rechtsgrundlage entziehen. Die rückwirkende Beseitigung der Tilgungspflicht werde nicht durch § 44 Abs 4 SGB X ausgeschlossen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. II Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen hätten die Beklagte nicht verpflichten dürfen, über den Rücknahmeantrag der Klägerin unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu entscheiden. Die Beklagte, die der Klägerin 1982/83 Uhg als zurückzuzahlendes Darlehen gewährte (§ 44 Abs 2a AFG hier idF des AFKG vom 22. Dezember 1981 - BGBl I 1497 -, § 607 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch), hat damit zugleich Uhg als übliche, in erster Linie begehrte Sozialleistung, dh als Zuschuß zum Verbleib (§ 11 Satz 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil -SGB I- vom 11. Dezember 1975 - BGBl I 3015 -, § 44 Abs 1 bis 2 Satz 2 Nr 4 AFG), abgelehnt. Der versagende Verfügungssatz, der die Klägerin nicht begünstigte, sondern belastete (vgl die Definition des begünstigenden Verwaltungsaktes in § 45 SGB X vom 18. August 1980 - BGBl I 1469 -), wäre, falls er unrichtig wäre, nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen und durch eine neue - richtige - Entscheidung zu ersetzen (BSG Breithaupt 1982, 800). Diese Regelung wird für das Arbeitsförderungsrecht durch § 152 Abs 1 AFG (idF des Art II § 2 Nr 18 Buchstabe a SGB X) dahin abgewandelt, daß ein Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft zu- rückgenommen wird; nach dem 1987 klarstellend angefügten Halbsatz 2 (8. Änderungsgesetz vom 14. Dezember 1987 - BGBl I 2602 - dazu Gesetzesbegründung in BT-Drucks 11/800 zu Nr 35 - § 152 -) darf aber die Verwaltung nach ihrem Ermessen die Rücknahme auf die Vergangenheit erstrecken. Ob die Versagung des Uhg als Zuschuß rechtswidrig war, weil die Lehrschwestertätigkeit 1982/83 ein Mangelberuf war und deshalb die Weiterbildung für sie notwendig gewesen wäre (§ 44 Abs 2 Satz 2 Nr 4 AFG), war in diesem Verfahren nicht mehr als Voraussetzung für eine Rücknahme zu entscheiden. Eine Rücknahme des ablehnenden Verwaltungsaktes wegen einer entsprechenden Rechtswidrigkeit und eine Ersetzung - 6 - durch einen Bewilligungsakt ist wegen der Einwirkung der Verfallklausel des § 44 Abs 4 SGB X auf die Rücknahmeregelung schlechthin ausgeschlossen. Die Verwaltung hat jene beiden Entscheidungen zugunsten eines Antragstellers dann nicht mehr vorzunehmen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für eine Zeit, die länger als vier Jahre vor dem Rücknahmeantrag liegt, regelte und wenn der ersetzende Bewilligungsbescheid sich ebenfalls nur auf den genannten Zeitraum auswirken würde. So war es hier. Der 1988 gestellte Rücknahmeantrag der Klägerin bezieht sich auf Uhg für die 1982/83 durch- geführte Maßnahme. Nach § 44 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB X werden Sozialleistungen, falls ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und durch einen Zugunstenbescheid ersetzt wird, längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Für die Berechnung des Zeitraumes tritt nach Satz 3 an die Stelle des Rücknahmeaktes ein Antrag, falls er zur Rücknahme führte. Diese Vollzugsregelung (BSGE 61, 154, 156 f = SozR 1300 § 48 Nr 32), die zwingend anzuwenden ist (BSGE 60, 158, 160 f = SozR 1300 § 44 Nr 23), steht für die länger als vier Jahre zurückliegende Zeit, für die keine Leistungen mehr erbracht werden dürfen, einem Rücknahme- und einem Ersetzungsakt entgegen. Sie ist auf die Rücknahmeregelung bezogen, die voraussetzt, daß infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht wurden (BSGE 62, 10, 13 = SozR 2200 § 1254 Nr 7). "Erbringen" bedeutet tatsächliches Leisten (§ 43 SGB I, §§ 102 bis 105 SGB X; zu § 18c Abs 1 bis 3 Bundesversorgungsgesetz: RdSchr des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 18. Juni 1982 - BABl 1982 Heft 9 S 109 -; vgl auch BSG 12. Oktober 1990 - 2 RU 63/89 - RdSchr Nr 9/91 des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand). Ein derart zu vollziehender Verwaltungsakt ist nicht mehr zu erlassen, wenn er nicht ausgeführt werden darf. Er wäre wirkungslos. Von der Verwaltung darf keine unnötige, überflüssige Tätigkeit verlangt werden, die hier auch die - mitunter recht schwierige und aufwendige - Prüfung auf eine Unrichtigkeit einbezöge. Ein Antragsteller, der über § 44 SGB X keine Leistungen mehr für die Vergangenheit erhalten darf, hat kein rechtliches Interesse an der Rücknahme und der zusprechenden Entscheidung, die nach Abs 4 nicht vollzogen werden dürfen. § 44 Abs 4 SGB X ist hier nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin schon 1983, also innerhalb des Vier-Jahres-Zeitraumes, der die Maßnahmezeit von 1982/83 umfaßte, die Rücknahme und damit die Gewährung des Uhg als Zuschuß beantragt hat. Selbst wenn ein Antrag wie dieser, der rechtsverbindlich abgelehnt wurde, durch eine Rücknahme wiederauflebte (vgl dazu BSG Breithaupt 1982, 800), tritt diese Wirkung hier nicht ein; denn der 1988 von der Klägerin gestellte Antrag, über den in diesem Verfahren zu entscheiden ist, könnte aus den dargelegten Gründen nicht zu einer Rücknahme und Ersetzung führen. Dann ist auch nicht der Verwaltungsakt, durch den 1985 der Antrag von - 7 - 1983 abgelehnt wurde, mitsamt dem Widerspruchsbescheid zurückzunehmen. Diese Verwaltungsentscheidungen, mit denen die Beklagte eine erneute Sachprüfung abgelehnt hat, sind auch aus einem anderen verfahrensrechtlichen Grund nicht zurückzunehmen. In dem abgelehnten Antrag wies die Klägerin nicht auf neue Erkenntnisse hin, die die Lehrschwestertätigkeit als Mangelberuf beurteilen ließen. Im ersten Abschnitt zur Eröffnung des dreistufigen Entscheidungsprozesses über eine Rücknahme und eine Ersetzung eines unrichtigen Verwaltungsaktes ist allein darüber zu befinden, ob überhaupt ein rechtsverbindlicher Bescheid erneut zu überprüfen ist (BSGE 63, 33, 35 f = SozR 1300 § 44 Nr 33). Die Verwaltung darf dies ablehnen, falls - wie hier - keine neuen Erkenntnisse für eine Unrichtigkeit vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind (BSG aaO). Sie soll nicht durch aussichtslose Anträge, die beliebig oft wiederholt werden könnten, immer wieder zu neuen Sachprüfungen gezwungen werden können. Die Einschränkung der Rücknahmeregelung (§ 44 Abs 1 SGB X iVm § 152 Abs 1 AFG) durch die Ausschlußklausel (§ 44 Abs 4 SGB X) entfällt im Fall der Klägerin weder deshalb, weil die Klägerin das abgelehnte, jetzt erneut beantragte Uhg bereits 1982/83 während der Weiterbildungsmaßnahme erhalten hätte, noch deshalb, weil sie das ausbezahlte Darlehen in der Zeit seit dem Rücknahmeantrag und vorher nicht länger als vier Jahre zurückliegend (seit 1985) zurückzahlen muß. Die Auszahlung der Uhg-Beträge während der Bildungsmaßnahme beruhte nicht auf der jetzt umstrittenen Gewährung eines Zuschusses, sondern auf der Darlehensgewährung, deren Vollzug allerdings im Fall einer Rücknahme und Bewilligung eines Zuschusses deshalb rückgängig gemacht werden müßte, weil die Leistung nicht doppelt gezahlt werden darf. Das Uhg als Zuschuß hat eine andere Rechtsnatur als das Darlehen, dh als der nur zur zeitweiligen Nutzung gewährte Uhg-Betrag, wenn auch beide Leistungen der Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Bildungsmaßnahme und zugleich der Motivierung zur Teilnahme dienen (BSGE 58, 160, bes 164 = SozR 4100 § 138 Nr 11). Ein Verzicht der Verwaltung auf die Rückzahlung würde nicht wie ein "Erbringen" iS des § 44 Abs 1 und 4 SGB X wirken. Die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens ist keine Folge der - möglicherweise - unrichtigen Entscheidung, durch die ein Zuschuß abgelehnt wurde. Sie wurde auch nicht durch einen teilweise belastenden Verwaltungsakt iS des § 44 Abs 1 SGB X, der mit der begünstigenden Gewährung dieser Leistung verbunden gewesen wäre, der Klägerin auferlegt. Die Bewilligung des Darlehens stellt einen nicht teilbaren begünstigenden Verfügungssatz dar, allerdings inhaltlich durch die ein- geschlossene Rückzahlungspflicht, die der Rechtsnatur des Darlehens eigen ist, eingeschränkt. Im Gesamtergebnis ist die Klägerin durch die Gewährung des Darlehens besser gestellt, als wenn die Beklagte ausschließlich ein Uhg als Zuschuß abgelehnt hätte. Die Rechtslage in diesem Fall ist nach § 44 SGB X, ergänzt durch § 152 Abs 1 - 8 - AFG, allein nach dem erlassenen und nach dem angestrebten Verwaltungsakt über ein Uhg als Zuschuß zu beurteilen. Dies wäre noch deutlicher, wenn die Verwaltung die darüber ergangene Ablehnungsentscheidung zeitlich gesondert von der Darlehensgewährung erlassen hätte. Die Klägerin kann sich nicht zu ihren Gunsten auf die Rechtsfolgen der Rücknahme eines Bescheides berufen, durch den ein begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X zu- rückgenommen wurde. Die zwingende Rechtsfolge des ersten Aufhebungsaktes, die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X, kann dadurch rückgängig zu machen sein, daß der Leistungsträger diese Pflicht beseitigt (vgl dazu BSG SozR 1300 § 44 Nr 22; kritisch dazu Kopp, SGb 1987, 121; vgl auch BVerwG Urteil vom 15. November 1990 - 5 C 78.88). Die Klägerin hatte aber, wie schon dargelegt, den erhaltenen Darlehensbetrag nicht als unmittelbare Folge der Ablehnung eines Zuschusses, deren Rechtmäßigkeit umstritten ist und die nach dem Willen der Klägerin aufgehoben werden soll, in Raten zurückzuzahlen. Vielmehr war diese Versagung des Uhg nur das Motiv für den Entschluß der Klägerin, an Stelle eines Zuschusses ein - zinsloses - Darlehen zu nehmen. Die Mittel des Verwaltungsverfahrensrechts können nicht die wirtschaftlichen Folgen eines Entschlusses beseitigen, der wegen eines Verwaltungsaktes gefaßt wurde, wenn später behauptet wird, dieser belastende Verwaltungsakt sei rechtswidrig gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, 9 BV 39/88 vom 24.11.1988, Bundessozialgericht
anselmf
Bundessozialgericht
9 BV 39/88 Beschluß in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigter: gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin. Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. November 1988 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Hamburg im Urteil vom 19. Januar 1988 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. - 3 - Gründe: Die Revision ist nicht gemäß den §§ 160a, 160 Abs 2 Nr 3 Sozial- gerichtsgesetz (SGG) zuzulassen, weil die Voraussetzungen, unter denen ein - hier allein geltend gemachter - Verfahrensmangel zur Zulassung der Revision führen kann, nicht erfüllt sind. Nach § 160 Abs 2 Nr 3, 2. Halbs SGG kann die Rüge eines Verfahrens- mangels nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozi- algericht (LSG) ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der Kläger räumt ein, daß er eine Verletzung des § 109 SGG im Beschwerdeverfahren nicht rügen kann, soweit das LSG dem Antrag, die Neurologin und Psychiaterin Dr. H. zu hören, nicht gefolgt ist. Er meint aber, in dem zu Protokoll erklärten und auf 3 109 SGG gestützten Antrag läge ein Beweisantrag, dem das LSG bereits in Erfüllung seiner Pflicht zur Sachaufklärung nach § 103 SGG von Amts wegen habe folgen müssen; mit der Ablehnung dieses Antrags sei also nicht nur § 109 SGG, sondern auch § 103 SGG verletzt. In einem auf § 109 SGG gestützten Antrag auf Anhörung eines be- stimmten Arztes sei notwendig ein Beweisantrag nach § 103 SGG enthalten. Dem ist nicht zu folgen. Für seine Rechtsauffassung kann sich der Kläger zwar auf Meyer- Ladewig, Kommentar zum SGG, 3. Aufl, 5 160 RdNr 18 stützen; eine Begründung fehlt hier jedoch. Auch der 1. Senat des Bundessozial- gerichts (BSG) hat in dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 5. April 1988 - 1 BA 255/87 - unter Hinweis auf diese Kommentar- stelle ohne Begründung unterstellt, daß ein Antrag nach § 109 SGG ein Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG sei; er hat aber die Beschwerde aus einem anderen Grund als unzulässig verworfen. Stellt der Kläger einen Antrag nach § 109 SGG, so mag zwar aus seiner Sicht der Sachverhalt häufig noch nicht hinreichend aufge- klärt sein; das kann aber nicht dazu führen, in jedem Antrag nach § 109 SGG zugleich die Aufforderung an das Gericht zu erkennen, in erster Linie von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzu- - 3 - klären. Der Antrag nach § 109 SGG wäre damit immer als soge- nannter Hilfsantrag aufzufassen. So ist der Antrag nach § 109 SGG aber in der Rechtsprechung nie verstanden worden. Es ist zwar anerkannt worden, daß der Antrag als Hilfsantrag gestellt werden kann (BSG SozR SGG § 109 Nr 17). Wird der Antrag aber nicht aus- drücklich als Hilfsantrag bezeichnet, so ist er als Inanspruch- nahme der Berechtigung aufzufassen, unbeschadet der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht einen Arzt des Vertrauens zu hören. Er hat eine andere Zielrichtung als die in § 103 SGG erwähnten Beweisan- träge. Der Beweisantrag, der mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG zur Zulassung der Revision führen kann, muß ein Beweisantrag iS dieser Vorschrift sein (ebenso Zeihe, SGG, 5. Aufl, § 160 Anm 25e). Wenn ein solcher Antrag gestellt wird, muß zwar nicht diese Vorschrift ausdrücklich erwähnt werden; es muß jedoch un- zweifelhaft erkennbar sein, daß eine weitere Sachverhaltsaufklä- rung von Amts wegen für erforderlich gehalten wird. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der nur beschränkten Eröffnung der Revisionsinstanz bei Verfahrensfehlern. § 160 SGG in der gegen- wärtigen Fassung ist durch das Gesetz vom 30. Juli 1974 (BGBl I 1625) mit der Absicht eingefügt worden, die Revisionsinstanz von den zuvor in großer Zahl anfallenden sogenannten Verfahrensrevi- sionen zu entlasten (vgl Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks 7/861). Gerade die häufigsten, auf die Verletzung der §§ 103, 109 und 128 SGG gestützten Verfahrensrevisionen sollten eingeschränkt werden. Während die Verletzung der §§ 109 und 128 SGG überhaupt nicht mehr zur Zulassung der Revision führen kann, ist für eine Rüge der Verletzung des § 103 SGG ein Beweisantrag als erforderlich angesehen worden, der diese Rüge bereits in der Berufungsinstanz vorbereitet. Diese Regelung mag in einem nicht einem Vertretungszwang unterworfenen Verfahren systemfremd er- scheinen (vgl dazu Krasney, Die Ersatzkasse 1973, 312; 197A, 330; derselbe, Der Kompaß, 197A, 303). Die Regelung läßt aber er- kennen, daß auch die wegen einer Verletzung des § 103 SGG zuzu- lassende Revision die Ausnahme bleiben soll; sie soll sich auf Aufklärungsmängel beschränken, auf die das Gericht bereits vor - 4 - der Entscheidung hingewiesen worden ist. Für diesen Hinweis ver- langt das Gesetz überdies eine besondere Form, nämlich einen Be- weisantrag, der grundsätzlich auch das Beweisthema und das Be- weismittel enthalten muß (vgl Meyer-Ladewig aaO und BSG SozR 1500 § 160a Nr 2N). Erst wenn der Tatsacheninstanz durch einen Beweis- antrag vor der Entscheidung noch einmal deutlich vor Augen ge- führt worden ist, daß der Kläger die gerichtliche Sachaufklä- rungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht, soll das Übergehen eines solchen Antrages oder eine nicht hinreichend begründete Ablehnung die Revisionsinstanz und damit die weitere Sachaufklärung nach Zurückverweisung des Rechtsstreits in die Tatsacheninstanz ermöglichen. Der Beweisan- trag hat somit auch warnfunktion. Der Senat hat deshalb schon für eine schlüssige Darlegung des Verfahrensverstoßes stets verlangt, daß der Antrag in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufgenommen worden ist oder sich aus dem Urteilsinhalt ergibt oder schriftsätzlich vorgebracht und bis zum Ende der Sitzung aufrechterhalten worden ist (vgl Beschluß vom 15. Februar 1988 - 9/9a BV 196/87 - zur Veröffentlichung bestimmt; ferner BSG SozR 1500 § 160 Nr 12). Der Kläger hat hier seinen Antrag zwar aus- drücklich zu Protokoll erklärt; indem er sich aber auf § 109 SGG bezog und einen bestimmten ärztlichen Sachverständigen nannte, hat er zumindest nicht hinreichend erkennbar gemacht, daß er noch eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen für erforderlich hielt, obwohl ihm das LSG zuvor mitgeteilt hatte, daß von Amts wegen keine weiteren Gutachten mehr eingeholt würden. Das LSG hat den gestellten Antrag auch nur als Ausübung des Rechts nach § 109 SGG aufgefaßt und als verspätet zurückgewiesen. - 5 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, 9 BV 26/93 vom 24.05.1993, Bundessozialgericht
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BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluß in dem Rechtsstreit Az: 9 BV 26/93 ..........................................................., Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigter: ..........................., g e g e n Land Niedersachsen, vertreten durch das Landesversorgungsamt Niedersachsen, Hannover 1, Gustav-Bratke-Allee 2, Beklagter und Beschwerdegegner. Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Mai 1993 durch Vorsitzenden Richter Dr. S c h m i t t, Richterin J a e g e r und Richter D a u beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Niedersachsen im Urteil vom 18. Dezember 1992 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. - 2 - G r ü n d e : Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Sie war deshalb entsprechend den §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30). Der Beschwerdeführer weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Er behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und das angegriffene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Die behaupteten Zulassungsgründe sind aber nicht so dargelegt und bezeichnet, wie dies § 160 Abs 2 Satz 3 SGG verlangt. Zulassungsgründe müssen schlüssig dargetan werden. Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein wird, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Es muß überdies die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage darlegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65). Rechtsfragen, die vom Bundessozialgericht (BSG) entschieden sind, sind im allgemeinen nicht mehr klärungsbedürftig und haben keine grundsätzliche Bedeutung mehr, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist klärungsbedürftig geblieben oder es erneut geworden. Das muß substantiiert vorgetragen werden. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die behauptete grundsätzliche Frage vom Landessozialgericht (LSG) nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht worden ist. Das LSG hat entgegen der Beschwerdebegründung seine Entscheidung nicht darauf gestützt, daß grundsätzlich Berufsschadensausgleich(BSchA) erst ab Vollendung des 60. (ausnahmsweise 59.) Lebensjahres bei schwerbeschädigten Selbständigen möglich ist. Diese Auffassung konnte daher in der Beschwerdebegründung auch nicht belegt werden. Das LSG hat viel- mehr im Wege der Beweiswürdigung konkret für den Kläger ein schädigungsbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verneint und sich im übrigen hinsichtlich der grundlegenden Rechtsfragen an der Rechtsprechung des BSG orientiert (vgl BSG SozR 3-3642 § 8 Nrn 1 und 6). Da sich die Beschwerdebegründung mit beiden Entscheidungen nicht auseinandersetzt, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung einer verbleibenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, zumal die Berechnung des BSchA für Selbständige vom BSG weitgehend vom tatsächlichen Einkommen abgelöst worden ist (BSG aaO Nr 1). Zu der in der Beschwerde ebenfalls als grundsätzlich angesprochenen Rechtsfrage, ob die Schädigungsfolgen mit zunehmendem Alter mit einer erhöhten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu bewerten seien, hat der Beschwerdeführer weder § 31 Abs 1 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) noch die hierzu ergangene - 3 - Rechtsprechung (vgl BSG SozR 3100 § 30 Nr 79) erörtert, so daß insoweit noch klärungsbedürftige Fragen nicht aufgezeigt sind. Auch die erhobene Verfahrensrüge bezeichnet einen Verfahrensmangel nicht schlüssig. Es müssen die sie begründenden Tatsachen im einzelnen genau angegeben sein und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Teilweise begründet der Kläger diese Rüge damit, daß dem Berufungsgericht eine fehlerhafte Würdigung des Beweismaterials vorgeworfen wird. Damit wird eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Beweiswürdigung) geltend gemacht. Hierauf kann die Rüge nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) nicht gestützt werden. Zur Rüge, das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, hätte der Beschwerdeführer entsprechende Beweisanträge bezeichnen müssen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hieran fehlt es, obwohl sich der Kläger auf seinen Berufungsschriftsatz, dessen Inhalt im Zeitpunkt des Einverständnisses mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wiederholt worden ist, bezieht. Denn der Berufungsschriftsatz enthielt lediglich Beweisantritte iS von §§ 371, 373, 402 f Zivilprozeßordnung (ZPO). Sie enthalten Hinweise der Beteiligten auf ihnen geeignet erscheinende Beweismittel und führen sie in den Prozeß ein (vgl Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl Einf. § 284 Anm 5). Der Beweis muß rechtzeitig angetreten werden, damit Nachteile infolge Verspätung vermieden werden (vgl § 296 Abs 1 und § 296 Abs 2 iVm § 282 ZPO). Da die Sozialgerichte den Sachverhalt von Amts wegen aufklären (§ 103 SGG), haben derartige Beweisantritte im sozialgerichtlichen Verfahren nur eine geringe prozessuale Bedeutung. Sie enthalten üblicherweise Hinweise und Anregungen zu Maßnahmen, die von Amts wegen einzuleiten sind, wie das auch im Zivilprozeß denkbar iVm § 144 ZPO vorkommt, und sollen dem Gericht seine Aufgaben erleichtern (vgl RGZ 170, 264). Selbst der Zivilprozeß kennt daher die Unterscheidung von Beweisantrag und Beweisanregung (vgl BGHZ 66, 62, 68). Der Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hat indessen einen völlig anderen prozessualen Stellenwert. Er dient der Vorbereitung einer Revision bei gleichzeitigem Hinweis an die letzte Tatsacheninstanz darauf, daß nach Ansicht des Antragstellers die Sachaufklärung lückenhaft geblieben ist. Deshalb hat die Rechtsprechung insoweit hohe Anforderungen gestellt. Grundsätzlich muß eine Nichtzulassungsbeschwerde, die damit begründet wird, das Berufungsgericht sei einem gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, aufzeigen, daß der Beweisantrag protokolliert oder im Urteilstatbestand aufgeführt ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 64). Fehlt es an einer mündlichen Verhandlung, muß ein im Urteilstatbestand enthaltener Beweisantrag bezeichnet werden. Selbst wenn man für derartige Fälle eine Erweiterung auf die ausdrücklich schriftsätzlich gestellten Anträge zuläßt, die zugleich mit der Erklärung des Einverständnisses zur Entscheidung durch - 4 - Urteil ohne mündliche Verhandlung gestellt werden, fehlt es hier an der Bezeichnung eines derartigen Antrags. Denn ein Beweisantrag, der mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG zur Zulassung der Revision führen kann, muß ein Beweisantrag im Sinne dieser Vorschrift sein, also unzweifelhaft erkennen lassen, daß eine weitere Sachver- haltsaufklärung von Amts wegen für erforderlich gehalten wird. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung vor Augen geführt werden, daß der Kläger die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 67). Eine solche Warnfunktion fehlt bei Beweisantritten, die in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, und ihrem Inhalt nach lediglich als Anregungen zu verstehen sind, wenn sie nach Abschluß der von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen nicht mehr zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden; eine unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte genügt nicht. Die mangelnde Darlegung des Beweisthemas und der Bedeutung weiterer Sach- aufklärung im Berufungsverfahren wird in der Beschwerdeschrift dadurch bestätigt, daß auch hier nicht ausgeführt wird, inwiefern sich das Berufungsgericht - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34 und 56). Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des LSG, so daß nicht deutlich ist, inwiefern die dem Beschwerdeführer wesentlich erscheinenden Sachverhaltselemente auch für das Berufungsgericht von Bedeutung gewesen sind. Derzeit kein Faksimile verfügbar. Volltext auch bei jurion.de 9 BV 26/93 vom 24.05.1993 ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, 9a RV 44/85 vom 13.08.1986, Bundessozialgericht
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Bundessozialgericht
