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Samstag, 9. Mai 2015
SG R, S 14 KR 69/08 ER vom 12.03.2008, Sozialgericht Regensburg
anselmf
S 14 KR 69/08 ER
SOZIALGERICHT REGENSBURG In dem Antrags Verfahren — Antragsteller — g e g e n … —Krankenkasse, — Antragsgegnerin — erlässt der Vorsitzende der 14. Kammer, Richter am Sozialge- richt Dr. E… , ohne mündliche Verhandlung am 12. März 2008 folgenden Beschluss: I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung bezüglich der Erstattung von Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. - 2- Gründe Die Beteiligten streiten in dem Hauptverfahren und vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Erstattung von Fahrtkosten. Der am ... geborene Antragsteller (Ast) ist Dialysepati— ent, im Rahmen der Schwerbehindertenrechts verfügt er über das Merkzeichen "G" und "RF". Streitig ist zum einen, ob für die Fahrten mit dem privaten Pkw zu den Behandlungen 20 Cent oder 30 Cent pro gefahrene Kilometer erstattet werden, zum anderen ob Fahrten mit dem Taxi anlässlich ambulanter Behandlungen zu übernehmen sind. Letztlich mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2008 sind beide Begehren des Ast abgelehnt worden. Der Ast selbst bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt durch das Sozialamt Regensburg. Mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung möchte er gerade wegen des Verwiesenseins auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Fahrtkosten bzw. die erhöhten Fahrtkosten bezahlt bekommen, um seine Fahrten zu gewährleisten. Derzeit werde er durch Angehö- rige gefahren, dieser Zustand sei jedoch nicht tragbar, falls die Hilfsperson ausfallen sollte. Die Antragsgegnerin (Ag) führte zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben sei. Der Anordnungsanspruch hinsichtlich einer erhöhten Entschädigung mit einer Pauschale von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer scheitere an dem anwendba- ren Bundesreisekostengesetz, wonach ein erhebliches dienstli- ches Interesse bestehen müsse (analog angewandt auf das Kran- - 3 - kenversicherungsrecht). Dies sei nicht gegeben. Ebenso seien die Taxifahrten nicht zu übernehmen, da die Voraussetzungen nach den Krankentransport—Richtlinien beim Ast nicht vorliegen würden. Nachdem er die erforderlichen Merkzeichen "aG" und "H" nicht aufweise‚ des Weiteren nicht die Pflegstufe II, sei auf eine hohe Behandlungsfrequenz abzustellen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung habe sich dahingehend eingelas- sen, dass eine solche nicht gegeben sei. Des Weiteren liege kein Anordnungsgrund vor, da der Ast durch- aus öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Schwere oder un- zumutbare, nicht anders abzuwendende Nachteile würden nicht entstehen. Als letztes Mittel würden dem Ast Leistungen der So- zialhilfe zur Verfügung stehen. Bezug genommen wird zur Ergänzung der Gründe auf die Ausführun- gen des Ast sowie der Ag. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zuläs- sig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 86 b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz TSGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirkli- chung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streiti- ges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig. Erfasst werden somit in § 86 Abs. 2 SGG sowohl die sogenannte Sicherungsanordnung als auch die sogenannte Regelungsanordnung. - 4 - Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund ge- geben sind. Anordnungsanspruch ist dabei der materielle An- spruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtschutz sucht, Anordnungsgrund ist die Eilbedürftigkeit der begehrten Sicherung oder Regelung (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO). Das Gericht prüft, ob Anspruch und Grund glaubhaft gemacht worden sind. Eine endgültige Entscheidung in der Haupt- sache wird durch die einstweilige Anordnung nicht vorweggenom— men . Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuläs- sigen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechts- lage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass zumindest ein An- ordnungsgrund nicht gegeben ist. Das Gericht sieht ebenso wie die Ag keine unzumutbaren Nachteile für den Ast, das Hauptver- fahren abzuwarten. Denn wenn nunmehr positiv für den Ast im Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden werden würde, so käme dies der Vorwegnahme der Hauptsache gleich, da dem Ast die begehrten Fahrtkosten vorerst zugestanden würden. Nachdem der Ast Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, wären diese Leistungen nicht mehr rückabwickelbar, falls sich im Hauptverfahren herausstellen sollte, dass dem Ast der Anspruch nicht zusteht. Soweit eine Verweisung auf Leistungen der Sozi- falhilfe ausscheidet‚ müsste bei Nichtgewährung der beantragten Leistungen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Ast bestehen (LSG Niedersachsen—Bremen, NZS 2004, 112). Dies hat der Ast ebenso nicht dargetan. Vielmehr gibt er selber zu, dass er im Notfall durch Angehörige gefahren werden kann. Er benö- tigt die einstweilige Anordnung nur deshalb, um für den Ausfall dieser Personen oder dieser Person eine Rückversicherung zu ha- ben. Dies ist mit dem Rechtsinstitut der einstweiligen Anord- nung mangels nunmehriger konkreter Gefährdung nicht machbar. Zwar geben die hereingereichten ärztlichen Bescheinigungen um- fassende Diagnosen des Ast an, wie z.B. die Niereninsuffizienz seit 1977 und darauffolgende Nierentransplantationen. Eine Übernahme der Taxikosten wird auch durch die ärztlichen Be- scheinigungen für Fahrten außer zu den Dialysebehandlungen zur ambulanten Untersuchungen gefordert. Insoweit ist jedoch darge- tan, dass der Ast seinen eigenen Pkw fahren kann, dies ihm je- doch mitunter oftmals nicht möglich ist. Zudem kann der Ast, so die Bescheinigungen, Bus und Bahn benutzen, diese jedoch nicht regelmäßig. Im Hinblick auf die Möglichkeiten der Fortbewegung ist eine erhebliche Gefährdung, die für einen Anordnungsan— spruch erforderlich wäre, nicht gegeben. Zudem zweifelt das Gericht an dem Anordnungsanspruch. Zum einen ist der Betrag von 20 Cent gesetzlich im anwendbaren Reiseko- stengesetz ausgewiesen, zum anderen sind die Taxifahrten zu den ambulanten Behandlungen durch die Krankentransportrichtlinien nur für Fälle einer hohen und dichten Behandlungsfrequenz vor- behalten, nachdem der Ast weder das Merkzeichen "aG” noch "H" noch die Pflegestufe II aufweist. Die hohe Behandlungsfrequenz hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung nach Sich- tung der Unterlagen abgelehnt. Diese Stellungnahme müsste durch weitere Beweisaufnahmen erst erschüttert werden. Dafür ist das Hauptverfahren zuständig, nicht im Zusammenhang mit dem Fehlen des Anordnungsgrundes das Verfahren des einstweiligen Rechts- schutzes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist gemäß den §§ 172 Abs.1, 173 SGG Be- schwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft. Die Be- schwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Sozialgericht Regensburg, Safferlingstraße 23, 93053 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam— ten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde in- nerhalb der Frist beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15‚ 80539 München oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landesso— zialgerichts‚ Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts- stelle eingelegt wird. Der Vorsitzende der 14. Kammer Dr. E... Richter am Sozialgericht L 5 B 314/08 KR ER L 5 B 748/08 KR ER C 1 BvR 1601/08 ... comment 0 Kommentare |
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