9a RV 44/85 Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: gegen Beklagter und Revisionsbeklagter. Das Bundessozialgericht, 9a Senat, hat ohne mündliche Ver- handlung am 13. August 1986 für Recht erkannt: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsfrist gewährt. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. August 1985 aufgehoben, soweit es Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz wegen Gesund- heitsstörungen auf psychiatrisch—neurologischem und auf -2- urologischem Gebiet betrifft. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozial- gericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen. Gründe: Der Kläger, der in Österreich lebt, war vom 2. Mai bis zum 26. September 1945 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit in jugoslawischer Haft. Auf schädigende Einwirkungen dieses Lager- aufenthalts führt er mehrere Gesundheitsstörungen zurück. Sein Versorgungsantrag nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist er- folglos geblieben (Bescheid vom 25. Januar 1979, Widerspruchs- bescheid vom 3. Juli 1980, Urteile des Sozialgerichts -SG- vom 3. Februar 1981 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 29. Au- gust 1985). Das LSG hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen zahlreichen Gesundheitsstörungen, die der Kläger geltend macht, und Hafteinwirkungen als nicht wahrscheinlich beurteilt. Insbe- sondere hätte dies nicht für ein Nervenleiden und für Störungen im urologischen Bereich zugunsten des Klägers geklärt werden können. Die vom Urologen für notwendig erachteten Untersuchungen als Grundlage für eine fachliche Begutachtung seien nicht möglich gewesen, weil der Kläger die Mitwirkung daran abgelehnt habe. Das Gericht hat sich mit Gutachten begnügt, die nach Aktenlage er- - 3 - stellt worden sind. Der Kläger rügt mit seiner — vom LSG zugelassenen — Revision eine Verletzung der §§ 103 und 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG), des § 1 Abs 3 BVG und des § 66 Abs 3 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1). Das Berufungsgericht hätte ein psychiatrisch- neurologisches und ein urologisches Gutachten auf Grund von Un- tersuchungen des Klägers einholen müssen. Zwei Sachverständige für diese Fachgebiete hätten in ihren nach Aktenlage erstatteten Gutachten diese Sachaufklärung für erforderlich erklärt. Der Kläger hätte über die Folgen einer Weigerung, bei diesen Beweis- erhebungen mitzuwirken, vom Gericht hinreichend belehrt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Deshalb hätte seine Äußerung, er könne sich jetzt aus gesundheitlichen Gründen nicht nochmals untersuchen lassen, nicht als endgültige Weigerung gewertet wer- den dürfen. Auf Anfrage des Revisionsgerichts hat der Kläger persönlich aus- drücklich erklärt, er wolle an den notwendigen Untersuchungen mitwirken. Der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren. In der Sache beantragt er, das Urteil des LSG aufzuheben und den - 4 - Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Nach seiner Auffassung hat die Revision einen Beweisantrag nicht dargetan. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. II Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen un- verschuldeten Versäumens der Revisionsfrist zu gewähren (§ 67 SGG); er war wegen der wirtschaftlichen Voraussetzung für eine Prozeßkostenhilfe gehindert, rechtzeitig einen Prozeßbevollmäch- tigten zu beauftragen. Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger begehrt Versorgung nach dem BVG wegen verschiedener Gesundheitsstörungen als wahrscheinlichen Folgen seiner jugosla- wischen Haft (§ 1 Abs 1 und 2 Buchstaben a und c, Abs 3 Satz 1, § 5 Abs 1 Buchstabe d, § 9 BVG). Soweit es um die tatsächlichen - 5 - Voraussetzungen für die Anerkennung von psychiatrisch-neurologi- schen und von urologischen Störungen als Schädigungsfolgen (BSG SozR Nr 81 zu § 1 BVG) und um einen darauf beruhenden Versor- gungsanspruch geht, hat der Kläger formgerecht und zutreffend gerügt, daß das LSG seine Sachaufklärungspflicht (§ 153 Abs 1, §§ 155, 103 Satz 1 Halbs 1 und Satz 2, § 106 Abs 3 Nr 4 SGG) verletzt hat. Damit fehlt es insoweit an verbindlichen tatsäch- lichen Feststellungen für eine Sachentscheidung (§§ 163, 104 Abs 2 Satz 3 SGG). Bezüglich dieser selbständigen Ansprüche und teilbaren Streitgegenstände (§§ 123, 141 Abs 1 SGG) ist das an- gefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG; stRspr, zB BSGE 41, 80, 81 = SozR 3100 § 35 Nr 2; Zeine, Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, § 170 Abs 2 und 3, Rz 15b; Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl, 1981, § 170, Rz 6). Dem Berufungsgericht hätte es sich auf Grund von Äußerungen des Urologen Dr. S. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13. August 1984 und des Nervenarztes Prof. Dr. F. im Aktengutachten vom 21. Januar 1985 aufdrängen müssen, den Kläger von Sachverständigen dieser beiden Fachgebiete untersuchen und begutachten zu lassen. Die beigezogenen Befundunterlagen und die nach Aktenlage erstatteten Gutachten ergaben kein zureichen- des Bild über die beim Kläger im psychiatrisch-neurologischen und im urologischen Bereich bestehenden Gesundheitsstörungen. Erst wenn die Krankheitsbilder auf diesen medizinischen Gebieten durch - 6 - erforderliche ambulante oder notfalls stationäre Untersuchungen geklärt sind, ließe sich fachärztlich beurteilen, ob die fest- gestellten Gesundheitsstörungen mit Wahrscheinlichkeit durch schädigende Einwirkungen der jugoslawischen Haft als wesentliche Allein- oder Mitbedingung anhaltend verursacht worden sind. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die noch erforderlichen Beweiser- hebungen zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis führen. Me- dizinische Sachverständige könnten den Kläger bei ihren Untersu- chungen auch fachlich gezielt nach Haftumständen befragen, die als Krankheitsursachen in Betracht kommen, sowie nach dem Krank- heitsbeginn und -verlauf. Diese Aufklärung wäre notwendig als Grundlage für die richterliche Entscheidung, welche Einwirkungen als erwiesen anzusehen sind. Vorab müßte medizinisch geklärt werden, ob nach allgemeiner Erfahrung schwere Belastungen und Schädigungen in einer so kurzen Haft, wie sie der Kläger erlitten hat, schädigende Auswirkungen auf psychiatrisch-neurologischem Gebiet schlechthin nicht erwarten lassen. Die gebotene Beweiserhebung erübrigte sich nicht deshalb, weil der Kläger nicht in der gebotenen Weise bei den ärztlichen Un- tersuchungen hätte mitwirken wollen (§ 103 Satz 1 Halbs 2 SGG; Meyer-Ladewig, aaO, § 103, Rz 13 ff; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, § 103, Anm 3; aA Heinze, SGb 198A, 390, 395 f). Bevor das Gericht aus der Erklärung des Klägers, aus gesundheitlichen Gründen könne er zur Zeit nicht zur ärztlicnen Untersuchung erscheinen, folgern durfte, er mache endgültig die gebotene Sachaufklarung unmöglich, hätte es ihn hinreichend über die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich belehren müssen. Das folgt entgegen der Rechtsansicht der Revision nicht aus der -7 - Vorschrift des § 66 Abs 3 SGB 1 vom 11. Dezember 1975 (BGBl I 3015), die eine entsprechende Regelung enthält (BSG SozR 1500 § 160 Nr 3A; Peters/Sautter/Wolff, aaO, S 103, Anm 3 S II/74-öf; aA anscheinend Meyer-Ladewig, § 103, Rz 17). Diese Bestimmung regelt eine Voraussetzung für die Versagung oder Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung, ua bei einer ärztli- chen Untersuchung (§ b2 SGB 1) im Verwaltungsverfahren (§ 66 Abs 1 und 2 SGB 1). Im Gerichtsverfahren ist hingegen eine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung allein be- deutsam für die Beweiswürdigung; sie kann zur Folge haben, daß die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht als erwiesen anzusehen sind (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Dann ist der Klageanspruch nicht begründet. Indes wird auch im Prozeß, ungeachtet des § 66 Abs 3 SGB 1, regelmäßig als Voraussetzung einer solchen Folgerung ver- langt, daß das Gericht zuvor den Beteiligten hinreichend über seine Mitwirkungspflicht und über jene Auswirkung einer unbe- gründeten Weigerung belehrt hat (BSG SozR Nr 55 zu § 103 SGG; Meyer-Ladewig, aaO). Daran fehlte es im Schreiben des LSG vom 27. Juli 1983, in dem der Kläger bloß gefragt wurde, ob er zur Untersucnung in G. oder in der näheren Umgebung bereit und in der Lage sei. Das Berufungsgericht hat ohne weitere Nachfrage auf Grund der oben zitierten Erklärung des Klägers Begutachtungen nach Aktenlage angeordnet. Der Kläger hat aber im Revisionsver- fahren auf genaueres Befragen verbindlich erklärt, er wolle sich den erforderlichen Untersuchungen unterziehen. Im übrigen ist die Revision nicht zulässig, was für jeden ein- zelnen selbständigen Anspruch gesondert zu prüfen und zu ent- - 8 - scheiden ist (BSGE 7, 35, 38 f). Die Frage, die die Grundlage des gesamten Berufungsurteils betrifft, ob nämlich die mitwirkenden ehrenamtlichen Richter ordnungsmäßig berufen worden waren, ist nicht Gegenstand der Revision. Der Kläger hat ausdrücklich er- klärt, eine darauf bezogene Revisionsrüge erhebe er nicht. Diese Frage ist im übrigen inzwischen höchstrichterlich geklärt (Bun- desverfassungsgericht SozR 1500 § 13 Nr 1; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Januar 1986 - 11a RA 46/85 -. Gegen die Entscheidung über die einzelnen anderen selbständigen Ansprüche, dh bezüglich der Nichtbewertung einzelner anderer Ge- sundheitsstörungen als Schädigungsfolgen sowie des Ausschlusses einer BVG-Entschädigung für die jugoslawische Haft als solche und für eine anschließende Arbeitslosigkeit, hat der Kläger keine Revisionsrügen geltend gemacht. Damit ist insoweit die Revision unzulässig (BSG SozR 1500 § 104 Nr 22) und zu verwerfen (§ 169 Satz 1 und 2 SGG). - 9 - Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, 9a BVi 7/83 vom 21.11.1983, Bundessozialgericht
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SozR 1500 § 160 Nr 51
Bundessozialgericht 9a BVi 7/83 Beschluß in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigter: gegen Beklagter und Beschwerdegegner. Das Bundessozialgericht, 9a Senat, hat am 21. November 1983 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Niedersachsen im Urteil vom 19. Mai 1983 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe Die Beschwerde ist nicht zulässig; mit ihr wird keine der Vor— aussetzungen, die nach § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Zulassung der Revision aufgeführt sind, in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form bezeichnet. Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) darin, daß die "Beweislastumkehr" im Impfschadensrecht jedenfalls dann geboten sei, wenn der streitige ursächliche Zusammenhang trotz erschöpfender Sachaufklärung nicht wahrscheinlich, aber auch nicht unwahrscheinlich sei. Diese Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, da sie vom Revi— sionsgericht — wie übrigens vom Kläger selbst vorgetragen — be— reits entschieden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Nach den Ur— teilen des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1980 (Breithaupt 1981, 803f) und vom 19. August 1981 (BSG SozR 3850 § 52 Nr 1) kehrt sich die Beweislast bei der Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Gesundheitsstörung (= haf— tungsausfüllende Kausalität) nicht um. Vielmehr ist die Wahr- scheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genügend, aber auch erforderlich. Läßt sich unter diesen erleichterten Bedingungen der Wahrscheinlichkeit ein anspruchsbegründender Umstand nicht ermitteln, geht dies zu Lasten desjenigen, der daraus eine ihm günstige Rechtsfolge geltend macht (ständige Rechtsprechung des BSG ua BSGE 30, 121, 123 = SozR Nr 83 zu § 128 SGG; SGb 1976, 490). Demgegenüber beziehen sich die vom Reichsgericht und - 3 - Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über die Beweislastum— kehr bei Arzthaftpflichtprozessen auf die haftungsbegründende Kausalität. Da der Kläger gleichwohl eine grundsätzliche Bedeu- tung der Rechtsfrage geltend macht, obliegt es ihm darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13; 1500 § 160 Nr 17). Dies ist nicht geschehen. Der Kläger bezieht sich lediglich auf die Ausführungen von Walter Bogs, mit denen sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. August 1981 (aaO) auseinander— gesetzt hat. Ebensowenig ist der Rechtsbegriff der Wahrscheinlichkeit im Impfschadensrecht klärungsbedürftig. Wie der erkennende Senat in den oben zitierten Entscheidungen entschieden hat, ist das Impf- schadensrecht allen Rechtsgrundsätzen des Bundesversorgungsge- setzes (BVG) unterstellt worden, soweit nicht Besonderheiten ausdrücklich angeordnet worden sind. Das Impfschadensrecht ist dem sozialen Entschädigungsrecht im Sinne der §§ 5 und 24 So- zialgesetzbuch (Allgemeiner Teil) - SGB 1 - eingegliedert. Dieses soziale Entschädigungsrecht richtet sich nach versorgungsrecht- lichen Grundsätzen (Art II § 1 Nr 11 Buchst d SGB 1). Infolge- dessen ist die gleichlautende Rechtsnorm über die Anforderung, die an den Gewißheitsgrad für den ursächlichen Zusammenhang ge- stellt wird, hier nicht anders als im Recht der Kriegsopferver- sorgung auszulegen. Der erkennende Senat hat auch in den genann— ten Entscheidungen ausgeführt, daß die besondere Ausgestaltung des Sozialstaatspostulats im Sozialgesetzbuch die Beweisanfor— - 4 - derungen auch im Impfschadensrecht unangetastet läßt. Die dem einzelnen zustehenden sozialen Rechte begründen Ansprüche nur insoweit, als sie im besonderen Teil des Sozialgesetzbuches normiert sind (§ 2 Abs 1 Satz 2 SGB 1). Als ein solcher im genannten Sinne besonderer Teil rechnet das BVG, auch soweit § 51 des Bundesseuchengesetzes die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des BVG vorsieht (Art II S 1 Nr 11 Buchst d SGB 1). Bei der ebenfalls als Grund für die Zulassung der Revision gel- tend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von den Ur- teilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Februar 1980 - 5 RKnU 4/79 —‚ vom 19. August 1981 - 9 RVi 5/80 -‚ vom 22. September 1977 - 10 RV 15/77 — sowie BSGE 19, 52 und 24, 25, fehlt es an der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen "Bezeich- nung". Zur Zulässigkeit der Divergenzrüge (5 160 Abs 2 Nr 2 SGG) gehört die Darlegung, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Ab— weichung vorliegt; der Beschwerdeführer muß dartun, mit welcher konkreten rechtlichen Aussage das Landessozialgericht (LSG) von einer bestimmten Aussage der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 21 und Nr 29). Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die drei erstgenannten Urteile des BSG darauf verweist, daß die einzige konkrete Möglichkeit aber auch wahrscheinlich sei, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage das LSG anders entschieden haben soll. Daß andererseits bei der gegebenen Fallgestaltung der Kläger sich in einem Beweisnotstand befunden habe, erörtert er nicht im einzelnen. Auch ist ein Abweichen von einer konkreten - 5 - Rechtsfrage nicht dargelegt. Abgesehen davon befaßt sich die Entscheidung BSGE 19, 52, 56 mit der Beweiswürdigung bei unge— klärter Todesursache und gerade nicht mit dem ursächlichen Zu- sammenhang, um den es hier ausschließlich geht. Die Entscheidung BSG 24‚ 25 nimmt zu der Frage der Feststellungslast und Beweis— würdigung bei schuldhaft vereitelter Sachverhaltsaufklärung Stellung, hat also ebensowenig den ursächlichen Zusammenhang zum Inhalt. Inwieweit dennoch eine Abweichung gegeben sein soll, ist dem Beschwerdevorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Mit der Rüge, das Berufungsgericht hätte den Beweisanträgen stattgeben müssen, macht der Kläger eine Verletzung der Sach— aufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend. Indes fehlen Angaben darüber, um welche Anträge es sich im einzelnen handelt und wann diese gestellt worden sind. Sie sind mithin für das Revisions— gericht nicht ohne weiteres auffindbar. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichenden Kennzeichnung derselben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Die Beschwerde des Klägers enthält in seinem wesentlichen Teil den Vorwurf, das LSG habe das Recht der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) verletzt. Diese Rüge ist als Zulas— sungsgrund schlechthin ausgenommen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Das gilt auch insoweit, als der Kläger sich gegen die materielle Richtigkeit des Berufungsurteils wendet. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht die Prüfung, ob das Berufungsgericht richtig entschieden hat. Vielmehr kann auf die Beschwerde lediglich geprüft werden, ob eine der in § 160 Abs 2 - 5 - SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe geltend gemacht ist und auch vorliegt (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 9). Nach alldem ist das Rechtsmittel zu verwerfen (S 169 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, 9/9a RVs 19/86 vom 03.02.1988, Bundessozialgericht
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BUNDESSOZIALGERICHT
Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit Az: 9/9a RVs 19/86 Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: gegen Beklagter und Revisionsbeklagter. Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 3. Februar 1988 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23. Oktober 1986 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. - 2 - Gründe: I Bei dem Kläger ist wegen seiner Kriegsverletzung und wegen anderer Gesund- heitsstörungen ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 vH anerkannt. Ihm ist ferner das Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) und die Berechtigung zur zuschlagsfreien Benutzung der 1. Klasse bei Reisen mit der Bundesbahn zuerkannt. Er erstrebt auch das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Geh- behinderung), um die besonderen für außergewöhnlich Gehbehinderte einge- richteten Parkplätze benutzen zu dürfen, weil er nur ein- und aussteigen könne, wenn die Wagentür vollständig geöffnet sei; das setze die geräumigeren mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätze voraus. Das Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) hat die Klage mit der Begründung abge- wiesen, der Kläger gehöre nicht dem gesetzlich umschriebenen Personenkreis an, der sich wegen der Schwere des Leidens ständig nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen könne. Pro Tag könne der Kläger zwar nur 1 bis 1,5 km an Wegstrecke zurücklegen, er sei jedoch fähig, zusammenhängend 300 m zu gehen. Diese Fähigkeit über- steige erheblich die Gehstrecke, die Querschnittsgelähmten, Doppeloberschen- kelamputierten oder vergleichbaren Behinderten noch zugemutet werden könne. Mit der vom SG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, er könne im Umkreis von 300 m von seiner Wohnung kein öffentliches Verkehrsmittel errei- chen. Wenn man ihm das Merkzeichen "aG" verweigere, verstoße dies gegen den Zweck des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG), die Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu fördern. Es müsse immer die Behinderung im Einzelfall beachtet werden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten unter Abän- derung des Bescheides vom 23. November 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 1985 und unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juni 1983 zu verurteilen, ihm das Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung (aG)" zuzuerkennen. - 3 - Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Ver- handlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden. II Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger das Merkzeichen "aG" nicht zusteht. Nach § 3 Abs 4 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl I 1649) und ebenso nach § 4 Abs 4 der Neufassung vom 26. August 1986 (BGBl I S 1421, berichtigt 1550) treffen die für die Durchführung des Bun- desversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Fest- stellungen über weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung, bzw eines Nachteilsausgleichs. Nach § 3 Abs 1 Nr 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung der SchwbG vom 15. Mai 1981 (BGBl I 431 - Ausweisverordnung -, jetzt gültig idF der Bekannt- machung vom 3. April 1984 - BGBl I S 509) ist im Ausweis des Schwerbehin- derten das Merkzeichen "aG" einzutragen, wenn der Schwerbehinderte außer- gewöhnlich gehbehindert ist iS des § 6 Abs 1 Nr 14 des Straßenverkehrs- gesetzes (StVG) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Damit weist das Schwerbehindertenrecht, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. November 1985 - 9a RVs 7/83 - (SozR 3870 § 3 Nr 18) entschieden hat, die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises dem Rechtsgebiet zu, für das die Begünstigung allein Bedeutung hat. Denn ein Ausweis mit dem Merk- zeichen "aG" befreit den Behinderten von Beschränkungen des Haltens und Parkens im Straßenverkehr und eröffnet ihm besonders gekennzeichnete Parkmöglichkeiten, die - wie der Kläger zutreffend anführt - auch eine größere Fläche als Parkraum zur Verfügung stellen (nach DIN 18 024 Teil 1, wie in der nach § 6 Abs 1 Straßenverkehrsgesetz -StVG- idF vom 6. April 1980 (BGBl I S 413) zuletzt erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 21. Juli 1980 (BAnz Nr 137 vom 29. Juli 1980 S 2) unter Art 1 Nr 7a VIII zu § 45 angeordnet ist). - 4 - Umschrieben wird der begünstigte Personenkreis in der vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO idF vom 22. Juli 1976 (BAnz Nr 142 vom 31. Juli 1976 S 3), die auf der gesetzlichen Grundlage des § 6 StVG idF vom 6. August 1975 (BGBl I 2121) beruht. Dort wird unter Art 1 II die alte Verwaltungsvorschrift zu § 46 unter Nr 11 dahin er- gänzt, welche Schwerbehinderten als außergewöhnlich gehbehindert anzuse- hen sind, nämlich solche, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraft- fahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppel- oberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, aber auch einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tra- gen oder die nur eine Beckenkorbprothese tragen können. Neben beispielhaft aufgeführten Behinderten zählen dazu auch diejenigen, die nach versorgungs- ärztlicher Feststellung aufgrund von Erkrankungen dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind; des weiteren enthält diese Verwaltungsvorschrift besondere Regelungen für Blinde. Das SG hat zu Recht entschieden, daß der Kläger dem begünstigten Perso- nenkreis nicht gleichgestellt werden kann. Er leidet an einer erheblichen Bewe- gungseinschränkung des Hüftgelenks bei federnder Versteifung des Knie- gelenks nach deformverheiltem Schußbruch des linken Oberschenkels. Wie der Senat bereits in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf SozR 3870 § 3 Nr 11 entschieden hat, liegt eine außergewöhnliche Gehbehinderung in diesem Sinne nur vor, wenn die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße einge- schränkt ist; die Fähigkeit zu gehen muß unter ebenso großer Anstrengung oder ebenso nur noch mit fremder Hilfe möglich sein, wie bei dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis. Das Recht, die Gruppe der zu begünstigenden Schwerbehinderten aus den Zwecken des SchwbG darüber hinaus zu erwei- tern, ist weder den für die Ausstellung des Ausweises zuständigen Behörden noch den Sozialgerichten eingeräumt. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Formulierung in § 3 Abs 1 Nr 1 der Schwerbehinderten-Ausweisverordnung in- soweit straßenverkehrsrechtliche Vorschriften für maßgeblich erklärt. Daran hat die Aufforderung des § 48 Abs 1 SchwbG (in der seit 1. August 1986 geltenden Fassung), die Nachteilsausgleiche so zu gestalten, daß sie der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen, nichts geändert. Gleichgestellt werden können daher nicht alle Personen, die durch vergleichbar schwere Lei- den behindert sind, sondern nur solche, bei denen die Auswirkungen der Leiden denen gleichzuerachten sind, die der Bundesminister für Verkehr in seinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften genannt hat. Der - 5 - Leidenszustand muß wegen der außergewöhnlichen Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste einschränken. Das SG hat unangegriffen (§ 163 SGG) festgestellt, daß die von verschiedenen Ärzten festgestellte Gehstrecke, die der Kläger noch zusammenhängend zu- rücklegen kann, weit über den Wegstrecken liegt, die Doppeloberschenkel- amputierten und vergleichbaren Personen zugemutet werden können. Der Klä- ger erstrebt auch die Vergünstigung nicht so sehr deshalb, weil er von gewöhn- lichen Parkplätzen aus angestrebte Ziele nicht erreichen könnte. Er sieht sich auf einen mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplatz deshalb angewiesen, weil normale Parkplätze ihm das Ein- und Aussteigen nicht oder nicht ungefährdet ermöglichen. Zum Ausgleich derartiger Nachteile hat aber der Bundesminister für Verkehr die Ausnahmegenehmigung nicht geschaffen. Sie ist vielmehr dazu gedacht, den Schwerbehinderten mit dem Pkw möglichst nahe an sein jeweiliges Ziel fahren zu lassen: Er darf in Fußgängerzonen par- ken, Parkzeiten überschreiten oder ohne Gebühr parken. Damit derartige Park- plätze auch ortsnah zur Verfügung stehen, sind Sonderparkplätze in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern, Orthopädischen Kliniken anzulegen; den außergewöhnlich Gehbehinderten sind auch Parksonderrechte vor der Woh- nung oder in der Nähe der Arbeitsstätte einzurichten, wenn in zumutbarer Ent- fernung eine Garage oder ein Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrs- raumes nicht vorhanden ist (vgl die Allgemeine Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 21. Juli 1980 aaO). Der Umfang dieser Vergünstigungen verdeut- licht nochmals, daß nicht die Schwierigkeiten bei der Benutzung des gewöhnli- chen Parkraums, sondern die jeweilige Lage bestimmter Parkplätze zu be- stimmten Zielen straßenverkehrsrechtlich maßgeblich ist. Der Nachteilsaus- gleich soll allein die neben der Personenkraftwagenbenutzung unausweichlich anfallende tatsächliche Wegstrecke soweit wie möglich verkürzen. Dies be- deutet zugleich, daß der Personenkreis eng zu fassen ist. Denn mit der Aus- weitung des Personenkreises steigt nicht nur die Anzahl der Benutzer, dem an sich mit einer Vermehrung entsprechender Parkplätze begegnet werden könnte. Mit jeder Vermehrung der Parkflächen wird aber dem gesamten Perso- nenkreis eine durchschnittlich längere Wegstrecke zugemutet, weil ortsnaher Parkraum nicht beliebig geschaffen werden kann. Auch hier ist bei einer an sich vielleicht wünschenswerten Ausweitung des begünstigten Personenkreises zu bedenken, daß dadurch der in erster Linie zu begünstigende Personenkreis wieder benachteiligt würde. Auch aus der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für Blinde können weitere Folgerungen zugunsten des Klägers nicht gezogen werden. Wie der - 6 - Senat in der Entscheidung SozR 3870 § 3 Nr 18 bereits ausgeführt hat, fehlt es insoweit an der Möglichkeit, sonstige Beschädigte mit Blinden gleichzustellen. Die maßgebliche Verwaltungsvorschrift zu § 46 Nr 11 II Nr 2 besagt vielmehr im Einklang mit § 6 Abs 1 Nr 14 StVG lediglich, daß für Blinde ebenso wie für außergewöhnlich Gehbehinderte eine Ausnahmegenehmigung zugunsten des jeweiligen Kraftfahrzeugführers ausgestellt werden kann. Die Blinden werden damit nicht zu außergewöhnlich Gehbehinderten erklärt. Ihnen wird nur stra- ßenverkehrsrechtlich derselbe Nachteilsausgleich eingeräumt, ohne daß ihr Schwerbehindertenausweis mit "aG" zu kennzeichnen ist. Auf die tatsächliche Handhabung kommt es insoweit nicht an. Schon deshalb entbehrt der Gleich- stellungsanspruch des Klägers gegenüber der Versorgungsverwaltung der Grundlage. Der Kläger ist auch nicht generell an der Benutzung gewöhnlicher Parkplätze gehindert. Es hängt von ihrer Lage und Ausgestaltung im Einzelfall ab, ob der Kläger auf der Fahrerseite die Tür ausreichend weit öffnen und mit welchen Vorkehrungen er eine Gefährdung durch den fließenden Verkehr ver- meiden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, 9/9a BV 196/87 vom 15.02.1988, Bundessozialgericht
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Bundessozialgericht
9/9a BV 196/87 Beschluß in dem Rechtsstreit Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Beklagter, Antragsgegner und Beschwerdegegner. Das Bundessozialgericht, 9. Senat, hat am 15. Februar 1988 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe für das Ver- fahren vor dem Bundessozialgericht zu gewähren und Rechts- anwalt K als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Niedersachsen im Urteil vom 14. August 1987 wird als unzulässig verworfen. - 2 - Kosten sind nicht zu erstatten. G r ü n d e : Prozeßkostenhilfe kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG- iVm § 11H Abs 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung -ZPO-). Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht (BSG) zuzu- lassen; denn die Klägerin hat einen Beweisantrag, den das Lan- dessozialgericht (LSG) ohne hinreichende Begründung übergangen haben soll (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 103), nicht form- gerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Einen solchen Antrag hätte sie entweder nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht oder wenigstens nach dem Urteilsinhalt gestellt oder vorher schriftlich vorgebracht und bis zum Ende der Sitzung aufrecht erhalten haben müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 12). Nach der Beschwerdebegründung ist keine dieser Voraussetzungen er- füllt. Die Klägerin bezieht sich lediglich auf einen mündlich gestellten Antrag, der nicht protokolliert wurde. Sie behauptet nicht, er sei in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden (§§ 153, 122 - 3 - SGG iVm § 159 Abs 1 Satz 1, § 160 Abs 3 Nr 2 und Abs 6 ZPO), was auch nicht zutrifft. Ein Beweisantrag, der über § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG für die Zulassung der Revision bedeutsam wird, muß protokolliert sein; er gehört zu den Anträgen "im weiteren Sinn", und zwar zu den rechtserheblichen Angriffsmitteln, die in § 136 Abs 2 Satz 2 SGG neben dem "erhobenen Anspruch" (vgl dazu § 123 SGG) genannt werden. Das Beachten dieser vorgeschriebenen Förm- lichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 165 ZPO). wenn eine Klägerin - wie im gegenwärtigen Fall - vor dem LSG durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ist der protokol- lierte Antrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ebenso maß- geblich, wie wenn sie nicht rechtskundig vertreten war. Im zweiten Fall muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts einen gestellten Beweisantrag hätte protokollieren lassen (§ 112 Abs 2 Satz 2 SGG iVm § 160 Abs 3 Nr 2 ZPO). Die Klägerin behauptet nicht, sie habe durch ihren Rechtsanwalt die Protokollierung eines Beweisantrages, auf den die Beschwerde abstellt, beantragt (§ 160 Abs 4 Satz 1 ZPO) und dies sei abgelehnt worden (§ 160 Abs 4 Satz 2 und 3 ZPO). Schließlich hat die Klägerin keine Protokollergänzung oder -be- richtigung beantragt (§ 160a Abs 2 Satz 3 und § 164 ZPO). Ein Beweisantrag, auf den sich die Klägerin jetzt bezieht, wird auch nicht im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben (§ 136 Abs 1 Nr 5 und Abs 2 Satz 2 SGG). Insoweit hat die Kläge- rin keine Berichtigung des Urteils beantragt (§ 139 SGG). Eine Prozeßhandlung, die für die Eröffnung des Revisionsverfahrens unerläßlich wäre, muß in verfahrensrechtlich vorgeschriebener - 4 - Form beurkundet sein, dh im Protokoll oder wenigstens im Ur- teilstatbestand. Die Zulassung der Revision kann nicht davon ab- hängig sein, ob sich bei einer vom Revisionsgericht zu veran- lassenden Zeugenvernehmung die Richter, der Schriftführer oder ein Beteiligter daran erinnern können, daß der Kläger eine wei- tere Beweiserhebung mündlich beantragt hat. Die Beschwerdebegründung verweist mit ihrem Bezug auf die beiden Schriftsätze der Klägerin vom 14. März 1986 und 29. April 1986 nicht auf einen solchen Beweisantrag. Die Beschwerde wird darauf -gestützt, daß ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Leberschä- digung und einer Lues-Behandlung mit arsenhaltigem Neo-Salvarsan nicht geprüft worden sei. Zwar hat die Klägerin in den bezeich- neten Schriftsätzen für notwendig erklärt, noch durch ein Gut- achten zu klären, ob eine Salvarsan-Behandlung ihren Leberschaden verursacht habe. Aber damit stellte sie kein neues Beweisthema zur Diskussion; denn Prof. Dr. K , dessen Gutachten vom 25. Mai 1984 die Klägerin damals beanstandete und noch weiterhin für unzureichend hält, hat auch eine Leberschädigung durch andere Medikamente als Quecksilberpräparate zur Behandlung einer Lues nicht als wahrscheinlich beurteilt (vgl das wörtliche Zitat in der Beschwerdebegründung). Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin zu ihren schriftlichen Anträgen darlegen müssen, warum das Gut- achten insoweit unzureichend sein sollte. Abgesehen davon wird mit der Beschwerde nicht schlüssig geltend gemacht, nach dem weiteren Verfahrensverlauf müsse angenommen werden, daß der Be- weisantrag in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten wurde (BSGE 3, 284, 285; SozR 1500 § 160 Nr 12). Falls der Klägerin die - 5 - nach ihrer schriftlichen Beweisanregung vorgenommene Sachaufklä- rung nicht genügte, hätte ihr Prozeßbevollmächtigter im Hinblick auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG zuletzt vor der mündlichen Verhandlung oder im Termin selbst einen ergänzenden Beweisantrag entsprechend dem jetzigen Beschwerdevorbringen ausdrücklich stel- len müssen. Die Klägerin behauptete nicht, sie habe genau einen derartigen Beweisantrag in der Sitzung vorgebracht. Bei dieser Verfahrenslage durfte das LSG davon ausgehen, daß eine Begutach- tung über eine Verursachung durch Neo-Salvarsan nicht mehr bean- tragt wurde. Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BGH, VIII 298/83 vom 30.05.1984, Bundesgerichtshof
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BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 298/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma S. G.. de B. S.A., Aktiengesellschaft belgischen Rechts, , M. du P., B., vertreten durch ihren Vorstand, Albert C., Rene L., Yves B., Comte Eric de V. de C, ebenda, diese vertreten durch die B. Bank, Niederlassung K., der S. G. de B. S.A,, Z.straße in K, vertreten durch die Geschäftsleitunq, Dr. Jürgen D., Georges N., Kägerin und Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtiqter: Rechtsanwalt Dr. den Kaufmann Mohammed Reza M.-Z., Inhaber der Handels- firma M. Bros., G. B. in H. , Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. und , IT. Instanz: in - 2 - Der VIII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter B. und die Richter T., Dr. Z., Dr. P. und G. am 30. Mai l984 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm unter Beiordnung seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte beantragt, ihm Pro- zeßkostenhilfe für das Verfahren zur Bewilligung von Prozeßko- stenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren und ihm dafür seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Nach Bewilligung beabsichtigt er, Prozeßkostenhilfe für seine Rechtsverteidigung in der Revisionsinstanz und für eine unsel- bständige Anschlußrevision zu beantragen. - 3 - II. 1. Unter der Geltung des Armenrechts und auch nach Einführung der Prozeßkostenhilfe war und ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob im Prozeßkostenhilfe- (bzw. im Armenrechts-) Bewilligungsverfahren Prozeßkostenhilfe (bzw. Armenrecht) gewährt werden kann (vgl. ablehnend: OLG Schleswig SchlHA 1978, 75; OLG Hamburg FamRZ 1978, 936; OLG Bremen JurBüro 1979, 447; OLG Karlsruhe AnwBl 1980, 198; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 773; OLG Nürnberg NJW 1982, 288; OLG Hamm FamRZ 1982, 623; KG FamRZ 1982, 831; Schneider MDR 1981, 793; Pentz NJW 1982, 1269; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl. § 114 Anm. 1; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 114 Rdn. A II; Zöller/Schneider, ZPO, 13. Aufl. Anm. I 1 b; ders. Vorbem. § 114 Anm. III; bejahend: OLG Köln OLGZ 1969, 33, 35; OLG Celle Nds Rpfl 1977, 190; OLG Köln MDR 1980, 407; OLG Hamm NJW 1982, 287; Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 41. Aufl. § 114 Anm. 2 B i, § 119 Anm. 1 C e; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. § 118 a Rdn. 14). Der Bundesgerichtshof hat diese Streitfrage bisher nicht entschieden; er hat sie in seinem Beschluß vom 28. Janu- ar 1956 - IV ZR 225/55 (*= LM ZPO § 119 Nr. 3) ausdrücklich offen gelassen. 2. Der überwiegenden Auffassung, nach der für das Pro- zeßkostenhilfeverfahren grundsätzlich keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann, ist zuzustimmen. Das Gesetz sieht Prozeß- kostenhilfe für das Bewilligungsverfahren nicht vor (so auch OLG Schleswig SchlHA 1978, 75, 76; OLG Bremen JurBüro 1979, 447; OLG - 4 - Düsseldorf JurBüro 1981, 773, 774; OLG Nürnberg, NJW 1982, 288; OLG Hamm FamRZ 1982, 623). Nach § 114 ZPO kann Prozeßkostenhilfe für die "Prozeßführung" gewährt werden. Hierunter ist das ei- gentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozeß- kostenhilfeprüfungsverfahren, in welchem lediglich über die Ge- währung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1982, 623). Dagegen weisen diejenigen, die Prozeßkostenhilfe für das Prüfungsverfahren befürworten, darauf hin, im Prozeßkostenhilfeverfahren werde zwar unmittelbar über staatliche Fürsorgeleistungen entschieden, gleichzeitig erfolge jedoch eine vorläufige rechtliche Prüfung durch den Richter, in deren Rahmen die Beteiligten ihre Rechte verfolgten. Das Be- willigungsverfahren sei deshalb dem streitigen Prozeßverfahren eng verwandt (OLG Köln OLGZ 1969, 33, 35, 36; vgl. auch OLG Köln MDR 1980, 407). Einer solchen ausdehnenden Auslegung bedarf es nach Sinn und Zweck der Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe jedoch nicht. Der armen Partei soll ermöglicht werden, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu vertei- digen. Die Partei wird nicht dadurch benachteiligt, daß ihr für das Bewilligungsverfahren keine Prozeßkostenhilfe gewährt, ins- besondere kein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Bedarf der Antrag- steller, bevor er einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellt, der Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, so findet das Beratungshilfegesetz Anwen- - 5 - dung, das unter den Voraussetzungen des § 1 Rechtsberatung durch Anwalt oder Gericht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens er- möglicht (vgl. OLG Nürnberg NJW 1982, 288; Schneider MDR 1981, 793, 794; Zöller/Schneider, ZPO, 13. Aufl. § 119 Anm. I 1 b und Vorbem.§ 114 Anm. III; für die Anwendbarkeit des Bera- tungshilfegesetzes zugunsten des Antrags g e g n e r s, weil für diesen das Prozeßkostenhilfeverfahren kein gerichtliches Verfahren sei, Pentz NJW 1982, 1269, 1270; a.A. auch für den Antragsgegner: OLG Hamm NJW 1982, 287). Ziel des Beratungshilfe- gesetzes ist es, sicherzustellen, daß die rechtliche Betreuung finanziell hilfsbedürftiger Bürger auch im vor- und außerge- richtlichen Bereich gewährleistet ist (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung und Stellungnahme des Bundesrates in BR-Drucks. 404/79, Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) in BT-Drucks. 8/3695). Hierzu gehört die Be- ratung der armen Partei über ein beabsichtigtes Prozeßkosten- hilfeverfahren, insbesondere die für die Bewilligung der Prozeß- kostenhilfe maßgeblichen Erfolgsaussichten der vorgesehenen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die im vorliegenden Falle vom Gericht zwar nicht hinsichtlich der Rechtsverteidigung des Beklagten als Rechtsmittelgegner (vgl. § 119 Satz 2 ZPO), wohl aber hinsichtlich der beabsichtigten Anschlußrevision zu prüfen wären. Auch für eine solche Beratung im Vorfeld des Prozeßkostenhilfeverfahrens muß die staatliche Betreuung der armen Partei gewährleistet sein. Denn der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte würde - wie jeder neu eingeschaltete - 6 - Rechtsanwalt - für diese Tätigkeit eine besondere Auskunfts- gebühr nach § 20 BRA- GebO erhalten (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGebO, 3. Aufl. § 20 Rdn. 16). Der Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe als sol- cher kann sodann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden (§ 117 Abs. 1 ZPO); Anwaltszwang besteht nach § 78 Abs. 2 ZPO auch in der Revisionsinstanz nicht. Dabei ist der Urkundsbeamte verpflichtet, den Antragsteller über die Antrags- erfordernisse des § 117 ZPO sachgemäß zu beraten (Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 42. Aufl. § 117 Anm. 2 B). Der armen Partei, der für das Bewilligungsverfahren Pro- zeßkostenhilfe nicht gewährt wird, entstehen auch keine Kosten- nachteile. Das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren ist gerichts- gebührenfrei (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 42. Aufl. § 118 Anm. 5 A; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl. § 118 Anm. 3 a). Dem Gegner werden außergerichtliche Kosten, die ihm im Bewilligungsverfahren entstehen, nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Auch für etwaige Auslagen nach § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO muß der Antragsteller keinen Vorschuß lei- sten. Sie werden zunächst von der Staatskasse getragen und nach Abschluß des Rechtsstreits der unterlegenen Partei als Gerichts- kosten auferlegt (Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO; Thomas/Putzo aaO). - 7 - 3. Da die Rechtsberatung der armen Partei durch das Be- ratungshilfegesetz gewährleistet ist und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für einen vollständigen und sachgemäßen Antrag der Partei sorgen muß, ist die Chancengleichheit der armen Par- tei im Vergleich zu finanziell gut gestellten Rechtssuchenden gewahrt. Die restriktive Auslegung des Begriffes "Prozeßführung" in § 114 ZPO verstößt daher nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (so auch OLG Bremen JurBüro 1979, 447). Auch ist dem Erfordernis des Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) Rechnung getragen (so auch OLG Nürnberg NJW 1982, 288). Denn das Grundgesetz verlangt nicht, daß das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines Anwalts wahrgenommen wird (BVerfG NJW 1971, 2302). 4. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluß vom 10. November 1981 dem Antragsgegner für das Prozeßkostenhilfe- verfahren Prozeßkostenhilfe mit der Begründung gewährt, die Neu- fassung des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO nötige unter den Voraus- setzungen des § 114 ZPO zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil danach das Interesse einer Partei an anwaltlicher Vertretung immer dann beachtlich sei, wenn auch die andere Partei durch einen Rechtsanwalt ver- treten sei (NJW 1982, 287, 288). Dem kann nicht gefolgt werden. Denn § 121 ZPO regelt lediglich, ob der Partei, der Prozeß- kostenhilfe bewilligt worden ist, auch ein Rechtsanwalt beige- ordnet werden muß. Dieser Vorschrift kann umgekehrt aber nicht - 8 - entnommen werden, daß dem - armen - Gegner einer anwaltlich ver- tretenen Partei immer Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Anwalt beigeordnet werden muß. 5. Da die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeß- kostenhilfe nach alledem nicht vorliegen, kann offen bleiben, ob der gestellte Antrag nicht schon deshalb zurückgewiesen werden müßte, weil dem Beklagten im Falle der Bewilligung der nach- gesuchten Prozeßkostenhilfe seine zweitinstanzlichen Prozeßbe- vollmächtigten nach § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht beigeordnet werden könnten. Hierdurch entstünden nämlich zusätzliche Kosten. Das Prozeßkostenhilfeverfahren zählt zum Gebührenrechtszug des Verfahrens, auf das es sich bezieht (Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGebO, 3. Aufl. § 51 Rdn. 13), hier also zur Revisionsin- stanz. Das bedeutet, daß die im Prozeßkostenhilfeverfahren ver- dienten Gebühren auf die im Rechtsstreit entstehenden ange- rechnet werden (Riedel/Sußbauer/Keller aaO). Die Vertretung der Partei im Prozeßkostenhilfeverfahren durch einen beim Revisions- gericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt würde daher die Anrech- nung verhindern. Dieses Ergebnis soll durch § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen werden. Ohne die Beiordnung seiner zweitin- stanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeverfahren für den Beklagten indessen kein erkennbares Interesse. - 9 - 6. Ob über die Frage der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Bewilligungsverfahren anders zu entscheiden wäre, wenn im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens ein Vergleich ge- schlossen werden soll (vgl. hierzu OLG Schleswig SchlHA 1978, 75, 76; Pentz NJW 1982, 1269, 1270), kann hier dahinstehen, da ein solcher Fall nicht vorliegt. B. T. Dr. Z. Dr. P. G. Nachschlagewerke: ja BGHZ: ja ZPO §§ 114, 121 Abs. 2 Satz 2 Für das Prozeßkostenhilfeverfahren kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden. BGH, Beschl. v. 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 - OLG Hamburg LG Hamburg Faksimile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Leitsatz ... link (0 Kommentare) ... comment BVerwG, 7 B 46.88 vom 31.03.1988, Bundesverwaltungsgericht
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BVerwGE: nein
Fachpresse: ja Sachgebiet: Prüfungsrecht Erste Juristische Staatsprüfung Verwaltungsprozeßrecht Stichworte: Prüfungsrechtliches Gebot der Sach- lichkeit; Voraussetzungen einer Divergenz Rechtsquelle: VwGO S 132 Abs. 2 Nr. 2 Buchh. 310 § 132 VwGO Nr. 260 (LT1) KMK HScHR 1988, 981-982 (LT1) Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 Leitsatz: Die unrichtige Anwendung eines vom Bundes- verwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestell- ten Rechtsgrundsatzes auf den zu entschei- denden Einzelfall begründet keine Abwei- chung im Sinne des S 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (ständige Rechtsprechung). Beschluß des 7. Senats vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 I. VS Hannover vom 04 02.1987 - Az.: 6 VG A 17/85 - II. OVG Lüneburg vom 15.12.1987 - Az.: 10 OVG A 5/87 - BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BVerwG 7 B 46.88 10 OVG A 5/87 BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. März 1988 . durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. S. und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht S. und Dr. G. beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 1987 wird zurückgewiesen. Die - 2 - Die Klägerin trägt die Kosten des Be- schwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt. Die Klägerin, die die Erste Juristische Staatsprüfung mit der Abschlußnote "vollbefriedigend (11,20 Punkte)" bestanden hat, möchte erreichen, daß die Note auf "gut" verbessert wird. Sie stützt ihr Begehren darauf, daß die Beurteilung ihrer Hausarbeit als "gut (13 Punkte)" Fehler enthalte. Nach ihrer Auffassung wäre die Hausarbeit ohne die Fehler mindestens als "gut (14 Punkte)" beurteilt und damit die erstrebte Gesamtnote erzielt worden. Widerspruch, Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin sich gegen die Nichtzulassung der Revision wendet, kann keinen Erfolg haben. Die allein geltend gemachte Abweichung des Berufungs- urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1984 (BVerwGE 70, 143 = DVBl. 1985, 61 = DÖV 1985, 488 = NVwZ 1985, 187) liegt nicht vor. In dem bezeichneten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß im Prüfungsrecht das Gebot der Sachlich- keit gilt, und dargelegt, welche Anforderungen dieses Gebot an den Prüfer stellt. Eine Abweichung im Sinne des S 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO läge nur dann vor, wenn das Berufungs- urteil dem widersprochen, also das Gebot der Sachlichkeit nicht - 3 - nicht als Voraussetzung eines fehlerfreien Prüfungsverfahrens anerkannt oder hinsichtlich der Anforderungen andere Maßstäbe gesetzt hätte. Das aber ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß das Gebot der Sachlichkeit zu den allgemeingültigen Bewertungsgrundsätzen gehört, denn es behandelt ausdrücklich die Frage, ob die Korrek- toren der Hausarbeit gegen dieses Gebot verstoßen haben (UA S. 9). Daß es hierbei andere Maßstäbe angelegt hat als das Bundes- verwaltungsgericht‚ ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Be- schwerde verweist insoweit (unter den Buchstaben a) bis c)) auf Fehler, die nach ihrer Auffassung den Beurteilern unter- laufen sind. Dabei übersieht sie, daß sich aus einer fehler- haften Beurteilung allein noch nicht der Schluß auf einen Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit ziehen läßt. Davon abgesehen läuft die Argumentation der Beschwerde darauf hinaus, das Be- rufungsgericht habe die Fehler zu Unrecht nicht als prüfungs- rechtlich relevant gewertet und damit das Recht - in seiner Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht - unrichtig ange- wendet. Die unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungs- gericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzel- fall wäre aber noch keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Beschwerde verkennt, daß der Tatbestand dieser Bestimmung nur erfüllt ist, wenn das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage - losgelöst von der Würdigung des Einzelfalles - eine dem Bundesverwaltungsgericht widersprechende Rechtsauf- fassung vertritt. Das ist hier nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf S 154 Abs. 2 VwGO, die Streit- wertfestsetzung auf S l4 Abs. 1 Satz l in Verbindung mit S l3 Abs. 1 Satz 2 GKG. ' Prof. Dr. S. S. Dr. G. ... link (0 Kommentare) ... comment VG Wiesbaden, 6 K 1374/11.WI vom 15.03.2013, Verwaltungsgericht Wiesbaden
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6 K 1374/11.WI
Verkündet am: 15.03.2013 (K...) Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT WIESBADEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren - Kläger — bevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das - Beklagte - wegen Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz - 2 - hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden durch Vorsitzenden Richter am VG Schild als Berichterstatter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2012 am 15.03.2013 für Recht er- kannt: Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren einge- stellt. lm Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Voll- streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt Einsicht in die Haushaltsbücher der Einkommens- und Verbraucher- stichprobe des Jahres 2008 (EVS 2008). Der Kläger wandte sich erstmals mit Mail vom 29.09.2010 an die Beklagte. Dabei führte er aus, dass er den Regelsatz für Alleinstehende für zu niedrig halte. Aufgrund seiner persönlichen Erfahrung könne er sich nicht vorstellen, dass der Regelsatz korrekt be- rechnet worden sei. Er benötige deshalb alle Berechnungsfaktoren und bitte um ent- sprechende Zusendung. Er halte es für zwingend notwendig, die Berechnung des Sta- tistischenBundesamtes zu prüfen; dies, um auszuschließen, dass die Berechnungen - 3 - manipuliert oder gemäß dem politischen Willen der Koalition interpretiert worden seien. Er bitte, ihm alle für eine Nachvollziehung der Berechnung notwendigen Einzeldatensät- ze, am Besten eine Ablichtung der abgegebenen Datenaufschreibung zukommen zu lassen. Nachdem ihm verschiedene Veröffentlichungen zugänglich gemacht worden waren, er- klärte der Kläger mit Mail vom 11.01.2011, dass er alle 60.000 Haushaltsbücher zwecks Auswertung, jedoch ohne Namensangabe und konkreten Wohnsitz benötige. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass anonymisierte Mikrodaten (Einzeldaten aus den Haushalts- büchern) Wissenschaftlern auf Antrag bereitgestellt würden. Nachdem der Beklagte dem Kläger Daten der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) 2008 zum Haushaltsbudget u.a. den privaten Verbrauch nach Einzelcodes in der tiefsten Gliederung zugesandt hatte, beantragte der Kläger mit Mail vom 24.08.2011 erneut, ihm die 60.000 Datensätze, die Basis für die Hartz IV-Regelsatzberechnung wa- ren, als Datenfiles zukommen zu lassen. Dabei berief er sich auf das Informationsfrei- heitsgesetz. Daraufhin wurde dem Kläger mit Mail vom 29.08.2011 mitgeteilt, dass das Statistische Bundesamt die Informationsversorgung der Bevölkerung gewährleiste, indem es sehr detaillierte Ergebnisse der EVS 2008 kostenlos zur Verfügung stelle. Die Ergebnisse basierten auf den Daten von 55.100 Haushalten, die Haushaltsbücher der EVS 2008 ausgefüllt hätten. Mikrodaten würden für Wissenschaftler bereitgestellt. Im Sinne größt- möglicher Transparenz und Nachvollziehbarkeit habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alle statistischen Berechnungen offen gelegt, die bei der Neuberechnung der Regelsätze verwendet worden seien. Diese Berechnungen seien Sonderauswertun- gen vom Statistischen Bundesamt, welche im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durchgeführt worden. Daraufhin begehrte der Kläger mit Mail vom 29.08.2011 eine formelle Bescheidung. - 4 - Mit Schreiben der Beklagten vom 01.09.2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die ge- sammelten, personenbezogenen Daten für Zwecke der amtlichen Statistik erhoben und deshalb dem Statistikgeheimnis nach § 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG) unterliegen würden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG dürften Daten, die dem Statistikgeheimnis unterfallen, auch in anonymisierter Form nur für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben an Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen unabhängiger Forschung übermittelt wer- den, wenn die Einzelangaben nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kos- ten, Arbeitskraft zugeordnet werden könnten und die Empfänger Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete nach § 16 Abs. 7 BStatG seien. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er zu dem begünstigten Personenkreis zäh- le. Das Informationsfreiheitsgesetz (lFG) gebe jedermann nach Maßgabe der Gesetze ge- genüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informati- onen. Dieser Zugang sei jedoch nicht schrankenlos, sondern an Voraussetzungen ge- knüpft. So sei z.B. auch der Zugang zu personenbezogenen Daten eingeschränkt. Dies sei der Fall, wenn ein besonderes Amtsgeheimnis der Informationsgewährung entgegen stehe. Dies sei mit § 16 BStatG gegeben. Man gebe ihm abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 04.09.2011 ihm Kopien der ca. 60.000 Haushaltsbücher in anonymisierter Form, in Papierform oder aber hilfsweise als Datenfiles, zukommen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht habe ihm mit Schrei- ben vom 17.02.2011 mitgeteilt, dass die Rohdaten beim Beklagten zu beziehen seien. Er wiederhole ausdrücklich, dass er keinerlei personenbezogene Daten (Namen und Anschriften der Haushaltsbuchführer) erhalten wolle, sondern lediglich alle Daten, die es ihm ermöglichten, die Richtigkeit der EVS-Erhebung kontrollieren zu lassen, da er diese anzweifle. Mit Bescheid des Beklagten vom 15.09.2011, zur Post gegeben am 16.09.2011, wurde der Antrag abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf- - 5 - grund der Beachtung und Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 Abs. 6 BStatG durch das Statistische Bundesamt keine Einzeldaten herausgegeben werden könnten. Das Statistikgeheimnis sei ein besonderes Amtsgeheimnis. Hiergegen legte der Kläger mit Fax vom 21.09.2011 Widerspruch ein. Im Weiteren frage der Kläger an, ob die Datenfiles EVS 2008 Wissenschaftlern, Gutachtern sowie übrigen Beteiligten der Anhörung im Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt worden seien. Nach mehreren Erinnerungen des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Be- klagten vom 09.11.2011 der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 IFG nicht schrankenlos sei. Gemäß § 3 IFG bestehe ein Anspruch auf Informa- tionszugang nicht, sondern sei z.B. ausgeschlossen bei militärischen oder sicherheitsre- levanten Bereichen und auch dann, wenn die Informationen einem Berufs- oder beson- derem Amtsgeheimnis unterliegen. Das Statistikgeheimnis nach § 16 Abs. 1 BStatG stelle eine solches Amtsgeheimnis dar. Unter seinem Schutz stünden Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für die Bundesstatistik gemacht wor- den seien. Schutzwürdig und damit geheim zu halten seien danach Einzeldaten, die vom Auskunftspflichtigen oder Befragten in Erfüllung seiner statistischen Auskunfts- pflicht oder bei einer Erhebung ohne Auskunftspflicht freiwillig abgegeben würden. Die in den Haushaltsbüchern von den teilnehmenden Haushalten gemachten Angaben un- terlägen damit dem Statistikgeheimnis und dürften nicht herausgegeben werden. Selbst wenn man die begehrten Haushaltsbücher derart anonymisiere, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeit zugeordnet werden könnten, dürften diese nicht zur Verfügung gestellt werden, da sie nicht die Voraus- setzungen des § 16 Abs. 1 BStatG erfüllten. Der Widerspruchsbescheid wurde am 15.11.2011 zugestellt. - 6 - Mit Schriftsatz vom 11.12.2011, eingegangen am selben Tage bei dem VerwaItungsge- richt Wiesbaden, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, ihm Kopien der rund 60.000 Haushaltsbücher, die Gegenstand der EVS 2008 waren, in anonymisierter Form zu überlassen. Im Laufe des weiteren Verfahrens beantragte der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2012 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die im Rahmen der EVS 2008 erhobenen Daten zur Verfügung zu stellen, soweit sie folgende Teile der Haushaltsbücher betreffen: — alle Daten eines Einpersonenhaushalts mit Ausnahme der Datenfelder Land, Haushaltsnummer, Datenfelder A bis H; stattdessen das von der Beklagten ermittelte Nettoeinkommen pro Einpersonenhaushalt; — die Ausgaben I bis W mit der Maßgabe, dass der Beklagten zugestanden wird, für jedes einzelne Datenfeld die Extremwerte im Volumen der jeweils kleinsten bzw. größten zehn Prozent der Werte, mindestens jedoch fünf der jeweiligen Spitzenwerte (im oberen bzw. unteren Bereich) unkenntlich zu machen und so darzustellen, als ob keine Angaben eingefügt worden sind; — der Beklagten nachgelassen bleibt, einzelne Datensätze vollständig auszulas- sen, wenn die Daten so signifikant sind, dass sie mit geringem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitsaufwand einer Person zugeordnet werden können. Der Kläger stellt klar, dass keine Namen, Geburtsdaten oder sonstigen personenbezo- genen/beziehbaren Daten erwünscht werden. Der Beklagten werde dabei freigestellt, in welcher Form die Daten zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger erklärte ferner klarstellend, dass mit den obersten und untersten zehn Pro- zent der jeweils oberste und unterste Wert für jedes einzelne Merkmal gemeint seien. - 7 - Im Übrigen nahm er die Klage zurück. Das beklagte Statistische Bundesamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt letztendlich zur Begründung aus, dass, nach dem nunmehrigen Antrag des Klä- gers die Vorgaben nach dem Klageantrag zwar technisch möglich umgesetzt werden könnten. Insoweit könnten die Datensätze der Einzelhaushalte (15.465 Haushalte) her- ausgefiltert werden. Aus diesen Datensätzen würden dann alle Datenfelder gelöscht mit Ausnahme der Datenfelder, die Angaben zu den Haushaltsbuchabschnitten I bis W so- wie den Wert zum jeweiligen Haushaltsnettoeinkommen enthalten. Ebenfalls technisch umsetzbar sei die Vorgabe, dass jedes einzelne Datenfeld die Extremwerte in Volumen, die jeweils kleinsten bzw. größten 10 % der Werte, mindestens jedoch 5 der jeweiligen Spitzenwerte unkenntlich zu machen, indem sie so dargestellt werden, als ob der Haus- halt keine Angaben gemacht hätte. Jedoch gebe das Bundesstatistikgesetz vor, dass Einzelangaben nur an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher For- schung übermittelt werden dürften, sofern sie nur mit unverhältnismäßig großem Auf- wand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden könnten. Der Kläger zähle als Privatperson nicht zu diesem Adressatenkreis. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 BStatG dürften Einzelangaben Privatpersonen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht mehr zuzuordnen seien. Die Kriterien für einen absolut anonymisierten Datensatz könnten vorliegend nicht erfüllt werden. Bei den gewünschten Daten handele es sich um keine Stichprobe. Auch sei die Erhebung noch aktuell. Hinzu komme, dass der Kläger das ermittelte Nettoeinkommen pro Ein-Personen-Haushalt „spitz“ wünsche. Die Angaben I bis W müssten mindestens 5-fach besetzt sein. - 8 - Eine absolute Anonymisierung der Daten führe dazu, dass eine Deanonymisierung nur mit erheblich höherem Aufwand durchführbar wäre, wenn nicht die Originaldaten, son- dern in geeigneter Weise durch Berechnungsverfahren veränderte Daten herausgege- ben würden. Dies würde aber bedeuten, dass ein neuer Datensatz berechnet werden müsste. Dies entspreche dann nicht mehr den Vorgaben des lFG. Hiernach müsse die Behörde nur vorhandene Daten bzw. Aufzeichnungen herausgeben. Jedoch müssen keine neuen Aufzeichnungen hergestellt werden. Ohne Neuberechnung wäre trotz der erfolgten Löschung etc. eine Deanonymisierung der Daten möglich. Dabei müsse insbesondere auch die Kombination von Ausgabeposi- tionen betrachtet werden, die derart exklusiv seien, dass sie einem bestimmten Haus- halt zugeordnet werden könnten. Für einige wenige Positionen seien die exakten Aus- gaben zu erkennen, weil die Wahrscheinlichkeit, dass mehr als ein Haushalt eine auf den Cent-Betrag identische Ausgabenkombination aufweise, ausgesprochen gering sei. An den Kläger dürften aber nur absolut anonymisierte Datensätze zur Verfügung gestellt werden. Außerhalb des IFG gebe es die Möglichkeit, für den Kläger einen absolut anonymisier- ten Datensatz herzustellen. Die Herstellung und Übermittlung eines solchen Datensat- zes erfolge dann aber nur gegen eine entsprechende Kostenübernahme (in Höhe von geschätzt mehreren Tausend Euro). Bereits mit Kammerbeschluss vom 22.05.2012 wurde dem Kläger nur insoweit Prozess- kostenhilfe gewährt, als ihm die im Rahmen der EVS 2008 erhobenen Daten von rund 60.000 Haushaltsbüchern als Datenfiles in anonymisierter Form zur Verfügung zu stel- len seien. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde vom HessVGH mit Beschluss vom 16.08.2012 zurückgewiesen (Az. 6 D 1218/12). - 9 - Eine dagegen eingelegte Anhörungsrüge wurde mit Beschluss des HessVGH vom 10.09.2012 zurückgewiesen (Az. 6 D 1757/12.R). Bereits mit Schriftsatz vom 14.12.2011 (Bl. 31 GA) hat sich der Kläger und mit Schrift- satz vom 28.12.2011 hat sich das beklagte Statistische Bundesamt (Bl. 34 GA) mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. In der nach mehreren Terminierungsversuchen durchgeführten mündlichen Verhand- lung am 30.11.2012 wurde der Sach- und Streitstand sehr ausgiebig erörtert. Insoweit wird vollinhaltlich auf das Protokoll Bezug genommen. Aufgrund des insoweit in der mündlichen Verhandlung gestellten, modifizierten und ein- geschränkten Klageantrages erhielt sowohl das Statistische Bundesamt als auch an- schließend der Kläger hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die abgegebe- nen Stellungnahmen wird vollinhaltlich Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Prozesskos- tenhilfe-Akte, die Behördenakte sowie die Gerichtsakte 6 L 928/12.WI Bezug genom- men, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen. Der von dem Kläger nunmehr gestellte konkretisierende Antrag ist zulässig und sach- dienlich. Er ist aber nicht begründet. Zwar hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Jedoch besteht ein solcher Anspruch auf Informationszugang nicht, - 10 - wenn die Informationen einer durch Rechtsvorschrift oder allgemeine Verwaltungsvor- schrift zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitsverpflichtung oder einem Berufs- oder besonde- ren Amtsgeheimnis unterliegt, § 3 Nr. 4 IFG. Bei der Regelung des § 3 IFG handelt es sich um einen absoluten Ausschlusstatbestand. Unter besondere Amtsgeheimnisse fal- len neben dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB l) und dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) auch das Statistikgeheimnis gemäß § 16 BStatG. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG sind „Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht worden sind und von den Amtsträ- gern und für den Öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechts- vorschriften nichts anderes bestimmt ist“. Bei der Einkommens- und Verbraucherstich- probe des Jahres 2008 (EVS 2008) handelt es sich um eine Bundesstatistik. Hierbei wurden von den jeweiligen Betroffenen Einzelangaben in die Haushaltsbücher eingetra- gen. Damit unterliegen diese der Geheimhaltung gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BStatG. Eine besondere Rechtsvorschrift, die etwas anderes bestimmt und damit die Geheim- haltungspflicht des § 16 Abs. 1 S. 1 BStatG durchbricht, ist nicht gegeben. Das Statistikgeheimnis findet jedoch gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 BStatG keine Anwendung, wenn a) der Befragte schriftlich in die Übermittlung oder Veröffentlichung von Einzelangaben eingewilligt hat, b) die Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen stammen, c) die Einzelangaben von dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statis- tischen Ergebnissen dargestellt sind (sog. aggregierte Daten) oder aber, wenn d) die Einzelangaben dem Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind (§ 16 Abs. 1. S. 2 Nr. 4 BstatG). - 11 - Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Denn der Kläger begehrt mit seinem Klageantrag alle Daten eines Ein-Personen-Haushaltes mit Ausnahme der Datenfelder: Land, Haus- nummer, Datenfelder A — H. Insoweit begehrt er das jeweils ermittelte Nettoeinkommen pro Ein-Personen-Haushalt und ferner die Angaben über die Ausgaben I — W (Kosten für Wohnen und Energie, Verkehr, Post und Telekommunikation, Gesundheit und Körperpflege, Bekleidung und Schuhe, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und —gegenstände, laufende Haushaltsführung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Gaststät- ten, Kantinen, Hotels, Pensionen, Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Bildungswe- sen und Kinderbetreuung, sonstige Waren und Dienstleistungen, Versicherungsbeträge, Bildung von Geldvermögen, Restzahlungen, Ratenzahlungen, Soll- und Überziehungs- zinsen, Neuaufnahme von Krediten). Bei diesen Daten handelt es sich um Einzelanga- ben, die dem jeweiligen Betroffenen, der das Haushaltsbuch ausgefüllt hat, im Einzel- nen zugeordnet werden können. Zwar hat der Kläger dargelegt, dass er die Datensätze vollständig ausgelassen habe wolle, die so signifikant sind, dass mit geringem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeits- aufwand diese einer Person zugeordnet werden können, jedoch bleiben auch die übri- gen Einzelangaben grundsätzlich dem jeweiligen Betroffenen zuordenbar. Es handelt sich in diesem Fall, so wie der Kläger die Daten nunmehr von der Beklagten begehrt, - wenn überhaupt - um lediglich anonymisierte Daten. Denn mit einem entsprechenden Zusatzwissen kann das auf Cent genau angegebene Einkommen, aber auch eine Aus- gabe, einer Person zugerechnet werden. Nur soweit die Daten so zusammengefasst und so gehäuft sind, dass es sich um statis- tische und damit aggregierte Daten handelt, sind Einzelangaben einer natürlichen Per- son sicher nicht mehr zuordnenbar. Dabei ist zu beachten, dass § 3 Abs. 1 BDSG be- stimmt, dass personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person sind. Soweit die Daten nicht statistisch zusammengefasst sind, wofür es mindestens der Daten von fünf Betroffenen zur Aggregierung bedarf, sind die Daten allenfalls als anonymisierte Daten - 12 - nur mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft ei- ner bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zuordnenbar. Dabei ist anony- misieren definiert als das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzel- angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht oder nur mit einem unver- hältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Es handelt sich hierbei jedoch weiterhin um personenbezogene Daten, solange eine Wiederzusammenführung der zur Identifikation geeigneten Daten mit anderen anonymisierten Daten möglich ist. Soweit eine Reidentifizierung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, ist daher immer von einem personenbezogenen Datum auszugehen. Zur Anoymisierung ist es zwar auch unerlässlich, dass die direkten oder indirekten Iden- tifikationsmerkmale, wie Name, Anschrift, Personenkennzeichen usw. gelöscht werden. Dieser Vorgang, wie ihn der Kläger begehrt, führt jedoch letztendlich nicht dazu, dass eine Personenbeziehbarkeit auszuschließen ist. Die Einzelangaben können im Zweifel einem Betroffenen zugeordnet werden, auch wenn dazu vielleicht ein Zusatzwissen er- forderlich ist. Erst wenn aus den Daten „Einzelangaben“ ein neuer Datenbestand ge- schaffen wird, der personenbeziehbare Daten nicht mehr enthält, handelt es sich um Einzelangaben, die einer natürlichen Person nicht mehr zugeordnet werden können. Dabei ist zunächst festzustellen, dass das von dem Betroffenen angegebene Nettoein- kommen und seine Ausgaben nach dem Klagebegehen (mit Ausnahme der „Extremwer- te“) unverändert übermittelt werden sollen und damit einem einzelnen Betroffenen grundsätzlich zuordnenbar sind. Nur wenn — wie die Beklagte zu Recht ausführt — die Originaldaten in geeigneter Weise durch Berechnungsverfahren verändert würden (Zu- sammenfassung von mindestens fünf Einzelhaushalten und Ermittlung eines Durch- schnittswertes), lägen aggregierte Daten und damit keine Einzelangaben vor. Bei den von dem Kläger begehrten Daten handelt es sich jedoch, selbst wenn man die Datenfelder Land, Haushaltsnummer Datenfelder A — H löscht und auch signifikante Ext- remwerte ausblendet, um nichts anderes als um anonymisierte Daten, die — wenn auch - 13 - gegebenenfalls mit einem erheblichen Aufwand —- einem Betroffenen zugerechnet wer- den können. Bezüglich anonymisierter Daten enthält § 16 BStatG jedoch eine Sonderregelung. Hier regelt § 16 Abs. 6 BStatG, dass Einzelangaben, die nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können, zur Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Auf- gabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden dürfen, wenn die Empfänger Amtsträger sind oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete o- der verpflichted nach § 16 Abs. 7 BStatG sind, sie also auf das Statistikgeheimnis ver- pflichtet wurden. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil (Urteil vom 15.12.1983, Az.: 1 BvR 209/83 u.a.) festgestellt: „Für den Schutz des Rechts auf infor- mationelle Selbstbestimmung ist — und zwar auch schon für das Erhebungsverfahren — die strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben un- verzichtbar, solange ein Personenbezug noch besteht oder herstellbar ist (Statistikge- heimnis); das Gleiche gilt für das Gebot einer möglichst frühzeitigen faktischen Anony- misierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung.“ Damit wurde festgestellt, dass dem Betroffenen im Rahmen des Statistikgeheimnisses das Restrisiko einer Deanonymisierung im Verhältnis zu der Statistikbehörde zugemutet werden kann. Diese Überlegung führt jedoch nicht dazu, dass anonymisierte Daten von der Statistikbehörde an Außenstehende wie den Kläger weiter gegeben werden dürfen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 10.09.2003, Az.: 5 E 2413/02, Rdnr. 28 — nach juris — ausgeführt: „Angesichts der erheblichen Bedeutung der Statistik für die staatliche Politik, die den Prinzipien und Richtlinien des Grundgesetzes verpflichtet ist, muss der Ein- zelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbe- - 14 - stimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (so BVerwG, Urteil vom 15.12.1983, Az.: 1BvR 209/83 u.a.). Dabei muss berücksichtigt werden, dass es nicht Aufgabe der Bundesstatistik ist, personen- oder institutionsbezoge- ne Nachweise zu liefern, sondern sich mit Massenerscheinungen auseinanderzu- setzen. Die amtliche Statistik ist daher generell dem Grundsatz verpflichtet, wo- nach die Aufbereitung von Individualdaten immer zu einer strukturierten, anony- misierten Form führen muss. Der Grundsatz der Geheimhaltung der statistischen Einzelangaben ist somit als konstitutiv für die Funktionsfähigkeit der amtlichen Statistik anzusehen (vgl. dazu Dr. Poppenheger, Erläuterung zu § 16 BStatG, in: Das deutsche Bundesrecht Vl/l Z1 O). “ Insoweit sind Daten, welche letztendlich noch einem Betroffenen zugeordnet werden können, dem Statistikgeheimnis unterliegend, soweit diese Daten beim Statistischen Bundesamt vorliegen. Zur Einhaltung des Statistikgeheimnisses gemäß § 16 Abs. 1 BStatG bedarf es vorlie- gend auch mehr als dem einfachen Weglassen von personenbeziehbaren Datenteilen. Vielmehr müssten die Daten komplett neu berechnet und verändert werden, was bedeu- tet, dass neue Datensätzen herzustellen sind. Dies wiederum ist von dem Anspruch auf Informationsfreiheit nicht gedeckt. Denn der Anspruch bezieht sich nur auf vorhandene Informationen. Denn gemäß § 2 Nr. 2 IFG sind amtliche Informationen jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung unabhängig von der Art ihrer Speicherung, mithin be- reits vorhandene Daten. Insoweit kennt das IFG auch keine Informationsbeschaffungs- pflicht oder gar Herstellungspflicht von Informationen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob durch entsprechende Überarbeitung der Daten diese so verändert werden können, dass sie einer einzelnen Person nicht mehr zugeordnet werden können. Dies auch, wenn der Kläger dazu anmerkt, dass wenn man das gesamte Anonymisierungsraster über die Daten legen würde, wie der Beklagte sie vorgeschlagen habe, dies keinen Erkenntniswert mehr für ihn habe. - 15 - Wie sich im Rahmen des Verfahrens ergeben hat, liegen bei der Beklagten auch keine „Rohdaten“ vor, welche so beschaffen sind, dass möglicherweise darin enthaltene Ein- zelangaben dem Betroffenen nicht zuzuordnen sind. Insoweit ist der nunmehrige ge- richtliche Kenntnisstand ein weitergehender als zum Zeitpunkt der Gewährung der Pro- zesskostenhilfe bei dem Beschluss vom 22.05.2012. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll- ständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Mainzer Straße 124 65189 Wiesbaden zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Mona ten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 34117 Kassel einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 16 - 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwal- tungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes o- der des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht o- der 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Hessischen Venrwaltungsgerichtshof besteht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertre- tungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessi- schen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen VerwaItungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwalt- schaften vom 26. Oktober 2007 (GVBI. l, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwen- ' digkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu un- terzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO) Hinweis: Soweit eine Ausfertigung dieses Urteils Randnummern enthält, sind diese von der Un- terschrift des Richters nicht gedeckt und entspricht nicht dem Original. Faksimile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, 5 RJ 26/94 vom 12.12.1995, Bundessozialgericht
anselmf
BUNDESSOZIALGERICHT
Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit Az: 5 RJ 26/94 Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: gegen Landesversicherungsanstalt Hessen, Frankfurt, Städelstraße 28, Beklagte und Revisionsbeklagte. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 12. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B., die Richter B. und Dr. F. sowie die ehrenamtliche Richterin W. und den ehrenamtlichen Richter van S. für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluß des Hessischen Landessozial-gerichts vom 15. Oktober 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. - 2 - Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten. - 3 - Gründe: I Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und einer Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen in den letzten eineinhalb Jahren an den Kläger. Streitig ist insbesondere das maßgebliche Geburtsdatum des Klägers. Der Kläger ist türkischer Nationalität. Er arbeitete zwischen 1969 und 1988 versi- cherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Erteilung der Versi- cherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde als Geburtsdatum der 10. Januar 1935 zugrunde gelegt. Seinen unter der Vorlage einer Entscheidung des Amtsgerichts E /Türkei, wonach sein Geburtsdatum auf den 10. Januar 1930 geändert worden war, gestellten Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld gemäß § 1248 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 1991 ab, weil der Kläger das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts vom 14. August 1992; Beschluß des Landessozialgerichts vom 15. Oktober 1993). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. und 14. Oktober 1992 - 5 RJ 16/92 und 5 RJ 24/92 - habe ein Versicherter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß der Versicherungsträger ein anderes Geburtsdatum als das bei der Bildung der Versicherungsnummer berücksichtigte verwende. Denn richtiges Geburtsdatum sei stets und auf Dauer das von dem Versicherungsträger bei Vergabe der Versicherungsnummer zugrunde gelegte Geburtsdatum, wenn dieses den im damaligen Zeitpunkt vom Versicherten gemachten Angaben entspreche und mit den von ihm damals vorgelegten ausländischen Urkunden übereinstimme. Die spätere Änderung des Geburtsdatums sei daher nicht zu berücksichtigen; somit entfalle die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung. Diese Grundsätze seien auch auf den sogenannten "Leistungsfall" zu beziehen. Der Kläger hat die vom BSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 1248 Abs 2 RVO und des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Er ist der Ansicht: Der Versicherungsträger sei bei Geltendmachung von Lei- stungsansprüchen verpflichtet, das richtige Geburtsdatum für den Leistungsfall festzustellen. Das in der Versicherungsnummer enthaltene Geburtsdatum des Ver- sicherten könne nicht präjudiziell für die Festlegung des Leistungsfalls sein; so habe das BSG im Urteil vom 29. November 1985 (4a RJ 9/85 - SozR 2200 § 1248 Nr 44) auch entschieden, daß der Versicherungsträger stets verpflichtet sei, im Leistungsfall das - 4 - richtige Geburtsdatum aufgrund freier Beweiswürdigung festzustellen. Im Rahmen dieser Beweiswürdigung komme dem durch ausländische Gerichte festgesetzten Geburtsdatum zumindest Indizfunktion ("prima facie"-Beweis) zu. Dieses geänderte Geburtsdatum werde auch von deutschen Behörden, zB der Ausländerbehörde, dem Arbeitsamt und der Krankenkasse, als verbindlich anerkannt. Der Kläger beantragt, den Beschluß des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Oktober 1993, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14. August 1992 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Zugrundelegung des Geburtsdatums vom 10. Januar 1930 ab 1. Februar 1990 Altersruhegeld gemäß § 1248 Abs 2 RVO zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die Rügen des Klägers für un- begründet. Den vom Kläger angebotenen Zeugenbeweis sieht sie für prinzipiell nicht geeignet an, das Geburtsdatum eines Versicherten zu beweisen, weil es sich allenfalls um einen Beweis vom "Hörensagen" handelte. Im weiteren führt sie aus: Zeugen, die behaupteten, im gleichen Jahr wie der Kläger geboren zu sein, könnten diese Tatsache nicht aus eigener Kenntnis bekunden. Das Geburtsdatum der Zeugen sei ebensowenig zu beweisen, wie das des Klägers. Wenn Eintragungen in türkische Geburtsregister falsch sein könnten, könnten dies auch die Eintragungen hinsichtlich der Zeugen sein. II Die kraft Zulassung durch das BSG statthafte Revision des Klägers ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus. Das Berufungsgericht wird zum Alter des Klägers und zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des vorgezogenen Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit noch weitere Ermittlungen anzustellen haben. Nach § 1248 Abs 2 RVO erhält Altersruhegeld auf Antrag der Versicherte, der - neben weiteren Voraussetzungen - das 60. Lebensjahr vollendet hat. Feststellungen zum Alter - 5 - des Klägers hat das Berufungsgericht noch nicht getroffen. Es hat das Geburtsdatum des Klägers vielmehr der bisher für ihn vergebenen Versicherungsnummer entnommen und ausgeführt, ein Versicherter habe grundsätzlich kein Recht darauf, daß der Versicherungsträger ein anderes Geburtsdatum als das bei der Bildung der Versicherungsnummer berücksichtigte verwende. Bei der Gewährung von Altersruhegeld gemäß § 1248 Abs 2 RVO sind die anspruchsbegründenden Tatsachen im Leistungsfall jedoch von Amts wegen unter Ausschöpfung aller erreichbaren und tauglichen Beweismittel nach den auch sonst im sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltenden Regeln festzustellen (dazu unten noch näher). Insoweit stellt § 1248 Abs 2 RVO als Anspruchsgrundlage keine Ausnahme vom Modell leistungsrechtfertigender Normen iS des § 2 Abs 1 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) dar, für die es selbstverständlich ist, daß zur ordnungsgemäßen Leistungsabwicklung der den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen entsprechende Sachverhalt im Einzelfall nach §§ 20 ff des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) und §§ 117 ff SGG konkret und vollständig zu ermitteln und festzuschreiben ist. Eine Besonderheit gegenüber den allgemein gültigen Grundsätzen besteht hierbei auch nicht in der Frage, ob und in welchem Umfang es eine Bindung an zuvor schon in anderem rechtlichen Zusammenhang und auf andere rechtliche Verfahrensweise vorgenommene Notierungen von Daten gibt. Greifen nicht derartige generelle Gesichtspunkte prozeß- oder auch sozialversicherungsrechtlicher Art (zB Beweis- sicherung nach § 76 SGG, Tatbestandswirkung, Vormerkung von Versicherungszeiten) mit bestätigender - dh Zweifel erschwerender oder sogar ausschließender - Wirkung ein, bleibt es für eine anspruchsbegründende Tatsache beim Grundsatz der aktuell auf den Leistungsfall bezogenen vollen Ermittlung und Beweisführung. Der Tatsache des Geburtsdatums eines Versicherten ist durch die Verwendung als Bestandteil der Versicherungsnummer in dieser Hinsicht keine Sonderstellung eingeräumt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gibt es weder eine materiell-rechtliche Bestimmung noch einen sonstigen Rechtssatz, wonach für den Versicherungsfall maßgebendes Geburtsdatum stets und auf Dauer das vom Versicherungsträger bei der Vergabe der Versicherungsnummer zugrunde gelegte Geburtsdatum ist, wenn dieses den im damaligen Zeitpunkt von dem Versicherten gemachten Angaben entspricht und mit den von ihm damals vorgelegten ausländischen Urkunden übereinstimmt. Die insoweit vom LSG zitierten Urteile des erkennenden Senats vom 13. und 14. Oktober 1992 (5 RJ 16/92 und 24/92 -BSGE 71, 170 = SozR 3-5748 § 1 Nr 1 und SozVers 1993, 278) betreffen allein den Anspruch eines Versicherten auf Berichtigung seiner bisherigen Versicherungsnummer (Vergabe einer neuen Versicherungsnummer) bei geändertem Geburtsdatum. In diesen Entscheidungen hat der Senat auf die Ordnungsfunktion der Versicherungsnummer abgestellt, die lediglich dazu dient, die personenbezogene - 6 - Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem Sozi- algesetzbuch (SGB) zu ermöglichen, § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetz- buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Hierzu hat er ausgeführt, mit der auf die Ordnungsfunktion beschränkten Aufgabe der Versicherungsnummer sei nicht zu vereinbaren, daß der Versicherungsträger nach ordnungsgemäßer Bildung der Versicherungsnummer gezwungen werden solle, späterem Vorbringen des Versicherten über die Unrichtigkeit der seinerzeit von ihm selbst gemachten Angaben nachzugehen, um in aller Regel nur feststellen zu können, daß ein anderes Geburtsdatum allenfalls möglich, das genaue Geburtsdatum aber ohnehin nicht feststellbar sei. Damit hat der Senat zwar erkannt, daß sich ein "richtiges" Geburtsdatum für die Bildung einer neuen Versicherungsnummer nach Tag, Monat und Jahr Jahrzehnte nach der Geburt selbst im Inland in aller Regel nachträglich nicht bestimmen läßt, es sei denn anhand der Eintragungen im Geburtenbuch oder anderer geburtsnah erstellter Urkunden. Er hat aber auch ausgeführt, daß eine Entscheidung des Versicherungsträgers, nunmehr bei Bildung der Versicherungsnummer ein anderes Geburtsdatum zu verwenden, nicht vorgreiflich für eine spätere Entscheidung im Leistungsfall oder bindend für andere Behörden sein kann, eine Divergenz zwischen dem zur Bildung der Versicherungsnummer angenommenen Geburtsdatum und dem Geburtsdatum, das den altersabhängigen Leistungsfall begründet, mithin grundsätzlich nicht auszuschließen ist. Inwieweit der Versicherungsträger auch im Leistungsfall von dem bei Eintritt in die Versicherung angegebenen Geburtsdatum ausgehen darf, hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Wegen der unterschiedlichen Bedeutung des Geburtsdatums bei Bildung der Versi- cherungsnummer (Ordnungsfunktion oder auch "Identifizierungsmerkmal", vgl Se- natsurteil vom 12. April 1995 - 5 RJ 48/94) und im Leistungsfall (Anspruchsbegründung) mußte der Senat deshalb bisher auch nicht entscheiden, ob er sich der Ansicht des 4. Senats im Urteil vom 29. November 1985 (4a RJ 9/85 - SozR 2200 § 1248 Nr 44) anschließt, wonach der Versicherungsträger stets verpflichtet ist, im Leistungsfall das richtige Geburtsdatum festzustellen, auch wenn der Versicherte vorher bei der Bildung der Versicherungsnummer ein anderes - für den Leistungsfall ungünstigeres - Geburtsdatum angegeben hat. Der erkennende Senat tritt nunmehr der Auffassung des 4. Senats bei. Dem geltenden Recht läßt sich keine Grundlage dafür entnehmen, daß die inner- staatlichen Sozialleistungsträger das Recht haben, bei der Beurteilung des Leistungsfalles ohne Prüfung die frühere oder auch spätere Eintragung in den ausländischen Personenstandsunterlagen zugrunde zu legen. Ergeben sich Zweifel, sind sie stets im Wege gesonderter Tatsachenfeststellung auszuräumen. Die bereits dargelegte Normstruktur des § 1248 Abs 2 RVO als Anspruchsgrundlage läßt keine andere Vorgehensweise zu. - 7 - Für die verbindliche Feststellung von Personenstandsdaten ist weder im materiellen Sozialrecht noch im Sozialverfahrensrecht eine die Besonderheit der Problematik betreffende Regelung getroffen worden. Während bei einer Geburt in Deutschland das Geburtenbuch als Personenstandsbuch den Tag der Geburt beweist (§ 1 Abs 2, § 2 Abs 2, §§ 16 ff, 60 Abs 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes idF der Bekanntmachung vom 8. August 1957 ) und Personenstandsurkunden, zu denen der Geburtsschein und die Geburtsurkunde gehören (§§ 61a, 61c, 62 PStG), dieselbe Beweiskraft haben wie Personenstandsbücher (§ 66 PStG), kann ein gleichwertiger Beweis gestützt bloß auf Eintragungen in ausländischen Personenstandsbüchern nicht geführt werden. Denn die Personenstandsbuchführung ist vom Territorialitätsprinzip beherrscht. Die deutschen Personenstandsbücher beurkunden also nur innerstaatliche Personenstandsfälle (vgl im einzelnen BSG Urteil vom 29. November 1985 - 4a RJ 9/85 -SozR 2200 § 1248 Nr 44). Demgemäß gilt die Beweisregel der § 60 Abs 1 Satz 1, § 66 PStG nicht für eine ausländische Geburtsurkunde. Diese kann zwar ("geeignetes") Beweismittel sein; ihr Inhalt unterliegt im Gerichtsverfahren aber - nicht anders als ihre Echtheit (§ 438 der Zivilprozeßordnung ) - freier richterlicher Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 SGG. Eine erhöhte Beweiskraft erlangen ausländische Personenstandsunterlagen auch nicht über Art 2 Abs 1 des Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 27. September 1956 (BGBl II 1961, 1055; für die Bundesrepublik in Kraft ab 23. Dezember 1961 - BGBl II 1962, 42) oder über Art 2 Abs 1 des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Eintragungen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregister) vom 10. September 1964 (BGBl II 1969, 445 und 446, in Kraft ab 25. Juli 1969 - BGBl II 1969, 2054). Denn entsprechende Unterlagen erhalten hierdurch nur die Beweiskraft einer ausländischen, nicht einer deutschen öffentlichen Urkunde. Eine die Geburt des Klägers betreffende Eintragung wird aus einem türkischen Personenstandsregister nicht in ein deutsches Personenstandsbuch übernommen (vgl hierzu im einzelnen: BSG Urteil vom 29. November 1985 - 4a RJ 9/85 - SozR 2200 § 1248 Nr 44). Das Urteil des türkischen Amtsgerichts E vom 28. August 1987 bindet die deutschen Sozialleistungsträger und Gerichte nicht. Dieses Urteil ordnet eine Berichtigung des in V /E geführten türkischen Personenstandsregisters an; es kann keine weitergehenden Wirkungen haben, als die aufgrund dieses Urteils berichtigte Eintragung im türkischen Personenstandsregister selbst (BSG Urteil vom 29. November 1985 - 4a RJ 9/85 - SozR 2200 § 1248 Nr 44; Urteil vom 29. Januar 1985 - 10 RKg 20/83 - SozR 5870 § 2 Nr 40). Unterliegt bei fehlender Bindung einer - berichtigten - Eintragung in ein türkisches Personenstandsbuch die Feststellung des Tags der Geburt des Klägers mithin der freien - 8 - Beweiswürdigung des deutschen Gerichts, so kann die Auffassung des LSG nicht zutreffen, es sei - wenn auch nicht an die berichtigte zweite, so doch - an die erste Feststellung des Geburtsdatums bei Vergabe der Versicherungsnummer gebunden. Die erste wie die berichtigte Eintragung in türkische Personenstandsunterlagen sind in bezug auf ihre Beweiskraft, die sie in der Bundesrepublik Deutschland entfalten, darin gleich zu beurteilen, daß sie beide die deutschen Sozialleistungsträger und Gerichte nicht binden. Danach mußte das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und dem LSG durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden zu prüfen, ob der Vortrag des Klägers den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweisführung genügt, um gegebenenfalls sodann den Geburtstag des Klägers - und daran anschließend die Vollendung des 60. Lebensjahres - aufgrund einer Beweiserhebung, die den allgemein dafür geltenden Regeln folgt, in freier Beweiswürdigung festzustellen. Dabei wird es im Rahmen der Untersuchungsmaxime (§ 103 SGG) lediglich solche Ermittlungen anzustellen haben, die nach "Lage der Sache" erforderlich sind (Meyer-Ladewig, SGG-Komm, 5. Aufl 1993, RdNr 7 zu § 103), dh, es hat nur, aber auch stets zu ermitteln, soweit Sachverhalt und Beteiligtenvortrag Nachforschungen nahelegen (BSG Beschluß vom 14. September 1955 - 10 RV 490/55 -SozR Nr 3 zu § 103). Seine Ermittlungspflicht wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten beschränkt (Meyer-Ladewig, aaO). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden hängen die Ermittlungsmöglichkeit und -notwendigkeit maßgeblich von der Benennung des Beweismittels durch den Kläger - mithin seiner Mitwirkung - ab. Beim - hier angebotenen - Zeugenbeweis wird der Beweis gemäß § 118 Abs 1 SGG iVm § 373 ZPO durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen angetreten, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll. Dazu wird sich das LSG Gedanken machen müssen zur Substantiierung der Beweisbehauptung, denn die Ablehnung des Beweises für beweiserhebliche Tatsachen ist zulässig, wenn die Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn die Bezeichnung der Tatsachen zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, gleichwohl aber nur aufs Geradewohl gemacht sind. Bei solchen gleichsam "ins Blaue" aufgestellten Behauptungen ist ein Beweisantrag rechtsmißbräuchlich (Bundesgerichtshof , Urteil vom 15. Dezember 1994 - 7 ZR 140/93 - NJW-RR 1995, 722 ff). Die Behauptung einer bloß vermuteten Tatsache im Prozeß ist nur dann unzulässig, wenn der Beteiligte sie ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufstellt; bei der Annahme von Willkür in dem Sinne ist Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - MDR 1995, 738). Wird nämlich eine Behauptung nach schlüssigem Vorbringen des Klägers unter Beweis gestellt, so hat das Gericht diesen Beweis dem Gebot der - 9 - Erschöpfung der Beweismittel folgend (Art 103 Abs 1 Grundgesetz , § 118 Abs 1 SGG, § 286 ZPO) zu erheben (Bundesverfassungsgericht Beschluß vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1179/91 - NJW 1993, 254, 255; Beschluß vom 20. April 1982 - 1 BvR 1429/81 - BVerfGE 60, 250, 252; Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 11. Dezember 1981 - 4 C 71/79 - NVwZ 1982, 244). Entschließt sich das LSG hiernach zur Erhebung des angebotenen Beweises - gegebenenfalls durch Vernehmung der aufgebotenen Zeugen im Wege der Rechtshilfe in der Türkei -, so hat es das Ergebnis der Beweisaufnahme iS des § 128 Abs 1 SGG frei zu würdigen. Dabei verstößt es gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn das Gericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen allein deshalb verneint, weil der Zeuge einem Prozeßbeteiligten nahe steht und bei seiner Vernehmung keine Umstände zu Tage getreten sind, die die von vornherein angenommenen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen zerstreut hätten (BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94 - MDR 1995, 629). § 286 Abs 1 ZPO, der über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (§ 128 Abs 1 SGG spricht - pauschaler - nur vom "Gesamtergebnis des Verfahrens"), gebietet vielmehr, eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorzunehmen. Auch die Annahme möglichen Eigeninteresses eines aufgebotenen Zeugen führt nicht per se zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen. Eine solche Annahme begründete eine - verfahrensrechtlich unzulässige - abstrakte Beweisregel, die das Gesetz nicht kennt (BGH Urteil vom 3. November 1987 - VI ZR 95/87 -MDR 1988, 307 zur sogenannten Beifahrer-Rechtsprechung). Es gibt aber keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß Zeugen, die einem Prozeßbeteiligten nahe stehen, von vornherein als parteiisch und unzuverlässig zu gelten haben und ihre Aussa- gen deswegen grundsätzlich unbrauchbar sind (BGH Urteil vom 18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94 - MDR 1995, 629). Eine entsprechende Einschränkung der freien Beweiswürdigung ist verfahrenswidrig (vgl hierzu Baumgärtel, Zwei wichtige BGH-Entscheidungen zu Ausforschungsbeweis und "Behauptung ins Blaue hinein", MDR 1995, 987). Bei seiner Beweiswürdigung wird das LSG berücksichtigen können, daß der Kläger die Tatsache seiner früheren Geburt schon längere Zeit gewußt, der Beklagten gegenüber aber nicht kund getan hat. Gemäß § 444 ZPO können nämlich im Falle der Vereitelung des Urkundenbeweises Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden. Dieser Vorschrift wohnt der allgemeine Rechtsgedanke inne, daß für den Fall, daß eine Partei eine Beweisführung (teilweise) unmöglich macht, die Behauptung des Prozeßgegners zu der beweiserheblichen Problematik als bewiesen angesehen werden kann (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Komm, 53. Aufl 1995, RdNrn 1 und 2 zu § 444). Eine arglistige oder auch nur fahrlässige Vereitelung einer Beweisführung durch ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (vgl BSG Urteil vom 10. August 1993 - 9/9a RV - 10 - 10/92 - NJW 1994, 1303) kann im Rahmen freier Beweiswürdigung für die Richtigkeit des gegnerischen Vorbringens gewürdigt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, RdNr 2). Unabdingbare Voraussetzung für eine solche Beweiswürdigung wird aber sein, daß das pflichtwidrige Handeln oder Unterlassen den Beteiligten, der den (vereitelten) Beweis zu führen hätte, in Beweisnot, dh in eine ausweglose Lage, gebracht hat. Das LSG kann ferner berücksichtigen, daß der Kläger - gestützt durch Erzählungen seiner Eltern oder weiterer Verwandter bzw durch bestimmte Ereignisse wie die Einschulung - möglicherweise selbst über lange Jahre davon überzeugt gewesen ist, iS des bisher angenommenen Geburtsdatums später geboren zu sein. Dies kann unter Umständen zur Prüfung Anlaß geben, ob in der nachträglichen Behauptung eines früheren Geburtsdatums ein "venire contra factum proprium" liegt, etwa wenn der Kläger vorher selbst das "alte" Geburtsdatum stets als das richtige im Geschäftsverkehr verwendet und darauf gestützt rechtliche Vorteile genutzt hat. Denn das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gilt als Sonderfall des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben auch im Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere des Sozialversicherungsrechts, und kommt in diesem Sinne sowohl für das Handeln des Versicherungsträgers als auch für das Verhalten des Versicherten in Betracht (BSG Urteil vom 21. Juli 1981 - 7 RAr 37/80 - nicht veröffentlicht). Die Erkenntnis widersprüchlichen Verhaltens wiederum kann bei der Beweiswürdigung die Überzeugung rechtfertigen, daß das "neue" Geburtsdatum nur zweckgerichtet - zur früheren Erlangung einer Sozialleistung - behauptet und die Berichti- gung der Personenstandsdaten in der Türkei nur deswegen veranlaßt worden ist. Diese Überzeugung könnte - allerdings unter Abwägung aller Umstände - vorliegend dadurch gestützt werden, daß der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hat (Schriftsatz vom 12. März 1992), Unterlagen über einen Schulbesuch oder Zeugnisse könnten nicht beigebracht werden, weil er keine Schule besucht habe, während er zur Begründung seiner Revision (Schriftsatz vom 6. Juni 1994) ausführt, der Zeuge A hätte Fragen zum gleichzeitigen Schulbesuch beantworten können. Bei der Beweiswürdigung kann ferner Berücksichtigung finden, daß eine auffallend hohe Zahl nachträglicher Berichtigungen ausländischer Geburtseinträge in Fällen, in denen dies Leistungsbewerbern in der Bundesrepublik günstig erscheinen kann, vorliegt (BSG Urteil vom 29. November 1985 - 4a RJ 9/85 - SozR 2200 § 1248 Nr 44). Wie der 4. Senat in seinem Beschluß vom 22. Februar 1995 - 4 S (A) 5/94 - klarstellt, wird hierdurch allerdings keine abstrakte Beweisregel begründet, die das Gesetz nicht kennt. Vielmehr handelt es sich allein um die Berücksichtigung von Erfahrungssätzen, die das Tatsachengericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung zu gewichten hat. Soweit der 10. Senat des BSG in seinem Urteil vom 29. Januar 1985 - 10 RKg 20/83 - (SozR 5870 § 2 Nr 40) ausführt, die aufgrund eines Urteils berichtigte Eintragung in türkischen Personenstandsregistern habe die Vermutung der Richtigkeit für sich, ist eine - 11 - gesetzlich begründete Vermutung nicht gemeint, da eine solche im Gesetz nicht ausgesprochen ist. Zu prüfen ist allerdings, ob einer solchen Berichtigung ein hoher Beweiswert zukommt, was eine "tatsächliche Vermutung" darstellen kann. Diese Prüfung geschieht im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Tatsachengerichts. Bleibt im Ergebnis der Beweiswürdigung ein non liquet, so gibt die materielle Beweislast den Ausschlag für die Entscheidung. Sie besagt, daß ein nicht festgestelltes Tatbestandsmerkmal so zu behandeln ist, als sei es nicht vorhanden (Meyer-Ladewig, SGG-Komm, RdNr 19 zu § 103). Zu tragen ist der Nachteil der Unerwiesenheit von dem, zu dessen Gunsten das Tatbestandsmerkmal im Prozeß wirkt (Meyer-Ladewig, aaO, RdNr 6 zu § 118). Das bedeutet, daß es dann zu keiner Änderung des Geburtsdatums für die Zwecke der Rentenversicherung kommt, wenn nicht festgestellt werden kann, daß der Versicherte zu dem nunmehr von ihm behaupteten Zeitpunkt geboren ist. Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten. Faksimile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 ... link (0 Kommentare) ... comment BVerwG, 5 ER 625.90 vom 18.12.1990, Bundesverwaltungsgericht
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 5 ER 625.90 OVG 16 A 1486/89 BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 1990 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. F. und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R. und Dr. P. beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des Oberverwaltungsge- richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1990 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird ab- gelehnt. - 2 - Gründe: Das Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin ist abzulehnen; die be- absichtigte weitere Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die angekündigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts müßte erfolglos bleiben, weil Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt und auch sonst nicht erkennbar sind. Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1987 - BVerwG 5 B 103.86 - (NJW 1988, 154) und von dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vorn 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - FarnRZ 1987, 1089) ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die gerügte Abweichung könnte aber nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen. Wie die Klägerin nicht verkennt, hat das Bundesverwaltungsgericht sich der weiter entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG an- geschlossen und seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufge- geben, soweit sie entgegensteht (Beschluß vorn 14. August 1989 - BVerwG 5 B 76.89 - ). Die Abweichung von einer Rechtsprechung, an der das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen selbst nicht mehr festhält, rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedoch nicht (vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vorn 20. November 1981 - BVerwG 3 B 52.81 - ; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 104). Soweit die Klägerin ferner rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Urteil vom 7. Juni 1989 - IV b ZR 51/88 - angewandt, namentlich zu Unrecht (BGHZ 107, 376) unzutreffend angenommen, zwischen ihrer kaufmännischen Ausbildung und ihrem späteren Studium der Wirt- - 3 - schaftswissenschaften bestehe ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, benennt die Klägerin nicht den Zulassungsgrund, der mit diesem Vortrag geltend gemacht werden soll. Abgesehen davon, ist mit dem Vorbringen der Klägerin auch in der Sache kein Zu- lassungsgrund dargelegt und auch unabhängig davon nicht erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht ist von den rechtlichen Grundsätzen ausgegangen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt und vorn Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sind. Es hat von diesen Grundsätzen ausgehend in Würdigung des Einzelfalles der Klägerin nur nicht die Schlußfolgerungen gezogen, die die Klägerin aus der Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht für ihren Fall gezogen wissen möchte. Die angeblich unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vorn Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall stellt aber keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - ). Die Klägerin setzt sich im übrigen mit dem angefochtenen Urteil unter wesentlicher Heranziehung der Umstände ihres Einzelfalles nach Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung auseinander. Damit wird weder eine konkrete Rechtsfrage bezeichnet noch erkennbar gemacht, inwieweit die Beantwortung dieser Rechtsfrage entscheidungserheblich und über den Fall der Beschwerdeführerin hinaus von allgemeiner Bedeutung sein könnte. Deshalb ist auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Klägerin macht schließlich geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflichten verletzt, darauf hinzuwirken, daß ungenügende tat- sächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und - 4 - Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden (§ 86 Abs. 3 VwGO), sowie die Streitsache mit dem Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern (§ 104 Abs. 1 VwGO). Die ge- rügten Verfahrensmängel liegen indes nicht vor. Das Oberverwaltungs- gericht hat nicht seine Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt. Der Berichterstatter des Berufungsgerichts hat vielmehr durch prozeß- leitende Verfügungen die Klägerin auf das während des Berufungsver- fahrens bekanntgewordene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1989 hingewiesen, verbunden mit der Anfrage, ob die Klägerin die Klage aufrechterhalte. Die Klägerin wußte damit, daß das Oberver- waltungsgericht dem Urteil des Bundesgerichtshofs auch für ihren Fall Bedeutung beimißt und die dort aufgestellten Voraussetzungen für ein Fortbestehen der Unterhaltspflicht als wohl gegeben ansah. Die Klägerin hatte damit Gelegenheit, alles vorzutragen, was aus ihrer Sicht gegen den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen praktischer kaufmännischer Ausbildung und wirtschaftswissen- schaftlichem Studium, namentlich aber dagegen sprach, ihren Eltern sei die Finanzierung ihres Studiums wirtschaftlich zumutbar. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gernacht und ins- besondere dargelegt, aus welchen Gründen sie die Finanzierung des Studiums durch ihre Eltern für diese wirtschaftlich nicht für zurnut- bar hielt. Sie hat dabei allerdings nicht erwähnt, einer ihrer Brüder befinde sich noch in der Ausbildung, ein weiterer Bruder sei arbeits- los und müsse wegen des geringen Arbeitslosengeldes durch die Eltern unterstützt werden. Warum es eines weiteren Hinweises des Oberverwal- tungsgerichts bedurft hätte, um auch diese Umstände noch vorzutragen, legt die Beschwerde nicht dar. Das Unterbleiben eines weiteren Hin- weises verstieß nicht gegen § 86 Abs. 3 VwGO. Die Hinweispflicht in bezug auf den Sachvortrag der Beteiligten kann sich nur auf die Er- gänzung ungenügender tatsächlicher Angaben erstrecken, deren Unvoll- ständigkeit für das Gericht erkennbar ist. Eine Verletzung der Hin- weispflicht kommt nur dann in Betracht, wenn für das Gericht erkennbar der Kläger von falschen Voraussetzungen bei seiner Rechtsverfolgung ausgegangen ist und deshalb unterlassen hat vorzutragen, was zur Wahrnehmung seiner Rechte vorzutragen ist (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - ). Das Oberverwaltungsgericht konnte dem - 5 - Vortrag der Klägerin entnehmen, ihr sei bekannt, es komme u.a. darauf an, ob ihren Eltern die Finanzierung des Studiums finanziell zumutbar sei. Das Oberverwaltungsgericht durfte deshalb annehmen, die Klägerin werde auch ohne weitere Hinweise alles vorbringen, was hierzu aus ihrer Sicht vorzubringen war. Unter diesen Umständen hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht gegen seine Pflicht aus § 104 Abs. 1 VwGO verstoßen, die Streitsache in tatsächlicher Hinsicht zu erörtern (vgl. zu§ 104 Abs. 1 VwGO u.a. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - ), zumal die Klägerin selbst gemäß § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO auf eine mündliche Verhandlung und damit auf eine Erörterung der Streitsache verzichtet hat. Die Klägerin rügt zum anderen, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erfor- schen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie ist insoweit der Ansicht, das Ober- verwaltungsgericht hätte ihre Eltern zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen als Zeugen hören müssen. Eine Anregung, in diese Richtung Beweis zu erheben, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht gegeben. Erst recht hat sie keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Im Gegenteil hat sie auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet, weil sie den Sachverhalt bereits für geklärt hielt. Unter diesen Umständen könnte der Verfahrensmangel einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts nur dann gegeben sein, wenn ersichtlich wäre, weshalb sich dem Oberverwaltungsge- richt eine weitere Sachaufklärung in der jetzt aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Dem Gericht kann nur dann eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn nach den gesamten Umständen - auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag - erkennbar war, daß weitere Beweismittel vorhanden waren und diese der weiteren Sachaufklärung dienlich sein konnten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - ). Das Oberverwaltungsgericht durfte aber nach dem Verhalten der Klägerin annehmen, die Klägerin habe insoweit alle - ohnehin in ihrem Lebensbereich liegenden - Umstände vorge- tragen. Dr. F. R. Dr. P. ... link (0 Kommentare) ... comment BVerwG, 5 C 12.80 vom 04.06.1981, Bundesverwaltungsgericht
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VR 1981, 449-449(L1-2)
Sachgebiet: Sozialhilferecht Rechtsquellen: BSHG § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 1 § 76 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VO zur Durchführung des § 76 BSHG § 3 Abs. 4 und 6 Begriff "gesetzlich vorgeschrieben": § 76 Abs. 2 und 3 BSHG Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung - Absetzung vom Einkommen, Angemessen- heit dem Grunde nach; Führung eines menschenwürdigen Lebens und Halten eines Kfz. FEVS 1981, 372 (LT1+2) Zfs 1981, 342 (LT1+2) ZfsH 1981, 340 (LT1+2) Vole Beo A 1981, 313 (LT1+2) Buchh 436.0 § 76 BSHG Nr 13 (LT) DVBl 1982, 266 (LT1+2) BVerwGE Bd. 62 261-267 (LT1+2) Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 12.80 Leitsätze: 1. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Abschnitt 2 des Bundessozialhilfe- gesetzes) umfaßt der notwendige Lebens- unterhalt den Aufwand für das Halten eines Kraftfahrzeugs nicht. 2. Der Beitrag zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht- versicherung, der an die Kraftfahrzeug- haltung als einen Akt freier Entscheidung anknüpft, ist nicht "gesetzlich vorge- schrieben" im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG; er ist bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als eine dem Grunde nach angemessene Ausgabe vom Einkommen abzusetzen. Urteil des 5. Senats vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 12.80 I. VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 31.1.1979 - Az.: VG III A 449/78 - II. OVG Bremen, Urteil vom 13.11.1979 - Az.: OVG II BA 9/79 - - 1 - Verkündet am 4. Juni 1921 Neidhardt Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BVerwG 5 C 12.80 OVG 2 BA 9/79 IM NAMEN DES VOLKES In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1981 durch den Vornitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K. und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R. , Dr. S. , R. und B. für Recht erkannt: Die - 2 - Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. November 1979 wird zurückge- wiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamt- schuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: I. Die Kläger, Eheleute, bezogen 1977 und 1978 für sich und ihre Tochter Sozialhilfe in Gestalt von (ergänzender) Hilfe zum Lebensunterhalt, da das dem Kläger als Berufsprakti- kanten für den Beruf des Sozialarbeiters gezahlte Prakti- kantencehalt unter dem sozialhilferechtlichen Bedarfssatz für die Familie lag. Bei der Bemessung der Sozialhilfe be- rücksichtigte der Träger der Sozialhilfe Ausgaben des Klä- gers für das Halten eines Kraftfahrzeugs (Kfz) - durch Ab- setzung eines Pauschbetrages vom Einkommen -, solange der Kläger das Kfz für· die Ausübung der Praktikantentätigkeit außerhalb seines Wohnorts benutzte (Oktober 1977 bis März 1978). Als der Kläger anschließend an seinem Wohnort als Berufspraktikant beschäftigt wurde, setzte der Träger der Sozialhilfe. nur noch die Kosten der Fahrkarte für das öffentliche Verkehrsmittel ab (DM 39 monatlich). Anfang Juli 1978 beantragten die Kläger, die bereits Anfang Mai fällig gewordene Kfz-Steuer (Halbjahresbetrag: 118,60 DM) und die am 1. Juli 1978 fällig gewordenen Halbjahr.esbei träge für - 3 - für die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Teilkaskoversiche- rung und die Unfallversicherung (262,70 DM, 17,50 DM und 15,50 DM) vom einzusetzenden Einkommen abzusetzen. Die Be- klagte lehnte dies ab, weil der Kläger für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumutbar öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Mit der daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Die streitigen Aufwen- dungen seien nicht mit der Erzielung des Einkommens verbun- dene notwendige Ausgaben, weil der Kläger - wie gerichtsbe- kannt sei - den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne. Als gesetz- lich vorgeschriebene Beiträge zu einer privaten Versicherung im Sinne der Nummer 3 des § 76 Abs. 2 BSHG könnten die Versicherungsbeiträge nicht anerkannt werden, weil es nicht der Sinn dieser Vorschrift sei, beliebigen Zwecken dienen- de Versicherungsbeiträge abzusetzen. Der Gesamtzusammenhang der Regelung ergebe, daß nur solche Beiträge in Betracht kämen, mit denen der Hilfesuchende wie mit Vorsorgeleistungen nach der Nummer 2 des § 76 Abs. 2 BSHG für Krankheit, Unfall- folgen, Alter und Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen für einen Ausgleich bei einem künftigen Wegfall des Einkommens aus eigener Erwerbstätigkeit schaffe. - Für eine Absetzung der Kfz-Steuer außerhalb der Nummer 4 des § 76 Abs. 2 BSHG gebe es offensichtlich keine Rechtsgrundlage. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter; lediglich hinsichtlich der zunächst noch erstrebten Absetzung eines Betrages von 2,00 DM (Säumniszuschlag bei der Kfz-Steuer) haben sie das Rechtsmittel in der Revisionsverhandlung zurück- genommen. Sie halten die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut des Gesetzes für unrich- tig; die Kfz-Haftpflichtversicherung sei gesetzlich vorge- schrieben. Die Kfz-Steuer kann nach Meinung der Kläger nicht anders behandelt werden; sie lasse sich bei analoger Anwen- dung des Gesetzes berücksichtigen. - 4 - Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen. II. Die - zulässige - Revision ist unbegründet, so daß sie zu- rückzuweisen ist ( § 144 Abs. 2 VwGO) Die Kläger haben mit ihrer Klage in den Vorinstanzen zu Recht keinen Erfolg gehabt. Sie haben keinen Anspruch dar- auf, daß der Träger der Sozialhilfe ihnen und ihrer Tochter (als Bedarfsgemeinschaft) von Juli 1978 an ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter (anteilmäßiger) Berücksichtigung der Aufwendungen gewährt, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem Halten eines Kraftfahrzeuges (Kfz) in Gestalt der Kfz-Steuer und der Beiträge zu Kfz-Versicherungen erwachsen waren. Die Auffas- sung des Oberverwaltungsgerichts, daß es sich dabei während der fraglichen Zeit nicht um mit der Erzielung des Ein- kommens des Klägers (Praktikantengehalt) verbundene not- wendige Ausgaben gehandelt hat, steht mit § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG in Einklang; denn nach den das Bundesverwaltungsge- richt bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungs- gerichts war es dem Kläger zuzumuten, den Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrs- mitteln zurückzulegen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundes- sozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 [BGBl. I S. 692]). Dies wollen offenbar auch die Kläger nicht in Abrede stel- len; denn sie begehren - wie ihre Revisionsbegründung zeigt -, die erwähnten Ausgaben nach der Nummer 3 des § 76 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen. Ihrer Ansicht, daß die erwähnten Ausgaben nach dem schlichten und klaren Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres deshalb vom Einkommen des Klägers abzusetzen seien, weil es sich um „gesetzlich - 5 - "gesetzlich vorgeschriebene" Beiträge handele, kann jedoch nicht beigetreten werden. Was die Kfz-Steuer angeht, so ist sie - gerade nach dem von den Klägern für sich in Anspruch genommenen schlichten und klaren Wortlaut des Gesetzes - kein Beitrag zu einer öffentlichen oder privaten Versicherung; oder ähnlichen Einrichtune; und Beiträge zur Teilkasko- und Unfall- versicherung sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, ebenso- wenig Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, soweit diese die Mindestdeckungssummen überschreitet (vgl. dazu das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 [BGBl. I S. 213] in Verbindung mit der Verord- nung zur Änderung der Mindesthöhe der Versicherungssummen in der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 23. Juli 1971 [BGBl. I S. 1109]). Aber auch die Kfz-Haftpflichtversicherung, soweit sie vom Um- fang her gesetzlich vorgeschrieben ist, ist nicht schon aus diesem Grund ohne weiteres vom Einkommen abzusetzen. Es kann offenbleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß die Absetzbarkeit dieser Ausgabe nach der Nummer 3 des § 76 Abs. 2 BSHG deshalb von Rechts wegen ausgeschlossen sei, weil es sich um eine Ausgabe handele, die im Rahmen der Absetzungen nach der Nummer 4 des § 76 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 der Durchführungsverord- nug berücksichtigt werden könne, und weil diese Vorschriften die Frage songergesetzlich abschließend regelten. Hierfür spricht manches; gerade auch dass von den Klägern - wenn auch mit entgegengesetzter Schlußfolgerung - angeführte Argument, daß aus einem einheitlichen Lebensvorgang, nämlich dem Halten eines Kraftfahrzeugs, erwachsende gesetzliche Verpflichtungen (zur Zahlung von Kfz-Steuer und Kfz-Haftpflichtversicherungs- beitrag) sozialhilferechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden könnten: Da die einheitliche Berücksichtigung dieser "Pflichtausgaben" nur in § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG in Verbin- dunp; mit § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 der Durch- führungsverordnung vorgesehen ist, hat es bei dieser Sicht der Dinge eben dabei sein Bewenden auch in bezug auf den Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung; mit anderen - 6 - Worten: Die mit dem Halten eines Kfz verbundenen notwendi- gen Ausgaben sollen danach nur dann absetzbar sein, wenn sie mit der Erzielung von Einkommen verbundene notwendige Ausgaben sind. Jedoch braucht diese Frage nicht abschließend beantwortet zu werden. Selbst wenn man hinsichtlich jeder Art von Versicherung die Absetzbarkeit des Beitrages ausgangs- weise für rechtlich möglich hält, ist die Absetzung des Beitrags für die Kfz-Haftpflichtversicherung (mit ihrem Mindestumfang) nicht ipso jure geboten. Auch hinsichtlich dieses Beitrages ist im Einzelfall zu prüfen, ob er nach Grund und Höhe unter dem Aspekt angemessen ist, dem Hilfe- suchenden Mittel zu belassen (also mittelbar Sozialhilfe zu gewähren), die ihn in den Stand setzen, Versicherungen aufrechtzuerhalten, für die aus der Sicht der das Sozial- hilferecht prägenden Grundsätze ein Bedürfnis besteht. Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann dem Träger der Sozialhilfe nicht mit der Begründung verwehrt werden, daß die Kfz-Haftpflichtversicherung "gesetzlich vor- geschrieben" sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht, die hierzu im Schrifttum verschiedentlich ver- treten wird (Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 6. Aufl. 1977, § 76 RdNr. 8.3 Abs. 3; Jehle/Schmitt, Sozial- hilferecht, Loseblatt-Kommentar, A (1. Teil), § 76 Erl. 4c; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfe- gesetz, 9. Aufl. 1977, § 76 RdNr. 21; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 26. April 1971, Kleinere Schriften Heft 54 S. 30; anderer Ansicht aber: Rehnelt in ZfF 1969, 280 [282]) und die auch vom Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 16. Januar 1979 - ZfSH 1979, 216) geteilt wird. Das Tatbestandsmerkmal der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung erhält den ihm in § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG zugedachten Sinn erst mit der Frage nach dem Grund für die Beitragsverpflichtung, nämlich ob die betreffende Versicherung per se dem Hilfesuchenden auferlegt - 7 - auferlegt ist, so daß er sich ihr durch freie Entschei- dung nicht entziehen kann, oder danach, ob jedenfalls eine solche Entscheidung unzumutbar erscheint. Der Abschluß der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Folge des Hal- tens eines Kfz. Dies ist dem einzelnen aber freigestellt. Der Hilfesuchende kann daher auf das Halten eines Kfz ver- zichten. Ein solcher Verzicht wird ihm vom Gesetz auch zuge- mutet, wenn er aus dem von seinen Mitbürgern erarbeiteten Bruttosozialprodukt, ohne das Leistung von Sozialhilfe nicht möglich ist, die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt er- wartet, die in § 11 BSHG auf den notwendigen Lebensunterhalt begrenzt ist. In dem Verzicht auf ein Kfz liegt dann Selbsthilfe, zu der § 2 Abs. 1 BSHG verpflich- tet, in dem Sinne, daß der Hilfesuchende Ausgaben vermeidet, die die ihm zur Verfügung stehenden und in erster Linie für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts einzu- setzenden Mittel mindern könnten. Das ergibt sich aus dem inneren Zusammenhang, in dem die Vorschriften über den Einsatz des Einkommens und Vermögens mit den Vorschriften stehen, mit denen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe geregelt sind, in concreto aus dem inneren Zusammenhang zwischen § 76 BSHG und den §§ 11 ff. BSHG. Es macht keinen Unterschied, ob einem gänzlich Hilfe- bedürftigen für die Bezahlung des Beitrages zur Kfz-Haft- pflichtversicherung Sozialhilfe gewährt wird oder ob die einem teilweise Hilfebedürftigen zu gewährende (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt deshalb höher ausfällt, weil von seinem als einsetzbar in Betracht zu ziehenden Einkommen der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung abgezogen wird. Dieser im o.a. Schrifttum und vom Verwaltungsgericht Berlin nicht erwogene, aber zwangsläufig bestehende innere Zusam- menhang findet sich im Gesetz selbst in einem Teilbereich ausgedrückt, nämlich im auch vom Oberverwaltungsgericht erwähnten § 13 BSHG. Darin ist die Obernahme von Kranken- versicherungsbeiträgen bestimmt (in Absatz 1 als "Muß"- Leistung, in Absatz 2 als "Kann"-Leistung), wobei folge- richtig § 76 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BSHG von der Anwendung ausgenommen - 8 - ausgenommen wird; andernfalls käme der Hilfeempfänger zwei- mal in den Genuß entsprechender Beträge. Wollte man also die Entrichtung eines Beitrages zur Kfz-Haft- pflichtversicherung als im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG "gesetzlich vorgeschrieben" erachten und ihre Berücksichti- gung nach dieser Vorschrift deshalb als "Muß", so hätte das zur Folge, daß einer völlig mittellos gewordenen Person, die jedoch "aus besseren Tagen" noch ein Kfz besitzt, Sozialhilfe nicht nur zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts (vgl. besonders § 12 BSHG), sondern auch zur Bezahlung des Beitrages zur Kfz-Haftpflichtversicherung (und wenn es nach den Klägern ginge, auch zur Bezahlung der Kfz-Steuer) ohne weiteres gewährt werden müßte. Es braucht nicht näher dargelegt zu werden, daß eine solche Leistung mit den das Sozialhilferecht prägenden Grundsätzen nicht vereinbar ist. Daher muß bei einem "gesetzlich vorgeschriebenen" Bei- trag, der dies nicht per se, sondern nur als Folge freiwil- ligen Handelns ist, hier wie dort gefragt werden, ob seine Berücksichtigung mit der Zielsetzung des Sozialhilferechts in Einklang steht, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und den Hilfeempfän- ger zur Selbsthilfe zu befähigen, damit weitere Gewährung von Sozialhilfe entbehrlich wird (§ 1 Abs. 2 BSHG). Diesen Zusammenhang haben offenbar auch die Kläger erkannt; denn sie führen aus: Das Anschaffen und das Halten eines KfZ seien nach allgemein gewandelter Anschauung nicht mehr an den "Status eines zahlungskräftigen Bürgers" gebunden, ein Kfz werde nicht mehr als Luxusgegenstand, sondern als ein durchaus übliches Mittel zur Fortbewegung angesehen, es sei menschenwürdiger, die Anschaffung eines Kfz als freie Entscheidung eines Hilfeempfängers hinzunehmen als in dem Gebrauch eines Kfz ein Statussymbol zu sehen. Dieser Argumentation, die am Ende darauf hinausläuft, daß ein menschenwürdiges Leben nur mit einem Kfz geführt werden könne - 9 - könne, so daß für die Anschaffung und die Unterhaltung eines Kfz Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren sei, kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Steht nur Hilfe zum Lebensunterhalt in Frage, so ist die Füh- rung eines menschenwürdigen Lebens vom Halten und Benutzen eines Kfz noch weniger abhängig als vom Fernsehen (vgl. zu letzterem BVerwGE 48, 237). Daß ein Kfz ein übliches I1ittel zur Fortbewegung ist, besagt nicht, daß es eine von,der Men- schenwürde her gebotene Notwendigkeit ist. Es ist eine An- nehmlichkeit, auf die zu verzichten übrigens aus Gründen der Ökologie und der Energieeinsparung zunehmend aufgefor- dert wird. Überdies läßt sich dem Sozialhilferecht selbst entnehmen, daß die Übernahme der Kosten für das Anschaffen eines Kfz und seine Unterhaltung nur als Maßnahme der Ein- gliederungshilfe in Betracht kommt (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG in Verbindung mit den §§ 8 und 10 Abs. 6 der Eingliederungs- hilfe-Verordnung in der Fassung vom 1. Februar 1975 [BGBl. I S. 434]). Entgegen der Ansicht der Kläger liegt in der Nichtberück- sichtigung des Beitrags zur Kfz-Haftpflichtversicherung keine "Gängelei", für die es keine rechtliche Grundlage gäbe, so lange die Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 BSHG nicht vorlägen. Die Kläger übersehen, daß es in diesem Rechtsstreit nicht um die sinnvolle Verwendung ge- währter Hilfe zum Lebensunterhalt durch sie geht; vielmehr darum, daß sie zusätzlich eine Leistung der Sozialhilfe be- gehren (indem ein entsprechender Betrag des vorhandenen Einkommens ihnen freigelassen wird), die sie erst in den Stand setzen·soll, ein Kraftfahrzeug zu halten. Jedenfalls aus diesen Gründen war der Beitrag des Klägers zur Kfz-Haftpflichtversicherung in seiner ganzen Höhe kein dem Grunde nach angemessener und damit kein nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen absetzbarer Beitrag; ebensowenig der Beitrag zur Teilkasko- und zur Unfallversicherung. Daß sich aus eben diesen Gründen verbietet, § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG analog - 10 - analog anzuwenden, um die Absetzbarkeit der Kfz-Steuer vom Einkommen zu rechtfertigen, versteht sich dann von selbst. Die Kostenentscheidung, bei der der durch partielle Revi- sionsrücknahme erledigte Teil des Rechtsstreites einzube- ziehen war, beruht auf den§§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2·und 159 Satz 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit.auf § 188 Satz 2 VwGO. K. R. Dr. S. R. B. Faksimile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Leitsätze Thema und Veröffentlichung ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, 5 BJ 114/85 vom 14.02.1986, Bundessozialgericht
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Bundessozialgericht
5b BJ 114/85 Beschluß in dem Rechtsstreit Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: gegen Beklagte, Antragsgegnerin ‘ und Beschwerdegegnerin. Der 5b Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Februar 1986 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu bewilli- ' gen und ihr ihren Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Februar 1985 wird als unzulässig verworfen. - 2 - Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten. Gründe: Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 11M der Zivil- prozeßordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerde- verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) Prozeßkostenhilfe nur dann bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und ebenso auch eine Abweichung des Berufungsurteils iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG macht die Klägerin mit der Beschwerde nicht geltend. Anhaltspunkte dafür sind auch aus den Akten nicht erkennbar. Der zur Beschwerdebegründung allein gerügte Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht hinreichend bezeichnet. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muß in der Beschwerdebegründung der Ver- fahrensmangel bezeichnet werden. Die Begründung muß - wie bei der Verfahrensrevision (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG) - die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (vgl BSG in SozR 1500 § 160a Nr 14). Da die Beschwerdebegründung auf einen Beweisantrag ver- weist, den die Klägerin zu Beginn des Berufungsverfahrens in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29. Mai 198U dahin ge- - 3 - stellt hat, erneut eine Diagnose von Dr. B. und einen Befund von einem anderen Facharzt oder einer Klinik nach etwaigem Be- · obachtungsaufenthalt einzuholen, hatte sie besonderen Anlaß, nach Durchführung der vom Landessozialgericht (LSG) angeordneten Sachaufklärung in Gestalt der Einholung eines Befundberichts des Dr. B. vom 19. August 198U und des nach zweitägiger sta- tionärer Untersuchung der Klägerin erstatteten nervenfachärztli- chen Gutachtens des Dr. F. vom 22. Januar 1985 einen An- trag auf ergänzende Ermittlungen zu stellen, soweit ihr solche erforderlich erschienen. Hierzu bestand insbesondere deshalb be- sonderer Anlaß, weil das LSG dem Sachverständigen im Beweisbe- schluß auch die Frage gestellt hatte, ob zur Klärung des medizi- nischen Sachverhalts weitere Ermittlungen erforderlich seien, und der Sachverständige diese Frage am Ende seines Gutachtens ver- neint hatte. Spätestens bei Kenntnisnahme des Gutachtens mußte die Klägerin daher auf eine etwa von ihr noch begehrte weitere Beweiserhebung hinweisen. Da sie dies nicht getan hat, hat sie einen Beweisantrag, über den das LSG iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hätte hinweggehen können, nicht mehr gestellt. Zur Beschwerdebe- gründung hätte die Klägerin deshalb im einzelnen darlegen müssen, daß und inwiefern für das LSG erkennbar ihr Beweisantrag aus der Berufungsbegründungschrift durch die vom LSG angestellten Er- mitlungen nicht erledigt war und somit bei der Entscheidung über ihre Berufung ohne hinreichende Begründung übergangen worden ist. Solche Darlegungen läßt die Beschwerdebegründung jedoch vermis- sen. Mangels der erforderlichen Erfolgsaussicht mußte daher das Gesuch - 4 - der Klägerin um Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten abgelehnt werden. Zugleich war die nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründete Be- schwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter wegen Formmangels als unzulässig zu verwerfen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfG aaO Nr 30). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. ... link (0 Kommentare) ... comment BGH, IVA ZR 318/86 vom 03.06.1987, Bundesgerichtshof
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IVa ZR 318/86 in dem Rechtstreit des Handelsvertreter Joachim N. , W. Straße 61, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. - gegen die S. Lebenversicherungs- und Rentenanstalt, Versicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Dipl. Math. Günther H., L. straße 8-10, ,M. , Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. und II. Instanz: Partner, S. Ring 18, H. - - 2 - er IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. H. und die Richter R., D., Dr. S. und Dr. R. am 3. Juni 1987 beschlossen Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Kläger ist rechtsschutzversichert; sein Versicherer verweigert die Deckung der Revisionskosten lediglich deshalb, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete. In einem solchen Fall kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden. Sollte der Rechtsschutzversicherer die Prozeßaussichten zutreffend beurteilt haben, so wäre nach § 114 Satz 1 ZPO auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausgeschlossen. Falls aber der Versicherer die Erfolgsaus- sicht zu Unrecht verneint haben sollte, kann vom Antragstel- ler erwartet werden, daß er seinen Prozeßbevollmächtigten - 3 - mit einem Stichentscheid nach § 17 Abs. 2 ARB beauftragt. Ei- ne finanzielle Belastung ist für ihn damit nicht verbunden, da die Kosten des Stichentscheids auch dann zu Lasten des Rechtsschutzversicherers gehen, wenn der Anwalt dem Rechts- mittel keine Erfolgschancen zubilligen sollte. Dr. H. D. Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 114 Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Partei Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann, wenn ihr Rechts- schutzversicherer die Kostendeckung wegen mangelnder Er- folgsaussicht ablehnt. BGH, Beschl.v. 3. Juni l987 - IVa ZR 318/86 - - 1 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVa ZR 318/86 in dem Rechtstreit des Handelsvertreter Joachim N. , W. Straße 61, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwältin als Ab- wicklerin der Kanzlei des ver- storbenen Rechstanwalts Dr. - gegen die S. Lebenversicherungs- und Rentenanstalt, Versicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Dipl. Math. Günther H., L. straße 8-10, ,M. , Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. - 2 - Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. H. und die Richter R., , Dr. L. , D. und Dr. Z. am 13. Januar 1988 beschlossen Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. Dezember 1986 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht keine Erfolg. Der Senat versteht die rechtsfehlerfreien tatsäch- lichen Feststellungen des Berufungsgerichts dahin, daß beim Kläger bereits im Mai 1984 ein Zustand vorlag, der bei rückschauender Betrachtung eine Wiederherstellung einer (zumindest halben) Arbeitskraft innerhalb abseh- - 3 - barer Zeit nach de Stand der Wissenschaft nicht mehr zu- ließ. Infolgedessen kommt es auf die im Berufungsurteil erörterte Frage, ob die Bedingungen der Beklagten eine Prognose darüber verlangen, für welchen Zeitraum der Ver- sicherte voraussichtlich krankheitsbedingt an der Aus- übung seines Berufs gehindert ist, nicht an. Dr. H. R. Dr. L. D. Dr. Z. ... link (0 Kommentare) ... comment BGH, IV ZR 214/88 vom 17.01.1990, Bundesgerichtshof
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 214/88 URTEIL verkündet am: 17. Januar 1990 Keller Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der C ge- setzlich vertreten durch den Vorstand, K. -Allee H Beklagten und Revisionsklägerin, — Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Herrn Theo K , Alte H. , N Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt als Ab- wickler für die Kanzlei - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter B. und die Richter D., Dr. S., Dr. Z. und Dr. R. auf die münd- liche Verhandlung vom 17. Januar 1990 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 1988 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisions- verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger vertraglichen Rechtsschutz in einem gegen die Muttergesell- schaft der Beklagten geführten Prozeß auch für die Beru- fungsinstanz zu gewähren hat. Sie gehen übereinstimmend da- von aus, daß dem zwischen ihnen bestehenden Versicherungs- verhältnis die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- versicherung (ARB) zugrunde liegen. Für den ersten Rechtszug des gegen den Unfallversicherer des Klägers geführten Pro- zesses hatte die Beklagte Rechtsschutz gewährt. Die Klage ist abgewiesen worden. Mit ihrer Ablehnung, auch für das Be- rufungsverfahren eine Kostenzusage zu geben, stellte es die Beklagte dem Kläger anheim, einen für beide Teile verbindli- - 3 - chen Stichentscheid eines Rechtsanwaltes seines Vertrauens gemäß § 17 Abs. 2 ARB herbeizuführen. Nach Erhalt eines die Erfolgsaussicht der Berufung bejahenden Schreibens des Beru- fungsanwaltes des Klägers vom 5. Februar 1987 und erneut nach Erhalt einer Kopie der Berufungsbegründung vom 11. Fe- bruar 1987 blieb die Beklagte jeweils bei ihrer Ablehnung, die erbetene Kostenzusage zu geben. Nach ihrer Ansicht liegt ein wirksamer, sie bindender Stichentscheid im Sinne des § 17 Abs. 2 ARB nicht vor. Zu dem Prozeß gegen den Unfallversicherer des Klägers ist es gekommen, weil der Kläger nach der Teilnahme an einer Wanderung am Himmelfahrtstage 1985, auf der an drei ver- schiedenen Rastplätzen Bier getrunken worden war, auf der Heimfahrt als Beifahrer auf dem Soziussitz des von Oliver G , einem Mitglied der Wandergruppe, geführten Mo- torrades verunglückte. Zur Unfallzeit betrug die Blutalko- holkonzentration bei dem Fahrer 1,54 und bei dem Kläger 2,87 g ‰. Klage und Berufung des Klägers sind ab- bzw. zurückgewiesen worden mit der Begründung, der Kläger habe seinen Unfall durch eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung verursacht. Im anhängigen Verfahren ist dem Klagebegehren auf Ge- währung von Rechtsschutz in den beiden Vorinstanzen stattge- geben worden. Mit ihrer - zugelassenen — Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat das Schreiben des Rechtsanwal- A vom 5. Februar 1987 als eine beide Parteien bindende Stellungnahme im Sinne des § 17 Abs. 2 ARB gewer- tet. Die Ausführungen, die das Berufungsgericht zu den An- forderungen gemacht hat, denen eine derartige Stellungnahme formell und inhaltlich entsprechen muß, treffen zu. 1.a) Dem Rechtsanwalt, der gemäß § 17 Abs. 2 ARB tätig wird, obliegt in der Funktion eines Schiedsgutachters die Aufgabe, die "Notwendigkeit" der Interessenwahrnehmung von Seiten des Versicherungsnehmers dem Streit der (Vertrags-) Parteien zu entziehen (Harbauer, Rechtsschutzversicherung 3. Aufl. § 17 Rdn. 14). Gemäß § 1 Abs. 1 ARB ist die Inter- essenwahrnehmung notwendig nur, "wenn sie hinreichende Aus- sicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint." Mit dieser wortgetreuen Übernahme der sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, die folgerichtig in § 17 Abs. 2 ARB wiederholt wird, haben die Rechtsschutz- versicherer klargestellt, daß die Notwendigkeit der Wahrneh- mung rechtlicher Interessen im Rahmen einer Rechtsschutzver- sicherung nur und erst dann zu bejahen ist, wenn bei dem ge- gebenen Sachverhalt einer Partei, die nach ihren persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozeßführung (ganz oder teilweise) nicht aufzubringen ver- mag, Prozeßkostenhilfe zu gewähren wäre. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht, zu der in einem Stichentscheid gemäß § 17 Abs. 2 ARB Stellung zu nehmen ist, sind demnach nicht niedriger als in einem Prozeßkostenhilfeverfahren (a.A. Har- bauer, aaO § 1 Rdn. 33). Diesen Maßstab hat der Berufungsan- - 5 - walt des Klägers indes nicht verkannt; er hat auf hinrei- chende Erfolgsaussicht der Berufung abgestellt und diese be- jaht. b) Da gemäß § 17 Abs. 2 ARB eine begründete Stellung- nahme zu der Notwendigkeit einer Wahrnehmung rechtlicher In- teressen abzugeben ist, ist der Rechtsanwalt gehalten, die Grundlagen seiner gutachterlichen Entscheidung und den Weg, auf dem er zu ihr gelangt ist, aufzuzeigen; er hat deshalb grundsätzlich den entscheidungserheblichen Streitstoff dar- zustellen, anzugeben, inwieweit für bestrittenes Vorbringen Beweis oder Gegenbeweis angetreten werden kann, die sich er- gebenden rechtlichen Probleme unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Rechtslehre herauszuarbeiten und das nach seiner Ansicht bestehende (Prozeß—)Risiko aufzuzeigen, d.h. sich auch mit etwa vorhandenen Argumenten auseinanderzuset- zen, die gegen eine Erfolgsaussicht sprechen. Dabei ist es von nachrangiger Bedeutung und weitgehend von den Besonder- heiten des Einzelfalles abhängig, in welche Form der Anwalt seine Stellungnahme kleidet und wie umfänglich er sie ge- staltet und dabei auf die vom Rechtsschutzversicherer ange- meldeten Bedenken eingeht. Das ist abhängig vom Umfang oder von der Komplexität des Streitstoffes, von dem Stand der vorangegangenen Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversiche- rer und seiner dadurch begründeten Vorkenntnis, ferner von dem Stadium, in dem sich die Interessenwahrnehmung jeweils befindet. c) Der Inhalt und nicht die Form einer Stellungnahme bleibt stets primär maßgebend dafür, ob sie den Anforderun- gen an eine begründete Bejahung hinreichender Erfolgsaus- - 6 - sicht genügt; deshalb sind auch - jedenfalls zeitnahe – Er- gänzungen einer Stellungnahme, in der noch nicht auf alle für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen eine Rolle spielenden Gesichtspunkte umfassend eingegangen worden war, zulässig und rechtlich be- achtlich. Um eine derartige Ergänzung zur Stellungnahme vom 5. Februar 1987 handelt es sich bei der unter dem 11. Febru- ar 1987 gefertigten Berufungsbegründung, die der Beklagten am 18. Februar 1987 zugegangen ist. Daß der Berufungsanwalt des Klägers hiermit seine bisherigen Ausführungen zur hin- reichenden Erfolgsaussicht der Berufung ergänzen und unter- mauern wollte, war auch für die Beklagte unübersehbar. Sie hatte ihm in ihrem ersten Ablehnungsschreiben vom 2. Dezem- ber 1986 unter anderem mitgeteilt: "Um ein Berufungsverfah- ren mit einiger Aussicht auf Erfolg durchführen zu können, müßten hier unseres Erachtens zumindest Zeugen dafür benannt werden, daß für unseren Versicherungsnehmer auch in nüchter- nem Zustand keineswegs erkennbar gewesen wäre, daß Herr Gl alkoholbedingt fahruntüchtig war. Dies erscheint uns nach dem bisher bekannten Sachverhalt nicht möglich zu sein." In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 1987 hatte Rechtsanwalt A. die Ansicht vertreten, die Kausalitätsfrage sei nur noch am Rande von Bedeutung, weil im Berufungsver- fahren eine andere Beurteilung der alkoholbedingten Bewußt- seinsstörung des Klägers erwartet werden dürfe. Er hatte da- zu aufgezeigt, was sein Mandant gegen die Annahme des Land- gerichts anführen könne, er sei bei Fahrtantritt alkoholbe- dingt bewußtseinsgestört gewesen. Mit der umgehend nachge- reichten Berufungsbegründung verdeutlichte er der Beklagten - 7 - dann zum einen, daß der Kläger auch Beweis anbieten könne für diese Behauptung, und führte ihr zum anderen nunmehr auch vor Augen, daß der Kläger auch zur Entkräftung der vom Landgericht bejahten Kausalität einer alkoholbedingten Be- wußtseinsstörung für den Fahrtantritt mit einem absolut fahruntüchtigen Motorradfahrer und damit für den Unfall noch nicht erhobenen Beweis angetreten hatte. Ist bestrittenes Vorbringen, mit dem die Rechtsverfol- gung oder die Rechtsverteidigung begründet werden soll, un- ter Beweis gestellt, ohne daß sich auf Anhieb sagen ließe, dieses Vorbringen sei mit der jeweils verfolgten Wahrnehmung rechtlicher Interessen schlechterdings nicht in Zusammenhang zu bringen, oder hat der Versicherungsnehmer gegen eine ihm ungünstige Feststellung in einem Urteil, das er angreifen will, Beweis angetreten, so bindet die hierauf in einem Stichentscheid gestützte Bejahung von Erfolgsaussicht die Parteien des Rechtsschutzversicherungsvertrages, solange nicht derjenige, der die Bindungswirkung anzweifelt, be- weist, daß die Stellungnahme "offenbar von der wirklichen Rechtslage erheblich abweicht." Keine Rolle spielt es bei der Beurteilung, ob der Stichentscheid ausreichend begründet worden ist bzw. ob er offenbar erheblich von der wirklichen Rechtslage abweicht, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich Erfolg hatte. wie im Prozeßkostenhilfeverfahren ist nur eine ex ante-, nicht eine ex post-Beurteilung erlaubt, d.h. es ist unter anderem uner- heblich, zu welchem Ergebnis spätere Beweisaufnahmen geführt haben. d) Für ihre Ansicht, die zeitnah und zu Beginn des Be- rufungsverfahrens gegen den Unfallversicherer nachgereichte — 8 — Berufungsbegründung sei keine beachtliche Ergänzung der ur- sprünglichen Stellungnahme vom 5. Februar 1987, kann sich die Beklagte nicht auf die in VersR 1980, 671 veröffentlich- te Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm berufen. Auch wenn die Annahme dieses Gerichts zutreffen sollte, es bleibe kein Raum mehr für ein Verfahren gemäß § 17 Abs. 2 ARB, wenn dem Rechtsschutzversicherer erstmalig nach Abschluß eines gerichtlichen Verfahrens von einer auf diesem Wege verfolg- ten Wahrnehmung rechtlicher Interessen Mitteilung gemacht worden sei, besagt dies nichts dazu, ob eine zeitgerechte Stellungnahme zu ihrer Begründung gemäß § 17 Abs. 2 ARB zeitnah durch weitere Schriftstücke ergänzt werden darf. Ebensowenig einschlägig ist der Beschluß des erkennenden Se- nates vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 318/86 - VersR 1987, 978; er besagt nur, daß es einer Partei, deren Rechtsschutzversiche- rer eine Kostenzusage mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hat, zuzumuten ist, einen Stichentscheid gemäß § 17 Abs. 2 ARB herbeizuführen, so daß ihr nicht stattdessen Prozeßkosten- hilfe bewilligt werden kann. 2.a) Den ihr obliegenden Beweis offenbar erheblichen Abweichens des Stichentscheids von der wirklichen Rechtslage hat die Beklagte nicht geführt. Zu Recht bezweifelt auch die Beklagte nicht, daß eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung des Klägers (bzw. deren Fehlen oder deren Nichterweislich- keit) und die Kausalität dieser Bewußtseinsstörung für den Unfall maßgeblich sind und waren zur Beurteilung hinreichen- der Erfolgsaussicht der Berufung gegen das Urteil, mit dem Ansprüche gegen den Unfallversicherer abgewiesen worden wa- ren. Was den juristischen Ausgangspunkt betrifft, den Rechtsanwalt A. für seinen Stichentscheid gewählt hatte, - 9 - kommt demnach ein Abweichen von der wirklichen Rechtslage nicht in Betracht. b) Es ging in dem Prozeß gegen den Unfallversicherer allein darum, ob sich der Kläger nur und gerade wegen einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung einem absolut fahrun- tüchtigen Motorradfahrer anvertraut hatte; es ging dagegen nicht um ein alkoholbedingtes unfallursächliches Verhalten des Klägers während der Fahrt. In zutreffender Berücksichti- gung der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 27. Februar 1985 — IVa ZR 96/83 - VersR 1985, 583 unter II) hatte das Erstgericht nicht allein aufgrund der erwiesenen Blutalko- holkonzentration von 2,87 g ‰ eine alkoholbedingte Be- wußtseinsstörung im Sinne des in § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) enthaltenen Risikoaus- schlusses bejaht; es hatte seine Überzeugung - ein An- uscheinsbeweis kam nicht in Betracht (vgl. dazu auch Senats- urteil vom 24. Februar 1988 — IVa ZR 193/86 unter 2 – VersR 1988, 733) — zusätzlich aus den Feststellungen hergeleitet, die der den Kläger nach dem Unfall behandelnde Arzt getrof- fen hatte. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 1987 zeig- te Rechtsanwalt A. auf: Die ärztliche Feststellung, die Atemluft des Klägers habe deutlich nach Alkohol gerochen, sage über den Grad seiner erwiesenen Alkoholisierung nichts aus; ein sogenanntes Alkoholdelirium, das während des Kran- kenhausaufenthaltes aufgetreten sein soll, sei ebenfalls oh- ne Aussagewert für die Alkoholisierung des Klägers bei Fahrtantritt am Himmelsfahrttag, weil damit Entzugserschei— nungen während des stationären Aufenthaltes angesprochen seien, deren Auftreten gerade die Behauptung des Klägers un- termauerten, er sei besonders alkoholgewohnt; der Anwalt bot - 10 - - zumindest in Verbindung mit der Berufungsbegründung – Be- weis durch den Arzt an, der dem Kläger das Blut entnommen hatte, daß der Kläger bei der Blutentnahme eine deutliche Sprechweise, ein beherrschtes Verhalten, eine unauffällige Stimmung mit klarer Bewußtseinslage und geordneten Denkab- läufen gezeigt habe. Unter diesen Umständen wich sein wer- tungsergebnis, er messe einer hierauf gestützten Berufung hinreichende Erfolgsaussicht bei, nicht offenbar erheblich von der wirklichen Rechtslage ab. Die Feststellung alkohol- bedingter Bewußtseinsstörung verlangt, wo es nicht nur um Fahruntüchtigkeit geht, ausnahmslos eine am Einzelfall ori- entierte, alle in Betracht kommenden Indizien einschließende Beweiswürdigung. Es ging bei der Feststellung einer alkohol- bedingten Bewußtseinsstörung des Klägers auch nicht um einen Anscheins-, sondern um Vollbeweis. c) Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussicht der Beru- fung weicht auch nicht offenbar erheblich von der wirklichen Rechtslage ab, soweit sie zusätzlich daraus hergeleitet wur- de, daß der Kläger in der Berufungsbegründung auch Beweis gegen die im ersten Urteil bejahte Kausalität seiner Alkoho- lisierung für den Unfall angetreten hatte. Es war Sache des Unfallversicherers zu beweisen, daß der Kläger ohne seine alkoholische Beeinflussung mit Rücksicht auf die ihm dann erkennbar gewordene oder sich ihm dann zumindest aufdrängen- de Fahruntüchtigkeit des Motorradfahrers, dem äußerlich bei Fahrtantritt eine Alkoholisierung nicht anzumerken war, Ab- stand genommen hätte von einem Mitfahren. Alles, was der Kläger gegen die Berechtigung einer solchen Annahme anführen und unter Beweis stellen konnte, war grundsätzlich geeignet, seinen Anspruch zu stützen. Die Berücksichtigung dieses Vor- - 11 - bringens in dem Stichentscheid bei der Bejahung hinreichen- der Erfolgsaussicht konnte demnach ebenfalls nicht dazu füh- ren, daß dieser erheblich und offenbar von der wirklichen Rechtslage abwich. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist begründet. B. D. Dr. S. Dr. Z. Dr. R. Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB) § 17 Abs. 2 Zu den Anforderungen an eine Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 2 ARB (Stichentscheid). BGH, Urteil vom 17. Januar 1990 — IV ZR 214/88 — OLG Celle LG Hannover Faksimile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Leitsatz ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, IV ZB 5/90 vom 04.10.1990, Bundesgerichtshof
anselmf
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 5/90 Beschluss in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den vorsitzenden Richter B. und die Richter R. , Dr. S. , Dr. Z. und R. am 4. Oktober 1990 beschlossen: Auf die sofertige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Ober1andes- gerichts Stuttgart vom 21. Juni 1990 zu Nr. 2 und 3 aufgehoben. Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Berungs- frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- währt. Die Kosten der Wiedereinsetzung einschließlich der Kosten des Beschwerdevertfahrens nach einem Beschwerdewert von 40.304,15 DM trägt der Be- klagte. Gründe Das dem Rückzahlungsantrag des Klägers stattgebende Ur- teil des Landgerichts ist dem Anwa1t des Beklagten am 5. März 1990 zugestellt werden. Mit Schriftsatz vom·30. März 1990, der beim Berufungsgericht am 2. April 1990 eingegangen ist, beantragte der Beklagte für die Berufung gegen dieses - 3 - Urteil Prozeßkostenhilfe unter Vorlage der erforderlichen Belege und Darlegung der beabsichtigten Berufungsbegründung. Seine Rechtsschutzversicherung, die lediglich für die erste Instanz Deckung zugesagt hatte, unterrichtete er am gleichen Tage in gleicher Weise. Diese antwortete ihm, daß sie vor Ablauf der Berufungsfrist die Frage der Deckungszusage für die Berufungsinstanz nicht entscheiden werde. Mit Schreiben vom 12., dem Anwalt des Klägers zugegangen am 19. April 1990 gewährte sie dann Deckungsschutz. Daraufhin legte der Be- klagte am 23. April 1990 Berufung ein, begründete diese gleichzeitig und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Be- schluß 1. den Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen, 2. den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und 3. die Berufung verworfen. Gegen die Nr. 2 und 3 dieses Beschlusses wendet sich der Be- klagte mit seiner fristgerecht eingelegten sofortigen Be- schwerde. Diese hat Erfolg. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe bei Durchführung der ihm und seinem Prozeßbevollmächtigten zu- mutbaren Maßnahmen die Deckungszusage so rechtzeitig erhal- ten können, daß er fristgerecht Berufung habe einlegen kön- nen. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. - 3 - Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtsho- fes ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmit- tel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozeßkestenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einle- gung oder Begründung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftig- keit rechnen muß (BGHZ 26, 99, 101; Beschlüsse vom 14.3.1984; und 29.1.1985 - IVb ZB 114/83 und VI ZB 20/84 - FamRZ 1984, 677 unter II 1a und VersR 1985, 395 unter 1). Erst dann, wenn das Hindernis der Bedürftigkeit entfallen ist, wenn z.B. die anfängliche Armut des Rechtsmittelführers, durch nun erlangtes Arbeitseinkommen wegfällt, muß er mit der Ableh- dnung seines Antrages auf Prozeßkostenhilfe rechnen (BGH, Be- schluß vom - 13.7.1988 - IVb ZR 19/88 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Prozeßkestenhi1fe 2 = FamRZ 1988, 1153). Erst dann ist ihm zuzumuten, die Berufung einzulegen, wofür ihm gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. So liegt es hier. Erst mit dér Deckungssusage des Re¢htsschutz- versicherers entfiel das Hindernis der Bedürftigkeit, dessen Vorliegen der Beklagte mit seinem Antrag auf Prozeßkosten- hilfe und den dazu eingereichten Unterlagen ordnungsgemäß dargetan hatte. Allerdings hat der Senat entschieden, daß Prozeßkosten- hilfe nicht gewährt werden kann, wenn der Rechtsscbutzversi- cherer die Deckung wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels verweigert (Beschluß vom 3.6.1987 - IVa ZR 318/86 - BGHR ZPO § 114 Abs. 1. Rechtschutzversicherung 1 = VersR 1987, 978). Bei zutreffender Beurteilung der mangeln - 5 - den) Erfolgsaussicht durch den Rechtsschutzversicherer ist ohnehin nach S 114 Satz 1 ZPO die Bewilligung von Prozeßko- stenhilfe ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 16.9.1987 - IVa ZR 76/86 - BGHR ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 Erfolgsaus- sicht 1 = VersR 1987, 1186, dazu Bauer, VersR 1988, 174). Einer unrichtigen Beurteilung der Erfolgsaussicht kann der Rechtsmittelführer durch den Stichentscheid gemäß S 17 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzver— sicherung (ARB) entgegentreten. Das besagt jedoch nichts zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Derjenige, der die Kosten seines Rechtsmittels nicht aufbringen kann, darf wie ein anderer die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmit- tels bis zum letzten Tag ausnutzen; er darf also noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob er das Rechtsmittel einlegen will, und braucht erst dann den aller- dings vollständigen Antrag auf Prozeßkostenhilfe einzurei- chen (BGHZ 16, 1 und 38, 376). Daran kann sich nichts da- durch ändern, daß er rechtsschutzversichert und auf das Ver- fahren gemäß § 17 ARB angewiesen ist. Der Stichentscheid ge- mäß § 17 Abs. 2 ARB setzt die vorausgegangene Verneinung der Leistungspflicht seitens des Rechtsschutzversicherers vor- aus. Solange dieser sich nicht entschieden hat, ist für ei- nen Stichentscheid kein Raum. Es liegt auf der Hand, daß dieses Verfahren - zunächst die Entscheidung des Rechts- schutzversicherers über die Erfolgsaussicht, dann gegebenen- falls der Stichentscheid - eine gewisse Zeit erfordert. Die- ser Zeitraum muß dem Rechtsmittelführer, der rechtsschutz- versichert ist, ohne Rechtsnachteil zur Verfügung stehen. Er darf, wenn er im übrigen die wirtschaftlichen Voraussetzun- - 6 - gen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt nicht wegen der Rechtsschutzversicherung schlechtergestellt werden den als die übrigen Rechtsmittelführer. Danach ist dem Beklagten mit der Kostenfolge § 238 Abs. 4 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren. B. Dr. Z. Nechschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Für einen rechtsschutzversicherten Rechtsmittelführer, der die die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostehhilfe im übrigen erfüllt, entfällt das Hindernis der Bedürftigkeit erst mit der Deckunugszusage seines Rechts- schutzversicherers. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90 - OLG Stuttgart LG Rottweil Faksimile 1 2 3 4 5 6 Leitsatz ... link (0 Kommentare) ... comment BSG, 3 RK 3/82 vom 23.03.1983, Bundessozialgericht
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BSGE 55, 37, 38 ff [BSG 23.03.1983 - 3 RK 3/82] = SozR 2200 § 194 Nr 10
Bundessozialgericht 3 RK 3/82 Verkündet am 23. März 1983 Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1983 für Recht erkannt: Auf die Sprungrevision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28. September 1981 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. - 2 - Gründe: I Die Klägerin begehrt die Erstattung von Krankentransportkosten. Die Klägerin wohnt in D. und ist Mitglied der Beklagten. Am 27. April 1980 erlitt sie während ihres Urlaubs im Sauerland einen Unterschenkelbruch rechts. Sie wurde zum nächstgelegenen Krankenhaus, dem M. -H. -Krankenhaus in W. gefahren. Dort wurde vom Chefarzt Dr. K. (K.) die Reposition durchgeführt und ein Transportgips angelegt. Die Klägerin wurde am selben Tag noch liegend ins Knappschaftskrankenhaus D. transportiert. Für diese Fahrt stellte der Kreis S. 468,-- DM in Rechnung, die die Klägerin beglich. Die Übernahme der Kosten für die Fahrt von W. nach D. lehnte die Beklagte am 7. Oktober 1980 ab. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei Mutter eines vierjährigen Kindes. Ihm wäre es wegen der Dauer einer Reise von D. nach W. (über BO km) praktisch nicht möglich gewesen, die Klä- gerin regelmäßig zu sehen. Eine Trennung von Mutter und Kind wirke sich unter Berücksichtigung der psychosomatischen Zusam- menhänge auch für den Genesungsprozeß der Mutter äußerst nach- teilig aus. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Sozialgericht - 3 - (SG) hat ausgeführt, der Transport der Klägerin von W. nach D. sei nicht durch die Art und Weise der erforderlichen Krankheitsbehandlung bedingt gewesen. Die erforderliche, medizi- nisch ausreichende und zweckmäßige Krankenhauspflege wäre im M. -H. -Krankenhaus gesichert gewesen. Medizinisch erforder- lich sei die Verlegung nach D. auch nicht deshalb gewesen, weil das Verbleiben der Klägerin in W. zu psychischen Störungen mit Krankheitswert bei dem Kind hätte führen können. Die Möglichkeit des Eintritts einer Krankheit bei einem anderen könne die medizinische Notwendigkeit im Hinblick auf die zu behandelnde Krankheit des Versicherten nicht beeinflussen. Am 27. April 1980 hätten auch konkrete Hinweise darauf gefehlt, daß die sofortige Verlegung nach D. die medizinisch einzig geeignete Maßnahme zur Sicherstellung des Genesungsprozesses der Klägerin gewesen wäre. Vielmehr habe der verantwortliche Chefarzt mitgeteilt, daß eine medizinische Notwendigkeit zur Verlegung nicht bestanden habe. Diese Notwendigkeit werde auch nicht durch das kassenarztrechtlich vorgesehene Formular der Anordnung des Krankentransports bestätigt, denn darin gehe es nicht um die Frage, ob die Verlegung erforderlich sei, sondern um deren Art und Weise. Zwar behaupte die Klägerin, das Krankenhaus habe die Verlegung veranlaßt. Es sei aber jedenfalls nicht Aufgabe der Krankenkasse, Kosten einer nicht medizinisch bedingten Verlegung zu tragen. Medizinische Gründe für die Verlegung habe Dr. K. ausdrücklich verneint. Die Klägerin hat Sprungrevision eingelegt und macht geltend, das kassenarztrechtlich vorgesehene Formular bestätige die Notwen- - 4 - digkeit der Verlegung. Auch sei der Transport der Klägerin not- wendig gewesen wegen der gesundheitlichen Gefährdung von Mutter und und und der Beeinträchtigung des Genesungsprozesses durch die Trennung zwischen beiden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 28. September 1981 und der Bescheide vom 7. Oktober 1980 und 3. Februar 1981 zu verurteilen, an sie 468,-- DM nebst 4 % Zinsen ab 1. März 1981 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. II Die Revision ist im Sinn der Zurückverweisung der Sache an das SG zu neuer Verhandlung und Entscheidung begründet. Anhand der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen des SG kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind, und cb der Anspruch der Klägerin be- steht. Nach § 194 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) übernimmt die Beklagte die im Zusammenhang mit der Gewährung einer Leistung der Krankenkasse erforderlichen Fahrkosten für den Versicherten. - 5 - Der Anspruch aus § 19A Abs 1 RV0 setzt voraus, daß die Kassen- leistung dem Versicherten an einem bestimmten Ort zu gewähren ist und der Transport lediglich dazu dient, ihn zu diesem Ort zu befördern (Urteil des Senats vom 28. März 1979 in BSGE NB, 139 = SozR 2200 § 194 RVO Nr U). Aus den Feststellungen des SG ergibt sich nicht, ob die Beklagte der Klägerin die Krankenhausbehand- lung in diesem Sinn gerade im Knappschaftskrankenhaus in D. zu gewähren hatte. Die Gewährung der stationären Behandlung im Knappschaftskranken- haus und die dafür erforderliche Fahrt nach D. sind nicht von Dr. K. in einer für die Beklagten verbindlichen Weise angeordnet worden. Mit Recht hat das SG die Frage offengelassen, ob die Fahrt von W. nach D. Q von der Klägerin oder von Dr. K. veranlaßt worden ist. Das SG hat bindend festgestellt, Dr. K. habe die Verlegung jedenfalls nicht aus medizinischen Gründen veranlaßt. Wenn der Arzt die Verlegung des Versicherten von einem Krankenhaus in ein anderes aus medizinischen Gründen veranlaßt, mag dies die Pflicht der Krankenkasse zur Übernahme der Transportkosten auch dann nach sich ziehen, wenn die Gründe objektiv nicht gegeben waren. Eine derartige Verpflichtung der Krankenkasse ist zwar nicht ausdrücklich geregelt. Es liegt aber nahe, sie dem Grundgedanken von Vorschriften wie § 20 Abs 5 des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMVÄ) vom 28. August 1978 zu ent- nehmen. Nach § 20 Abs 5 BMVÄ bleibt bei der Verordnung von Kran- kenhauspflege die Kostenverpflichtungserklärung gegenüber dem Krankenhaus der Krankenkasse vorbehalten. Veranlaßt der Arzt in Notfällen ausnahmsweise von sich aus die Aufnahme in ein - 6 - Krankenhaus, so hat er dieses in der Verordnung besonders zu be- gründen. Aus der Vorschrift ergibt sich aber keinerlei Anhalts- punkt dafür, daß ein Arzt durch seine Verordnung die Kasse zu Leistungen verpflichten könnte, die er nicht im einzelnen für medizinisch begründet hält. Die Kosten des Transports von W. nach D. sind von der Beklagten auch nicht schon deshalb zu tragen, weil Dr. K. die ärztliche Notwendigkeit der Krankenfahrt festgestellt hat. Das SG hat festgestellt, der Arzt treffe mit dem Formular keine Anordnung hinsichtlich des "Ob" des Transports. Damit hat das SG eine tatsächliche Feststellung getroffen, die mit der Sprungrevision nicht angegriffen werden kann (§ 161 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Klägerin bezieht sich in ihrer Revisionsbegründung insoweit auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 1980 - L 5 K 46/79 -. Darin wird ausgeführt, Chefarzt Dr. M. habe den Transport auf einem dafür vorgesehenen Formblatt angeordnet, und die Anordnung beziehe sich nicht lediglich auf die Art des Transports, sondern auch auf die Durchführung selbst; das Formblatt sei nämlich als Nachweis der ärztlichen Anordnung für die Krankenkasse bestimmt. Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz enthält insoweit tatsächliche Feststellungen, wobei es noch nicht einmal vom gleichen Formblatt ausgeht wie im Fall der Klägerin. Für den Rechtsstreit der Klägerin gegen die Beklagte sind die Feststellungen des LSG Rheinland-Pfalz nicht verbindlich. Die Auslegung der formularmäßigen Erklärung durch das SG läßt auch keinen rechtlichen Fehler erkennen. Allerdings dient das - 7 - Formblatt dem Nachweis für die Krankenkasse. Das SG war aber nicht an der Auslegung gehindert, daß es nur um den Nachweis der angeordneten Art des Transports geht. Insoweit wird die Auslegung durch die neuen Richtlinien über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen vom 26. Februar 1982 (BAnz Beilage 32 Seite 9) bestätigt. Darin ist die Auswahl des Beförderungsmittels eingehend geregelt. Es wird zwar auch bestimmt, daß Ausgangs- und Zielort der Fahrt anzugeben sind. Die Richtlinien sehen aber keine Aussage des Arztes über den Zweck und die Notwendigkeit der Fahrt vor. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Fahrkosten kann sich aber aus einem anderen Rechtsgrund ergeben. Unter den Krankenhäusern, mit denen Verträge über die Erbringung von Krankenhauspflege bestehen, kann der Versicherte nach § 184 Abs 2 RVO wählen. Der Versicherte bestimmt mit dieser Wahl des Kran- kenhauses allerdings nicht den Ort der Leistung in der Weise, daß die Bestimmung die Pflicht der Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für die Fahrt dorthin nach sich zieht. Vielmehr hat er selbst die Mehrkosten zu tragen, wenn er ohne zwingenden Grund ein anderes ale eines der nächsterreichbaren Vertragskranken- häuser in Anspruch nimmt (§ 184 Abs 2 Satz 2 RVO). Die Vorschrift des § 184 Abs 2 Satz 2 RVO ist im vorliegenden Fall anwendbar. Zu dem dieser Vorschrift im ambulanten Bereich entsprechenden § 368d Abs 2 RVO hat der Senat bereits entschieden, daß auch die Kosten der Fahrt zum gewählten Arzt Mehrkosten in diesem Sinn sind, soweit sie die Kosten der Fahrt zum nächsterreichbaren Arzt überschreiten (BSG SozR 2200 § 368d RVO Nr N). Anderes - 8 - Krankenhaus iS des § 184 Abs 2 Satz 2 RVO ist allerdings in der Regel das im Krankheitsfall zuerst aufgesuchte Krankenhaus. Indessen ist kein durchschlagender Grund erkennbar, warum die Vorschrift nicht auch im Fall des Krankenhauswechsels, der Verlegung von einem Krankenhaus in ein anderes angewendet werden soll. Die Klägerin hätte je nach Art des Unfalls genausogut unmittelbar vom Unfallort nach D. gebracht werden können. Nach der Interessenlage kann die - offenbar nur ambulante - Erstversorgung in W. die Erstattung der Fahrkosten nach D. nicht ausschließen. Die Klägerin hat das Knappschaftskrankenhaus in D. "in Anspruch genommen", selbst wenn die Verlegung dorthin allein von Dr. K. oder durch andere Angestellte des W. Krankenhauses veranlaßt werden sein sollte. Inanspruchnahme bedeutet keine bewußt ausgeübte Wahl. Der Versicherte nimmt grundsätzlich das Krankenhaus in Anspruch, in dem er sich behandeln läßt. Die Feststellungen des SG reichen nicht aus für eine Entscheidung darüber, ob für die Verlegung der Klägerin von W. nach D. ein zwingender Grund gegeben war. Zur Übernahme der Kosten für einen solchen Weitertransport ist die Kasse nur verpflichtet, wenn Gründe dafür in der Art und Weise der Krankheitsbehandlung liegen (BSG SozR 2200 § 194 RVO Nr 4). Die erforderliche, medizinisch ausreichende und zweck- mäßige Krankenhauspflege wäre nach den bindenden Feststellungen des SG im M. -H. -Krankenhaus in W. gesichert gewesen. - 9 - Mit Recht hat das SG auch dargelegt, die Gefahr von psychischen Störungen bei dem Kind der Klägerin sei kein in der Art und weise der Krankheitsbehandlung liegender Grund. Krankheitsbe- handlung in diesem Sinn ist nur die Behandlung der Klägerin selbst. Zu den gesetzlichen Aufgaben der gesetzlichen Kranken- versicherung gehört es nicht, gesundheitliche Gefahren für Familienangehörige des Kranken abzuwehren, auch wenn die Angehö- rigen selbst Krankenversicherungsschutz genießen. Zu Unrecht hat das SG keine Feststellungen darüber getroffen, ob und in welcher Weise die Trennung von Mutter und Kind den Gene- sungsprozeß der Mutter beeinträchtigt hätte. Das SG hat die Sachaufklärung dazu unterlassen, weil am 27. April 1980 offen- kundig alle konkreten Hinweise für die Notwendigkeit der Verle- gung aus diesem Grund gefehlt haben. Darauf kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Notwendigkeit objek- tiv vorgelegen hat. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. März 1979 angedeutet, daß die Gefahr einer psychischen Erkrankung des Versicherten beim Verbleib in dem Krankenhaus außerhalb seines Wohnorts für die Entscheidung erheblich sein könnte. Im Verhältnis einer Mutter zu ihrem vierjährigen Kind liegt die Beeinträchtigung des Genesungsprozesses der Mutter durch eine Trennung nicht so fern, daß das SG von einer weiteren Sachaufklärung ohne weiteres entbunden wäre. wenn die Gefahr ernsthaft bestanden hat, wird das SG eine etwa zu befürchtende Verzögerung der Genesung gegen die Transportkosten abzuwägen und auch etwaige andere Möglichkeiten der Kontaktsicherung zu berücksichtigen haben. - 10 - Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des SG vorbehalten. Faksimile 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 ... link (0 Kommentare) ... comment BVerwG, 3 B 62.88 vom 21.02.1989, Bundesverwaltungsgericht
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Sachgebiet: BVerwGE: nein
Lebensmittelrecht Fachpresse: nein Weinrecht Rechtsquellen: VO (EWG) Nr. 2179/83 Art. 4 Abs. 2.· Art. 5 Abs. 1 VwVfG §§ 38 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2. 44 VwGO § 132 Abs . 2 Nr . 1 u . Nr . 2 Stichworte: Behördliche Genehmigung eines Vertrags zur Destillation von Wein. allgemeine Hinweise im Genehmigungsbescheid. Auslegung eines Hinweises als bedingte Zusicherung der Gewährung einer Beihilfe; keine Grundsatzfrage (unbegründete Nichtzulassungs- beschwerde) Beschluß des 3. Senats vom 21. Februar 1989- BVerwG 3 B 62.88 I. VG Frankfurt am Main vom 13.06.1986 - Az.: I/3 E 2021/84 - II. VGH Kassel vom 19.05.1988 - Az.: 8 UE 2017/86 - 1- BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BVerwG 3 B 62.88 VGH 8 UE 2017/86 BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. D. sowie die Richter am Bundes- verwaltungsgericht S. Und W.-E. S. beschlossen: - 2 - Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1988 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28 374.79 DM festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts erweist sich als unbegründet. Keiner der in der Beschwerdebegründung dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte vermag die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Die von der Beklagten als klärungsbedürftig dargelegte Frage. ob Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom 25. Juli 1983 dahin auszulegen sind. daß ein Verwaltungsakt. der eine dort vorgesehene Genehmigung eines Vertrags zur Destillation von Wein zum Inhalt hat. gleichzeitig die Zusicherung enthält. eine für die Destillation beantragte Beihilfe zu gewähren, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. weil sie in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig ist. Im Grundsatz wäre diese Frage sicherlich zu verneinen, weil es sich von selbst versteht. daß ein Verwaltungsakt, der lediglich die Genehmigung eines Vertrags zum Inhalt hat, nicht zugleich auch die Zusicherung einer Leistung enthält. Allerdings kann sich - 3 - aus der Begründung einer Genehmigung ergeben, daß über die Ge- nehmigung hinaus zugleich eine Zusicherung erteilt worden ist. Dies hängt also von den jeweiligen besonderen Umständen des kon- kreten Einzelfalls ab. Die weiterhin von der Beklagten dargelegte Frage, ob ein Ver- waltungsakt, der die Genehmigung eines Vertrags zur Destillation von Wein betrifft, durch Interpretation eines allgemeinen Hin- weises zu der Genehmigung dahin ausgelegt werden kann, daß er zugleich die Zusicherung enthält, eine für die Destillation be- antragte Beihilfe werde gewährt, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie zweifelsfrei zu bejahen ist. Denn es ist unter den Umständen des konkreten Einzelfalls durchaus möglich, daß ein zur Begründung der Genehmigung gegebener Hinweis als eine Zu- sicherung zu verstehen ist. Ob dies im Einzelfall zutrifft. ist wiederum keine Grundsatzfrage. sondern eine Frage der Auslegung des konkreten Verwaltungsakts. Im übrigen ist die Frage. ob im vorliegenden Falle die Umstände nicht eher gegen die Feststel- lung des Berufungsgerichts sprechen. die Behörde habe eine Zu- sicherung gegeben. vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu ent- scheiden. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Eine Zulassung aus diesem Grunde kommt nur in Betracht. wenn die Meinungsverschiedenheit die Frage der Geltung eines bestimmten abstrakten Rechtssatzes betrifft. - 4 - Was die angebliche Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 17. Oktober 1975- BVerwG 4 C 66.72- (NJW 1976. 303 = BVerwGE 49. 244) anbetrifft, so wird in der Beschwerde lediglich behauptet, das Berufungsgericht habe nicht die Anfor- derungen beachtet, die das Bundesverwaltungsgericht an eine behördliche Zusage stelle, nicht aber, daß das Berufungsgericht die Richtigkeit dieser Anforderungen in Zweifel gezogen habe. Ein etwaiger Fehler bei der Anwendung des zwischen Tatsachenge- richt und Bundesverwaltungsgericht unumstrittenen Rechtssatzes rechtfertigt keine Zulassung wegen Abweichung. Zu Unrecht gerügt wird auch die Abweichung vom Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1966 - BVerwG 3 C 219.64- (BVerwGE 24. 294) und von dem Beschluß vom 20. März 1973 - BVerwG 1 WB 217.72- (BVerwGE 46. 89); denn die diesbezügli- chen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten keine rechtliche Aussage zu den Voraussetzungen einer wirksamen behördlichen Zusicherung. und auf den in diesen Entscheidungen behandelten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hat das Be- rufungsgericht nicht abgehoben. so daß es naturgemäß auch die Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts für einen wirksamen Ver- trauensschutz nicht in Frage gestellt hat. Im übrigen wird in dem einschlägigen Beschwerdevorbringen übersehen, daß sich das vom Berufungsgericht erwähnte Vertrauen auf das behördliche Einverständnis mit der Destillation bezieht. die zeitlich nach dem Zugang der Genehmigung erfolgte. Im übrigen sei nur noch bemerkt. daß § 38 Abs. 2 VwVfG die Un- - 5 - wirksamkeit einer Zusicherung unbeschadet des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nur unter den Voraussetzungen des § 44 VwVfG an- nimmt. Zusammenfassend ergibt sich. daß die Nichtzulassungsbeschwerde unter keinem dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann. so daß sie mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dr. D. S. S. ... link (0 Kommentare) ... comment ... older stories
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